Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätze und Berechnungen für den Kindesunterhalt nach Wiederverheiratung des Vaters und Übernahme der "Hausmannrolle"
Leitsatz (amtlich)
1. Der geschiedene wiederverheiratete Vater, der in der neuen Ehe wegen der Betreuung eines Kindes aus dieser Ehe die Rolle des "Hausmannes" übernimmt, bleibt seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtig.
2. Kann der Vater den Unterhalt für seine Kinder aus erster Ehe nicht aus dem Unterhalt leisten, den seine nunmehrige Ehefrau ihm zu leisten verpflichtet ist, kann er neben der Kindesbetreuung auch zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung verpflichtet sein.
3. Soweit dem barunterhaltspflichtigen Vater durch die Ausübung des Umgangsrechtes mit seinen Kindern außergewöhnliche Kosten entstehen, ist sein Selbstbehalt angemessen zu erhöhen.
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 2, § 1606 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
AG Wittlich (Urteil vom 23.12.2004; Aktenzeichen 8 F 234/04) |
Tenor
Auf die Berufung es Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Wittlich vom 23.12.2004 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen ab März 2004 einen am 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt in folgender Höhe zu zahlen:
an die Klägerin zu 1)
vom 1.3.2004 bis 30.4.2005 monatlich 249,00 EUR,
vom 1.5. bis 30.6.2005 monatlich 152,00 EUR,
ab dem 1.7.2005 monatlich 34,8 % des Regelbetrags gem. § 1 der Regelbetragsverordnung der jeweiligen Altersstufe unter Berücksichtigung des gesetzlich zulässigen Abzugs des Kindergelds nach § 1612b Abs. 5 BGB - wonach derzeit 86 EUR monatlich geschuldet sind.
an die Klägerin zu 2)
vom 1.3.2004 bis 28.2.2005 monatlich 192,00 EUR,
vorn 1.3. bis 30.4.2005 monatlich 249,00 EUR,
vom 1.5. bis 30.6.2005 monatlich 152,00 EUR,
ab dem 1.7.2005 monatlich 34,8 % des Regelbetrags gem. § 1 der Regelbetragsverordnung der jeweiligen Altersstufe unter Berücksichtigung des gesetzlich zulässigen Abzugs des Kindergelds nach § 1612b Abs. 5 BGB - wonach derzeit 86 EUR monatlich geschuldet sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen 60 % und der Beklagte 40 %. Der Beklagte trägt je 40 % der außergerichtlichen Kosten jeder Klägerin. Jede Klägerin trägt je 30 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Beklagte wurde durch Urteil des FamG vom 23.12.2004 zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Klägerinnen, seine beiden minderjährigen Töchter aus erster Ehe, i.H.v. 121 % des Regelbetrags verurteilt. Hiergegen wendet der Beklagte sich mit seiner Berufung, mit der er im Wesentlichen geltend macht, wegen der Geburt seines 3. Kindes im März 2005 sei er seit April 2005 Hausmann und zur Zahlung des gesamten Kindesunterhalts nicht mehr leistungsfähig.
II. Die Berufung des Beklagten ist, nachdem ihm durch Beschluss vom 17.3.2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Berufung bewilligt worden war, zulässig. Sie ist für den Zeitraum ab Mai 2005 teilweise begründet. Der Beklagte schuldet den Klägerinnen, seinen Kindern aus erster Ehe, Kindesunterhalt nach § 1601 ff. BGB in aus dem Tenor ersichtlicher Höhe.
Zulässige Klageart ist allerdings nicht die Abänderungsklage nach § 323 ZPO, sondern die Leistungsklage. Der gerichtliche Vergleich vor dem AG - FamG - Wittlich vom 17.4.2003 (AG Wittlich v. 17.4.2003 - 8 F 354/02) war befristet bis einschließlich Februar 2004. Weiterer Unterhalt kann daher nur mit der Leistungsklage gem. §§ 251, 258 ZPO geltend gemacht werden. Der Klageantrag ist indes entsprechend dem Klageziel umzudeuten.
In der Sache selbst greift der Beklagte das Urteil des FamG für den Unterhaltszeitraum ab April 2004 an. Das ergibt sich zwar nicht aus seinem Antrag. In Ziff. 2. seiner Berufungsbegründung stellt der Beklagte indes ausdrücklich klar, dass bis zum Zeitpunkt des Mutterschutzes anlässlich der Geburt des gemeinsamen Kindes mit der heutigen Ehefrau des Beklagten keine abweichende Berechnung des Kindesunterhalts angestrebt wird. Erst ab April 2005 sei eine andere Berechnung des Kindesunterhalts veranlasst.
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, soweit er eine Abänderung des Urteils für April 2005 begehrt. Der Beklagte stellt nicht mehr in Abrede, dass sein Verdienst, den er vor Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit erzielte, ausreichend war, den Kindesunterhalt zu leisten. Es bestand jedoch auch mit Rücksicht auf die Geburt des dritten Kindes im März 2005 keine Notwendigkeit, die Erwerbstätigkeit bereits im April 2005 aufzugeben. Der Mutterschaftsurlaub der Ehefrau des Beklagten endete nach seinen Angaben Ende April 2005. Mithin stand die Ehefrau des Beklagten zur Betreuung des Säuglings im Monat April noch zur Verfügung. Dass der Beklagte, wie er in der mündl...