Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzpflicht des Verkäufers unlizenzierter Ferrari-Armbanduhren
Leitsatz (amtlich)
1. Der Verkäufer nicht lizenzierter Produkte schuldet Ersatz des Schadens, der dem gutgläubigen Käufer dadurch entsteht, dass dieser von dem Berechtigten gerichtlich in Anspruch genommen wird.
2. Ist ein Angestellter des Erwerbers von dem Berechtigten gerichtlich belangt worden, muss der Verkäufer dem Käufer den Betrag ersetzen, den dieser seinem Arbeitnehmer schuldet.
3. Der Schadensersatzanspruch ist seinem Umfang nach auf das Erforderliche beschränkt. Daher schuldet der Verkäufer nicht die Erstattung der Kosten einer greifbar aussichtslosen Prozessführung.
4. Dass der Angestellte des Käufers die Festsetzung von Patentanwaltskosten hingenommen hat, ist nicht zu beanstanden, wenn § 140 Abs. 5 MarkenG zur Anwendung kommt. Der Vorschrift unterfällt die Mitwirkung ausländischer Patentanwälte jedenfalls dann, wenn sie in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind.
Normenkette
BGB §§ 249, 325 Abs. 1 S. 1, § 433 Abs. 1, §§ 434, 439, 440 Abs. 1, § 670; MarkenG §§ 3, 14 Abs. 3 Nr. 2; MarkenG § Abs. 5 und 6; MarkenG § 140 Abs. 5; ZPO § 91
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Koblenz vom 21.2.2001 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.834,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.8.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/11 und der Beklagte 9/11.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, die einen Einzelhandel mit Textilien und verschiedenen Accessoires betreibt, kaufte, vertreten durch ihren Ehemann, am 28.9.1998 von dem Beklagten fünf Armbanduhren, die die Bezeichnung und das Emblem des Autoherstellers Ferrari trugen. Nachdem sie eine der Uhren am 24.11.1998 unter Mitwirkung ihres Ehemannes weiterveräußert hatte, machte Ferrari gegen diesen mit Schreiben vom 2.2.1999 Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend, reichte dann am 15.4.1999 Klage ein und erwirkte schließlich, weil der Ehemann der Klägerin auf gerichtlichen Rat von einer weiteren Rechtsverteidigung Abstand nahm, am 9.11.1999 ein Versäumnisurteil. Die von der Klägerin erworbenen Uhren waren nämlich unlizenziert produziert worden. Daneben ging Ferrari auch gegen den Beklagten vor.
Im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung mit Ferrari entstanden dem Ehemann der Klägerin eigene Anwaltskosten von 2.882,60 DM. Daneben ließ Ferrari Kosten von insgesamt 11.689,64 DM, darunter auch die Kosten italienischer Anwälte, gegen ihn festsetzen. Die Summe dieser Beträge, nämlich 14.572,24 DM nebst Zinsen, hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten geltend gemacht. Sie hat dazu vorgetragen, dass ihr Ehemann insoweit einen Freistellungsanspruch gegen sie habe, weil er als ihr Angestellter in die Haftung genommen worden sei. Im Hinblick darauf erbrachte die Klägerin ab August 2000 an Ferrari Ratenzahlungen von je 750 DM.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat der Klägerin vom Grundsatz her zwar eine Forderung gegen den Beklagten zugebilligt, die es aus einer kaufvertraglichen Rechtsmängelhaftung hergeleitet hat, aber gemeint, dass es an einem Schaden der Klägerin fehle. Ausgleichsansprüche ihres Ehemannes gegen sie seien nicht zu ersehen. Dass dieser geschädigt sei, sei für sich allein belanglos, weil eine Drittschadensliquidation nicht in Betracht komme.
Das greift die Klägerin in Erneuerung ihres Zahlungsbegehrens mit der Berufung an. Hilfsweise beantragt sie, sie von den Forderungen ihres Ehemannes freizustellen, höchst hilfsweise, diesen selbst von der eigenen Kostenbelastung freizustellen. Sie meint, dass sie zumindest im Umfang der von ihr erbrachten Ratenleistungen von dem Beklagten Ausgleich verlangen könne.
Entscheidungsgründe
Die Berufung führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahin, dass der Beklagte zur Zahlung von 11.834,33 DM nebst 4 % Zinsen seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu verurteilen ist. Im Übrigen verbleibt es bei dem klageabweisenden Ausspruch des LG.
1. Der Beklagte ist der Klägerin aus dem Kaufvertrag vom 28.9.1998 schadensersatzpflichtig. Das ergibt sich aus §§ 433 Abs. 1, 434, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die von ihm verkauften Armbanduhren mit einem Rechtsmangel behaftet waren. Aufgrund dessen sind der Klägerin finanzielle Nachteile entstanden, die der Beklagte ausgleichen muss.
Der Schriftzug und das Emblem von Ferrari, die sich auf den Uhren befanden, waren markenrechtlich geschützte Zeichen (§ 3 MarkenG). Von daher war Ferrari befugt, dagegen einzuschreiten, dass die Uhren angeboten, in Verkehr gebracht oder überhaupt nur zu einem dieser Zwecke vorgehalten wurden (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Dadurch war die Klägerin, die die Ware zum Weiterverkauf erworben hatte, in deren Verwendung beschränkt. Sie durfte sie nicht zu dem vertraglich vorausgese...