Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt
Verfahrensgang
AG Trier (Urteil vom 30.03.2001; Aktenzeichen 11 F 104/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger zu 2) und 3) wird dasUrteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Trier vom 30. März 2001 unter Ziff. II und III teilweise abgeändert und für die Zeit ab Juli 1999 wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 2) und 3) zu Händen der Klägerin zu 1) folgenden weiteren Kindesunterhalt zu zahlen:
an die Klägerin zu 2)
von Juli 1999 bis zum Dezember 1999 monatlich 316,00 DM,
von Januar 2000 bis November 2000 monatlich 358,00 DM,
für Dezember 2000 330,00 DM,
für Januar 2001 bis Juni 2001 monatlich 367,00 DM und
ab Juli 2001 monatlich 135 % der dritten Altersstufe der Regelbetragsverordnung abzüglich des jeweiligen hälftigen Erstkindergeldanteils, derzeit 135,00 DM, jedoch nicht mehr als 100 % des jeweiligen Regelbetrages,
an den Kläger zu 3)
von Juli 1999 bis zum Dezember 1999 monatlich 267,00 DM,
von Januar 2000 bis November 2000 monatlich 296,00 DM,
für Dezember 2000 330,00 DM,
für Januar 2001 bis Juni 2001 monatlich 367,00 DM und
ab Juli 2001 monatlich 135 % der dritten Altersstufe der Regelbetragsverordnung abzüglich des jeweiligen hälftigen Zweitkindergeldanteils, derzeit 135,00 DM, jedoch nicht mehr als 100 % des jeweiligen Regelbetrages,
zahlbar jeweils bis zum 3. eines jeden Monats nebst Zinsen auf die Rückstände wie folgt:
4 % auf die bis zum 30. April 2000 fälligen Rückstände und
5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die seit dem 01. Mai 2000 fällig gewordenen Rückstände.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Kläger tragen von den außergerichtlichen Kosten jeweils 1/5 der eigenen sowie 1/10 derjenigen des Beklagten und jeweils 1/10 der Gerichtskosten. Im übrigen werden die Kosten dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Kläger zu 2) und 3) hat in der Sache in dem zuletzt geltend gemachten Umfang im wesentlichen Erfolg. Der Beklagte ist auch über den 30. Juni 1999 hinaus seinen minderjährigen Kindern in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet (§§ 1601 ff BGB).
Die Kläger haben den Bedenken des Beklagten an der ursprünglichen Fassung der Berufungsanträge durch die geänderte Antragstellung im Verhandlungstermin vom 17. Oktober 2001 insoweit Rechnung getragen, als sie für die Vergangenheit bis einschließlich Juni 2001 bezifferte Anträge gestellt haben. Die in § 1612 a BGB eröffnete Möglichkeit, den Unterhalt als Vomhundertsatz eines oder des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu verlangen, beinhaltet eine Ausnahme vom Grundsatz der Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und soll eine leichtere Anpassung des Titels für die Zukunft ermöglichen; für Unterhaltsrückstände besteht für diese Durchbrechung des Bestimmtheitsgrundsatzes kein Bedürfnis. Soweit hieraus teilweise geschlossen wird, eine Tenorierung in dynamisierter Form sei erst ab dem nächsten Anpassungszeitpunkt der Regelbetragsverordnung zulässig (Wendl/Scholz. Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rdn. 246; Johannsen/Graba, Eherecht, 3. Aufl., § 1612 a BGB Rdn. 11 u.a.), vermag der Senat sich dem jedoch nicht anzuschließen. Um alle künftigen Anpassungsmöglichkeiten erfassen zu können, muss der Ausspruch ab dem Tag der mündlichen Verhandlung in dynamisierter Form möglich sein. Nach den Gesetzesaktivitäten der letzten Jahre erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die nach der derzeitigen Gesetzeslage für Juli 2003 vorgesehene Anpassung (§ 1612 a Abs. 4 BGB) auf einen früheren Zeitpunkt vorgezogen wird, der durch eine Dynamisierung erst ab Juli 2003 nicht erfasst werden könnte. Zudem ermöglicht die dynamisierte Fassung des Tenors auch eine Bezugnahme auf die jeweilige gesetzliche Höhe des anzurechnenden Kindergeldes, ohne dieses betragsmäßig festlegen zu müssen (hierzu im Folgenden mehr), sodass auch eine Änderung der Kindergeldhöhe – wie sie im übrigen bereits zum 01. Januar 2002 ansteht – vom Tenor erfasst wäre, ohne dass es eines zusätzlichen Abänderungsverfahrens nach § 655 ZPO bedarf. Soweit der Berufungsantrag darüber hinaus gehend bereits ab Juli 2001 in dynamisierter Form gefasst ist, erscheint dies unschädlich, weil sich die Verhältnisse insoweit zwischen Juli 2001 und der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2001 nicht geändert haben und es daher aus Gründen der klareren und verständlicheren Fassung des Tenors angezeigt erscheint, die Dynamisierung bereits ab Juli 2001 auszusprechen.
Wie bereits zuvor angesprochenen, hat der Senat keine Bedenken, auch den anzurechnenden Kindergeldanteil (§ 1612 b BGB) durch Bezugnahme auf die jeweilige gesetzliche Höhe und Angabe, um das wievielte Ki...