Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt
Verfahrensgang
AG Westerburg (Urteil vom 30.04.1991; Aktenzeichen 4 F 82/90) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Westerburg vom 30. April 1991 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, ab 15. Februar 1990 bis zum 31. Juli 1991 monatlich im voraus jeweils 789,00 DM Unterhalt an den Kläger zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Der am 15.09.1971 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen am 21.01.1976 geschiedenen Ehe mit der Kindesmutter. Der Kläger, der seit dem 01.01.1990 die … Schule (privates Gymnasium) in … besucht, nimmt den Beklagten auf Zahlung von 1.466,00 DM Kindesunterhalt pro Monat in Anspruch. Zur Höhe seines Unterhaltsbegehrens beruft er sich auf den Scheidungsfolgenvergleich seiner Eltern vom 21.01.1976, in dem diese unter Ziffer 3 vereinbart haben:
„Herr … verpflichtet sich, an das gemeinsame Kind … einen monatlichen Unterhalt in Höhe von DM 800,00, monatlich im voraus, fällig bis zum 3. eines jeden Monats, zu Händen von Frau …, beginnend zum 1. Februar 1976, zu zahlen.”
Diese Vereinbarung sieht zudem die regelmäßige Anhebung des zuvor erwähnten Unterhaltsbetrages entsprechend der Erhöhung der Bezüge eines Regierungsrates mit dem Grundgehalt A 13, Dienstaltersstufe 10, vor.
Der Amtsrichter hat der Klage, soweit Unterhalt ab Oktober 1989 begehrt wurde, stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seinem Rechtsmittel. Er erstrebt die völlige Abweisung der Unterhaltsklage.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
Der Kläger kann ab 15.02.1990 (Eintritt der Rechtshängigkeit) bis zum 31.7.1991 Zahlung von 789,00 DM Unterhalt pro Monat beanspruchen (§§ 1601 ff, 1610 Abs. 2 BGB). Seine weitergehende Klage ist abzuweisen.
Höherer Unterhalt steht dem Käger nicht zu. Aus der Vereinbarung der Eltern vom 21.01.1976 kann er keine eigenen Rechte herleiten. Ziffer 3 der betreffenden Vereinbarung, die den Kindesunterhalt regelt, räumt ihm kein über den gesetzlich geregelten Unterhaltsanspruch hinausgehendes eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Beklagten ein. Denn die zwischen seinen Eltern getroffene Vereinbarung zum Kindesunterhalt ist kein echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB). Regeln, wie hier, getrenntlebende oder geschiedene Eheleute den Unterhalt für gemeinsame Kinder, so handelt es sich nach ganz überwiegender Auffassung, die auch der Senat vertritt, im Zweifel nur um eine interne Vereinbarung zwischen den Eltern, aus der den Kindern keine Leistungsansprüche erwachsen. Unterhaltsverträge zugunsten Dritter, die den Kindern eigene Forderungsrechte einräumen, können nur dann angenommen werden, wenn ein darauf gerichteter Parteiwille in der Erklärung deutlich zum Ausdruck kommt (BGH FamRZ 1980, 342, 343 und 1986, 254, 255; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl., Seite 286; MK-Gottwald, BGB, 2. Aufl., § 328 Anm. 51).
Im vorliegenden Fall fehlen dafür hinreichende Anhaltspunkte. Die Unterhaltsvereinbarung spricht nicht ausdrücklich von eigenen Unterhaltsansprüchen des Klägers. Aus der in Ziffer 3 der Vereinbarung enthaltenen Formulierung, der Beklagte verpflichte sich, an das gemeinsame Kind zu Händen von Frau Jutta Reusch 800,00 DM Unterhalt monatlich im voraus zu zahlen, kann ein eigenständiges Forderungsrecht des Klägers nicht hergeleitet werden. Üblicherweise mögen die Vertragsschließenden zwar in solchen Vereinbarungen von Unterhaltszahlungen „für” ein Kind sprechen, wenn sie untereinander den Kindesunterhalt regeln wollen. Daß diese typische Wendung vorliegend nicht gewählt wurde, reicht für sich allein aber nicht aus, eine Elternvereinbarung mit Wirkung für und gegen das Kind zu begründen. Vielmehr müßten sich aus der Vereinbarung selbst und/oder aus den anläßlich der Scheidung außerhalb der Vereinbarung getroffenen Abmachungen weitere – deutliche – Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Beklagte seinem Sohn einen eigenen Anspruch verschaffen wollte. Solche (weiteren) Anhaltspunkte sind dem Vertrag nicht zu entnehmen. Der Kläger hat auch nicht dargetan, aus welchem Grund sich der Beklagte seinerzeit verpflichtet hat, auf vertraglicher Basis wesentlichmehr Kindesunterhalt zu leisten, als das Gesetz von ihm verlangt. Da mithin weder aus der Ausgestaltung der Unterhaltsvereinbarung noch aus anderen Umständen der Wille der Eltern, dem Kind ein eigenes Forderungsrecht einzuräumen, erkennbar ist, ist davon auszugehen, daß der Beklagte und die Kindesmutter sich vielmehr im eigenen Namen und mit bloßer Wirkung für ihr Verhältnis zueinander über die Unterhaltsgewährung für den Kläger einigen wollten.
Der unstreitig bedürftige Kläger kann somit vom Beklagten (nur) Zahlung angemessenen Unterhalts en...