Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 7 HK O 6/18) |
Nachgehend
Tenor
1.) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Trier vom 23. Juli 2020 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für "...[A]" wie folgt zu werben, jeweils wenn dies geschieht wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:
a) "Fettverbrennung",
b) "Fatburner",
c) "Getreu dem ...[A]+ Motto für gute Supplements sind auch in diesem Fatburner-Kapseln beste Inhaltsstoffe in hoher Dosierung enthalten, die das Fett schmelzen lassen",
d) "Um die Fettverbrennung anzuregen, hat sich die Steigerung der Körperwärme, die sogenannte Thermogenese, z.B. durch Chili und Paprika-Extrakt (Capsaicin) sowie Himbeerketon bewährt. Daher dürfen diese Inhaltsstoffe auch in unseren Kapseln zur Fettverbrennung nicht fehlen",
e) "wichtige Antioxidantien und Energiespender, wie Acai-Pulver, L-Carnitin und Taurin, sind ebenfalls enthalten",
f) "Afrikanische Mango: Sie schwächt die Aufnahme von Kohlehydraten",
g) "L-Phenylanalin: Als milder Appetitzügler und Stimmungsaufheller wirkt es auch indirekt auf die Fettverbrennung, da Stress-Eating vorgebeugt wird",
h) "Koffein: Es erhöht den Grundumsatz durch Anregung des Metabolismus",
i) "L-Tyorsin: Es erhöht den Energieumsatz [...] und verbessert körperliche sowie geistige Leistungsfähigkeit",
j) "Grüntee-Extrakt: Es hemmt u.a. die Aufnahme von Nahrungsfetten",
k) "Mate-Tee-Extrakt: Es erhöht den Stoffwechsel und stabilisiert den Blutzucker".
Bild 1 bis 8
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 178,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die gegen das vorbezeichnete Urteil gerichtete Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
3.) Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gleiches gilt hinsichtlich des angefochtenen Urteils, soweit die Beklagte mit diesem zur Unterlassung von Werbung mit dem Wort "Fettverbrennung" verurteilt worden ist.
Die Beklagte darf eine Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor zu a), b) und e) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.900,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen darf die Beklagte eine Vollstreckung aus dem vorliegenden Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Beklagte zur Unterlassung von Werbung mit der Bezeichnung "Fatburner" verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zu gelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Die Beklagte bewarb im Internet unter ihrer Domain www...[A]plus.de das von ihr vertriebene Mittel "...[A]" mit den streitgegenständlichen Aussagen. Dabei handelt es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel für Sportler.
Die entsprechende Werbung nahm der Kläger zum Anlass, die Beklagte mit Schreiben vom 20. November 2017 abzumahnen. Hierauf reagierte die Beklagte mittels eines zurückweisenden Schreibens vom 27. November 2017. Nachdem der Kläger in der Folge beim Landgericht eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, forderte er die Beklagte mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Dieses Ansinnen wies die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Januar 2018 zurück.
Der Kläger hat unter anderem die Ansicht vertreten,
die Angaben "Fatburner" und "Fettverbrennung" stellten jeweils eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 HCVO dar. Da entsprechende Angaben in die nach Art. 13 HCVO zu verabschiedende Liste nicht aufgenommen worden seien, seien sie unzulässig. Zudem existiere kein Nachweis anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung habe.
Die Angabe im Produkt enthaltener Antioxidantien und die Aussage, dass die erwähnten Stoffe "Energiespender" seien, unterfielen ebenfalls einem Werbeverbot der HCVO....