Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 21.12.2006; Aktenzeichen 15 O 576/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz vom 21.12.2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I. Die Klägerinnen verlangen von den Beklagten die Rückzahlung von Anwaltshonorar.
Die Klägerinnen betreiben gemeinsam einen Windpark. Unter Beteiligung von 2 Gesellschaften der p. Gruppe (p. Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH sowie p. regenerative Energiesysteme AG) als Mit-Gründungsgesellschafter wurden die p.R. (I und II) Windkraftanlagenbetriebsgesellschaften bürgerlichen Rechts zum Betrieb des vorgenannten Windparks gegründet. Die spätere Umwandlung der Gesellschaften in GmbH & Co. KGs war bereits in den Gesellschaftsverträgen vorgesehen. Der Beteiligungsprospekt, mit dem Anleger für den Windpark zunächst als Mitgesellschafter der Gesellschaften bürgerlichen Rechts gewonnen werden sollten, wurde von der p. Vertriebs-AG & Co. KG herausgegeben. Die Prospektherausgeberin war zugleich auf der Grundlage von Verträgen vom 8.2.1999 die Generalunternehmerin des zu errichtenden Windparks. Die p.R. (I und II) Windkraftanlagenbetriebsgesellschaften bürgerlichen Rechts schlossen am 29.8.1999 jeweils einen Vertrag über die Rechtsberatung mit der B.-A.-D. und Partner GbR, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater in K.. Die Verträge sahen die zivilrechtliche Beratung der Gesellschaften betreffend den Erwerb und den Betrieb der Windkraftanlagen, insb. zu Fragen von Gewährleistung, Gefahrenübergang und Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Abschluss und Durchführung des dem Erwerb der WKA zugrunde liegenden Generalunternehmervertrages gegen ein Pauschalhonorar vor. Mit der Klage verlangen die Klägerinnen die Rückzahlung des Pauschalhonorars.
Die Klägerinnen haben vorgetragen, sie seien die Rechtsnachfolgerinnen der p.R. Windkraftanlagenbetriebsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die Beklagte zu 1) sei aus der B.-A.-D. und Partner GbR hervorgegangen und die Beklagten zu 2) bis 4) deren Gesellschafter (gewesen). Der Rechtsberatungsvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen § 43a IV BRAO nichtig, weil die Sozietät, aber auch einzelne der Mitglieder, für die p.-Gruppe tätig geworden seien. Der unzulässige Interessengegensatz folge daraus, dass die p.-Gruppe als Initiator der Windparks andere Interessen verfolge als die Anleger. Zudem seien die nach dem Vertrag vom 29.8.1999 geschuldeten Rechtsberatungsleistungen nicht erbracht worden.
Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an jede Klägerin 50.413,38 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinsatz liegende Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die fehlende Aktivlegitimation der Klägerinnen und zum Teil ihre fehlende Passivlegitimation beanstandet. Sie haben die Zahlung des Pauschalhonorars bestritten und darauf hingewiesen, dass ein Interessengegensatz nicht dargelegt sei.
Das LG hat das Verfahren gegen den erstinstanzlich mitbeklagten J.D. zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt, weil gegen diesen Beklagten ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die gegen die weiteren Beklagten gerichtete Klage hat das LG abgewiesen. Eine Nichtigkeit des Rechtsberatungsvertrages wegen eines Verstoßes gegen § 43a Abs. 4 BRAO sei nicht ausreichend dargelegt. Der pauschale Hinweis auf die unterschiedliche Interessenlage des Investors und des Initiators sei nicht geeignet, die Wahrnehmung widerstreitender Interessen auf beiden Seiten darzustellen, zumal die Klägerinnen nicht die Investoren, sondern Rechtsnachfolgerinnen der gegründeten Gesellschaften seien. Eine konkrete anwaltliche Tätigkeit unter Vertretung gegenläufiger Interessen sei nicht dargelegt. Zudem seien den am Abschluss des Rechtsberatungsvertrages Beteiligten die wechselseitigen Verflechtungen bekannt gewesen. Schließlich seien auch die Voraussetzungen eines Scheingeschäftes nicht dargetan.
Mit der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr erstinstanzliches Klageziel (s.o.) weiter. Sie behaupten, zumindest der Beklagte zu 2) habe auch gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 S. 4 BRAO verstoßen, was gleichfalls zur Nichtigkeit des Rechtsberatungsvertrages führe. Denn der Beklagte zu 2) sei nicht nur Gründungsgesellschafter und Aufsichtsratsvorsitzender der p...-Gruppe, sondern auch deren faktischer Geschäftsführer gewesen. Es habe eine umfassende Abhängigkeit zwischen der Beklagten zu 1) und der p.-Gruppe gegeben. Zu einer unabhängigen rechtlichen Beratung der Klägerinnen seien die Beklagten demzufolge nicht mehr in der Lage gewesen. Nach § 45 Abs. 3 BRAO sei es allen Beklagten verwehrt gewesen, di...