Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch bei fehlerhaftem Gutachten auf Grund Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter
Normenkette
BGB § 328
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 5 O 191/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Trier vom 23.3.2001 abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 38.518,20 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 6.10.2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 60.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen unrichtiger Begutachtung in Anspruch.
Wegen des weitergehenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 23.3.2001 (Bl. 67–69) Bezug genommen.
Das LG hat die Klage mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, der von dem Beklagten ggü. der Unfallversicherung abgegebene Todesfallbericht sei kein Gutachten. Die Grundsätze eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte gälten hier nicht. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 69–71) wird zur weitergehenden Sachdarstellung ebenfalls Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des LG Trier vom 23.3.2001 nach dem Klageantrag erster Instanz gegen den Beklagten zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise, dem Beklagten Vollstreckungsnachlass durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akte 11 O 324/96 LG Trier lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet. Der Beklagte haftet der Klägerin aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte wegen der fahrlässig fehlerhaften gutachterlichen Äußerung vom 22.11.1996 i.H.v. 38.518,20 DM.
Der Senat ist anders als das LG der Auffassung, dass der sog. „Todesfallbericht” (Bl. 16/17), den der Beklagte am 22.11.1996 für die F. Versicherung erstellte, ein Gutachten ist, welches Schadensersatzansprüche auslösen kann, wenn es fahrlässig fehlerhaft erstattet worden ist. In den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Beklagten und der Versicherung, die das Gutachten u.a. zur Feststellung der Todesursache in Auftrag gegeben hat, ist die Klägerin einbezogen.
Nach der Rechtsprechung des BGH, von der das LG im Grundsatz zutreffend ausgeht, sind Dritte dann in den Schutzbereich eines Vertrages auf Erstattung eines Sachverständigengutachtens einbezogen, wenn für den Gutachter erkennbar ist und er damit rechnen musste, dass der Auftraggeber ggü. dem Dritten von der sachverständigen Äußerung Gebrauch machen wird (vgl. BGH NJW 2001, 3115 [3116] m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für den Beklagten war, als er seine gutachtliche Äußerung abgab, ersichtlich, dass die Versicherung deshalb um seine Bewertung der Todesursache gebeten hatte (Bl. 50), um entsprechend mit dem durch die Versicherung Begünstigten abzurechnen. Es entspricht ständiger Versicherungspraxis, wie es auch hier geschehen ist, dass die Versicherung sich bei ihrer Abrechnung auf die Bewertung des Arztes bezieht und diese bei ihrer Argumentation für sich ins Feld führt. Damit war die gutachtliche Äußerung für den Beklagten erkennbar nicht nur für innerbetriebliche Zwecke der Versicherung gedacht (so auch OLG Celle v. 26.11.1993 – 10 U 19/90, MDR 1994, 996 = OLGReport Celle 1994, 229).
Hier gilt nicht deshalb etwas anderes, weil der Beklagte als behandelnder Arzt von der Versicherung nur gebeten wurde, seine Auffassung zu dem Fall durch Ausfüllen eines teilweise vorformulierten Fragenkatalogs niederzulegen (Bl. 50, 16/17) und der Beklagte hierfür nur den Betrag von 27,80 DM von der Versicherung erhielt. Gleichwohl handelt es sich um eine gutachterliche Äußerung, denn der Arzt sollte die Versicherung nicht lediglich über äußere Fakten informieren, sondern die Frage der Todesursache medizinisch bewerten. Er hatte also eine sachverständige Äußerung abzugeben. Allerdings wird die Einbeziehung des Dritten in den Gutachtervertrag mit dem besonderen Vertrauen begründet, das dem Gutachten eines Sachverständigen im Geschäftsverkehr beigemessen wird (BGH NJW 2001, 3115 [3116]). Dadurch bestehe die begründete Erwartung, das Gutachten werde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und der Gutachter werde deshalb auch ggü. Dritten hierfür einstehen. Diese Kriterien treffen jedoch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu. Das besondere Vertrauen, welches der Rechtsverke...