Entscheidungsstichwort (Thema)

Kaufpreisrückzahlung

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Teilurteil vom 12.12.1983; Aktenzeichen 5 O 68/82)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Eventualanschlußberufung der Klägerin wird das am 12. Dezember 1983 verkündete Teilurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bad Kreuznach teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird unter Abweisung des Hauptantrages der Klage, soweit das Landgericht darüber erkannt hat, verurteilt, an die Gesellschaft mbH & Co., F., N., 116.724,48 DM (in Worten: einhundertsechzehntausendsiebenhundertvierundzwanzig 48/100 Deutsche Mark) nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 11. Dezember 1980 zu zahlen, und zwar 25.000,– DM aus dem Hauptbetrag Zug um Zug gegen Rückgabe von 2 Bildschirmterminals und 3 Tischen sowie des Standfußes des Zeilendruckers von 300 Z/min, an die Beklagte.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 9/10, die Klägerin zu 1/10.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,– DM. abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit darf durch Gestellung einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Bank- oder Kreditinstituts erbracht werden.

 

Tatbestand

Im Frühjahr 1980 fanden zwischen den Parteien Vorverhandlungen über den Kauf einer EDV-Anlage mit Programmen statt. Nach der Beschreibung sollte mit der Anlage im Dialog von 2 (später 3) Bildschirm-Terminals einschließlich Druckern gleichzeitig gearbeitet werden können; d. h.: es sollte möglich sein, über Timesharing mehrere Programme gleichzeitig zu fahren (Bl. 91 GA).

Am 30. Juni 1980 unterbreitete die Beklagte der Klägerin ihr schriftliches Angebot (Bl. 83 ff GA). Mit Schreiben vom 4. Juli 1980 (Bl. 8 ff GA) bestätigte die Klägerin den bereits telefonisch vorab erteilten Auftrag zur Lieferung eines Kontron-Dialog-Computers KBS 20 einschließlich Installierung, geeignet zum Anschluß von 4 Bildschirmarbeitsplätzen („ohne gegenseitige nachteilige Beeinflussung”), und zur Erstellung mehrerer Programme. Um ein problemloses Arbeiten mit der Anlage ab 1. Januar 1981 zu gewährleisten, waren in Ziffer III, 4 dieses Schreibens bestimmte Haupttermine festgelegt (Bl. 11 GA). Vorbehalten blieb die Alternative, die Anlage und die Programme zu leasen (Bl. 8 und Bl. 11, dort unter Ziffer 7 GA). Mit Schreiben vom 23. Juli 1980 (Bl. 116 f. GA) bestätigte die Beklagte unter Bezugnahme auf den Auftrag der Klägerin vom 4. Juli 1980 diesen vollinhaltlich.

Als die Klägerin sich schließlich für Leasing entschied, kaufte die Firma B. GmbH in N. (im Folgenden: B.) die gewünschte Anlage mit 3 Bildschirmarbeitsplätzen bei der Beklagten zu den von der Klägerin ausgehandelten Bedingungen (Bestellung vom 9. Dezember 1980, Bl. 64 GA). Die Klägerin übernahm die Anlage direkt von der Beklagten (Übemahmebestätigung vom 1. Dezember 1980, Bl. 65 GA). Tatsächlich geliefert wurde diese indessen erst am 5. Februar 1981 (Bl. 4, 17 GA), Die B. erhielt von der Beklagten die Rechnung vom 5. Dezember 1980 über einen Kaufpreis von insgesamt 116.724,48 DM (einschließlich 13 % Mehrwertsteuer) (Bl. 14 GA). Der Betrag wurde per Scheck vom 11. Dezember 1980 beglichen (Bl. 19 GA). Die B. schloß über die Computer-Anlage einschließlich 3 Bildschirmarbeitsplätzen am 9. Dezember 1980 einen Leasingvertrag mit der Klägerin. Dieser Vertrag enthält folgende vorgedruckten Bedingungen:

„§ 5 Abs. 1: Die Haftung des Vermieters ist beschränkt auf die Abtretung der Ansprüche, die er durch Kaufvertrag mit dem Lieferanten erwirbt, einschließlich des Rechts auf Wandlung des Kaufvertrages. Weitergehende Rechte stehen dem Mieter gegen den Vermieter nicht zu. Der Mieter hat insbesondere keinen Anspruch darauf, daß der Vermieter zu anderen als den Bedingungen des Lieferanten den Mief-Gegenstand erwirbt.

§ 7 Abs. 1: Der Mieter ist verpflichtet, die ihm vom Vermieter abgetretenen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, sofern irgendwelche Mängel oder Gewährleistungsfragen auftreten sollten. Zur Durchführung dieser Pflicht tritt der Vermieter hiermit alle erworbenen Rechte, einschließlich dem Recht zur Wandlung (insoweit wird die Ermächtigung zur Geltendmachung der Wandlung erteilt) an den Mieter ab, der diese Abtretung und Ermächtigung ausdrücklich bestätigt. Ausgenommen von dieser Rechtsübertragung ist das Eigentum bzw. Anwartschaftsrecht des Vermieters auf Erwerb des Eigentums.

…”

Am 29. Juni 1981 (Bl. 20, 151 GA) bestätigte die Klägerin der Beklagten, die im Zusammenhang mit der EDV-Anlage KBS 20 erstellten Programme geliefert erhalten zu haben, das letzte dieser Programme (Fibu) am 3. Juni 1981. Am 9. Dezember 1981 ...

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