Entscheidungsstichwort (Thema)
Lebensversicherung, Auszahlung, Nachforschungspflichten
Normenkette
BGB §§ 242, 808; VVG § 4 Abs. 1; ABL 96 §§ 13, 15
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 15.01.2007; Aktenzeichen 16 O 118/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägern gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 15.1.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung aus einer Lebensversicherung.
Die Schwester der Klägerin, Frau B. A., schloss mit dem Beklagten am 22.8.1997 einen Lebensversicherungsvertrag mit der Geltung der allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ABL 96, Bl. 95-98 d.A.) mit der Versicherungsnummer 72146684. In dem Versicherungsschein (Bl. 205-206 d.A.) wurde die Klägerin als alleinige Bezugsberechtigte für den Todesfall ihrer Schwester ausgewiesen, ebenso im dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 26.4.1999 (Bl. 207-208 d.A.). Weitere Nachträge zum Versicherungsschein (Bl. 209-212 d.A.) enthielten keine Angaben zur Bezugsberechtigung.
Durch ein Frau B. A. als Verfasserin angebendes Schreiben vom 3.12.2002 (Bl. 50 d.A.) wurde das Bezugsrecht dahin geändert, dass die Klägerin zu 25 % und der als Versicherungsvertreter tätige Ehemann der B. A., Herr C. A., zu 75 % im Todesfall der Versicherungsnehmerin bezugsberechtigt sein sollten. In einem am 6.12.2002 errichteten Testament (Bl. 66-67, 146-147, 177-178 d.A.) ordnete Frau B. A. an, dass die Klägerin ihre Lebensversicherung erhalten solle. Frau B. A. verstarb am 11.12.2002.
Der Beklagte stellte am 16.1.2003 aufgrund des Schreibens vom 3.12.2002 einen Nachtrag zum Versicherungsschein aus (Bl. 213 d.A.), der als Bezugsberechtigte die Klägerin zu 25 % und Herrn C. A. zu 75 % für den Todesfall der Versicherungsnehmerin ausweist. Mit Schreiben vom 16.1.2003 (Bl. 284 d.A.) übersandte die Klägerin dem Beklagten verschiedene Unterlagen. Der Beklagte teilte der Klägerin sodann mit Schreiben vom 29.1.2003 (Bl. 133-125 d.A.) die erfolgte Änderung des Bezugsrechts mit. Mit Schreiben der Klägerin vom 18.8.2003 (Bl. 133 d.A.) teilte diese dem Beklagten mit, dass der Verdacht bestehe, das Schreiben vom 3.12.2002 sei gefälscht. Nachdem der Beklagte an die Klägerin 25 % der Versicherungssumme, mithin 36.248,55 EUR, gezahlt hat, begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage die Zahlung der vollständigen Versicherungssumme an sich.
Die Klägerin hat vorgetragen, das Schreiben vom 3.12.2002 stamme nicht von Frau B. A., sondern von deren Ehemann. Der Beklagte habe schon vor der - unstreitigen - Auszahlung der Versicherungssumme Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des C. A. sowohl durch ein Telefongespräch als auch durch eine Mitteilung ihres Rechtsanwalts erlangt. Die Auszahlung an Herrn C. A. sei erst am 23.12.2003 und ohne Vorlage des Originalversicherungsscheins erfolgt.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 108.746,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2004 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat den klägerischen Sachvortrag bestritten und die Auffassung vertreten, mit Schuld befreiender Wirkung an Herrn C. A. 75 % der Versicherungssumme ausgezahlt zu haben. Das Schreiben vom 3.12.2002 sei ihm am 10.12.2002 zugegangen.
Das LG hat die Klage abgewiesen, da der Beklagte zu Recht 75 % der Versicherungssumme an Herrn C. A. geleistet habe. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei dem Schreiben vom 3.12.2002 um eine von der Versicherungsnehmerin unterzeichnetes Schreiben oder um eine Fälschung durch deren Ehemann handele, da der von Herrn C. A. vorgelegte Originalversicherungsschein nebst Nachträgen ihn als Inhaber dieser Versicherungsunterlagen und somit als Leistungsempfänger ggü. dem Beklagten legitimiert hätten. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass der Beklagte die Originalversicherungsscheine nicht erhalten und vor der Leistung an Herrn C. A. positive Kenntnis von dessen mangelnder Verfügungsberechtigung gehabt habe. Das Testament sei dem Beklagten nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles zugegangen und eine Mitteilung der Klägerin oder ihres Bevollmächtigten an den Beklagten hinsichtlich des Verdachts der Fälschung des Schreibens vom 3.12.2002 sei erstmals mit dem anwaltlichen Schreiben vom 18.8.2003 erfolgt. Die Klägerin habe ihre Behauptung, dem Schreiben vom 16.1.2003 eine beglaubigte Kopie des Testaments beigefügt zu haben, im Hinblick auf den Wortlaut des Schreibens nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb es auch keiner Vernehmung der von der Klägerin hierzu benannten Zeugen, ihrer Eltern, bedürfe.
Hiergegen we...