Leitsatz (amtlich)

1. Ein Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter Wege- und Gewässer-planung im Flurbereinigungsverfahren - hier: Wiederherstellung und Nut-zungsausfall eines zugeteilten Weinbergs - kann nicht im Wege der Amts-haftungsklage durchgesetzt werden. Der beteiligte Grundstückseigentümer bleibt auf die Rechtsbehelfe nach dem Flurbereinigungsgesetz verwiesen.

2. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ein mit der Her-stellung der gemeinschaftlichen Anlagen beauftragter Verband der Teil-nehmergemeinschaften auch die - grundsätzlich der örtlichen Teilnehmer-gemeinschaft obliegende - Unterhaltungspflicht übernommen hat oder ihm auch nur Überwachungspflichten verblieben sind.

 

Normenkette

GG Art. 34; BGB § 839 Abs. 1, 3; FlurbG § 18 Abs. 1 S. 2, § 26a Abs. 2, § 41 Abs. 1-2, 5, § 59 Abs. 2, § 149 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 15.02.2011; Aktenzeichen 11 O 77/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.10.2013; Aktenzeichen III ZR 23/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Grundurteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Trier vom 15.2.2011 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 v.H. des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Inhaber eines Weinguts; er hat im Flurbereinigungsverfahren ein neues Weinbergsflurstück zugeteilt erhalten. Im vorliegenden Rechtsstreit verfolgt der Kläger gegenüber dem beklagten Verband Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung wegen zum Jahreswechsel 2006/2007 aufgetretener Bodenabschwemmungen.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), die wie folgt ergänzt werden:

Trägerin der hier gegenständlichen Flurbereinigungsmaßnahmen war die Teilnehmergemeinschaft R. Der beklagte Verband hat die Arbeiten (Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen; Bodenverbesserungen) im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft durchgeführt; die entsprechenden Transportaufträge - u.a. zur Herstellung einer Gabionenmauer im Sommer 2006 - hatte selbständig die Fa. K. GmbH in B. übernommen. Für den oberhalb des hier gegenständlichen Flurstücks verlaufenden Wirtschaftsweg Nr. 109 - P.-Weg - wurden im Wege- und Gewässerplan keine wasserwirtschaftlichen Maßnahmen festgesetzt. In einer öffentlichen Bekanntmachung der zuständigen Flurbereinigungsbehörde - Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel - vom 2.8.2005 (Bl. 189 GA) wurde auf die Grundsätze der guten fachlichen Praxis bei der Bearbeitung und Bewirtschaftung der Weinbergsflurstücke hingewiesen. Der Kläger bewirtschaftet das gegenständliche Flurstück bis heute nicht; er hat zur Vorbereitung der Rebbestockung den Boden oberflächennah aufgelockert.

Das LG hat nach Beweisaufnahme mit Grundurteil vom 15.2.2011 (Bl. 510 ff. GA) die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte rügt fehlerhafte tatsächliche wie rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil. Es sei durchgängig bestritten worden, dass durch die Flurbereinigungsmaßnahmen vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis Rillen oder sonstige schadensursächliche Veränderungen im P.-Weg hervorgerufen worden seien; den gesicherten Nachweis für einen entsprechenden Zusammenhang habe die im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme auch nicht erbracht. Das LG habe sich auch nicht mit der Passivlegitimation des beklagten Verbandes auseinandergesetzt; Trägerin der Straßenbaulast sei die Verbandsgemeinde. In jedem Fall aber müsse sich der Kläger, der über einen langen Zeitraum die Parzelle unbepflanzt und ungeschützt gelassen sowie kurz vor dem Schadensereignis auch noch des Erdreich aufgelockert habe, ein gravierendes Mitverschulden entgegenhalten lassen.

Der Beklagte beantragt, das Grundurteil des LG Trier vom 15.2.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht. Er bezieht sich auf die übereinstimmenden und aus seiner Sicht auch eindeutigen Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen; im Besonderen sei der P.-Weg durch die - als solche unstreitigen - zahlreichen Transportfahrten mit Schwerlastkraftwagen stark beansprucht und in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Beweiswürdigung des LG sei nicht zu beanstanden; auf der Grundlage des feststehenden Sachverhalts streite für die Schadensverantwortung des Beklagten ohnedies bereits eine tatsächliche Vermutung. Der beklagte Verband sei hinsichtlich des Klageanspruchs auch passiv legitimiert; ihn treffe im Hinblick auf die gegenständlichen Maßnahmen eine Verkehrssicherungs- und Überwac...

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