Leitsatz (amtlich)

1. Wird die Berufung im Erstverfahren zurückgenommen, ist im Abänderungsverfahren im Rahmen des § 323 Abs. 2 ZPO der Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn die Berufungsrücknahme nach der mündlichen Verhandlung erfolgt.

2. Im Abänderungsverfahren kann der Einwand, der Unterhalt sei zeitlich zu befristen, auch dann noch zulässig erhoben werden, wenn die mündliche Verhandlung des Erstverfahrens nach der Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 12.4.2006 (FamRZ 2006, 1008) statttgefunden hat.

 

Verfahrensgang

AG Trier (Urteil vom 04.03.2009; Aktenzeichen 9 F 432/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.12.2011; Aktenzeichen XII ZR 159/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG - Familiengericht - Trier vom 4.3.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des AG - Familiengericht - Trier vom 13.6.2001 - 9 F 208/99 - in der Fassung des Urteils des OLG Koblenz vom 22.1.2003 - 9 UF 455/01 - wird dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 1.402,50 EUR auf die Zeit bis einschließlich 31.12.2011 begrenzt wird.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat eine Befristung des nachehelichen Unterhalts vorgenommen hat.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt und im Wege der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz hilfsweise für den Fall des Obsiegens die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des seit Rechtshängigkeit der Abänderungsklage gezahlten Unterhalts.

Der Kläger und die am ... 1.1961 geborene Beklagte sind die Eltern der am ... 3.1990 geborenen Tochter N. Die Eheschließung der Parteien erfolgte am 30.5.1991. Im Dezember 1998 kam es zur Trennung; am 22.7.1999 wurde das Scheidungsverfahren rechtshängig. Die Scheidung ist mit Ablauf des 26.1.2001 rechtskräftig geworden. Nach der Trennung betreute die Beklagte die Tochter N.

Der Kläger führt einen Handwerksbetrieb und räumte im Jahr 1998 seinem Sohn eine Beteiligung an diesem Unternehmen ein.

Die Beklagte hatte vor der Ehe eine Ausbildung als Bürokauffrau absolviert. Während der Ehe war sie bis zum Jahr 1994 als Angestellte im S. tätig. Danach war sie zeitweilig im Rahmen geringfügiger Beschäftigung im Betrieb des Klägers angestellt. Außerdem absolvierte sie eine Ausbildung im Fach "Kosmetik und Gesundheitsfürsorge", die sie als staatlich geprüfte Kosmetikerin abschloss. Während der Ehe betrieb sie ohne Erfolg zeitweise ein Kosmetikstudio und einen Naturkostladen.

Nach der Trennung nahm die Beklagte an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teil und arbeitete seit dem Jahr 2001 halbschichtig als Bürofachkraft mit einem Nettoeinkommen von 729 EUR. In der Folgezeit war sie mehrfach arbeitslos. Im Jahr 2005 zog sie mit der Tochter auf die ostfriesische Insel B. und scheiterte mit dem Versuch, eine selbständige Tätigkeit in der Wellnessabteilung eines Hotels aufzubauen. Daran schloss sich ein Privatinsolvenzverfahren an.

Die Tochter der Parteien lebt seit 31.8.2006 nicht mehr bei der Beklagten, sondern bewohnt eine eigene Wohnung in T. und wird vom Kläger unterhalten. Seit Juli 2008 wohnt die Beklagte in L. Sie übt derzeit in geringem Umfang eine Teilzeittätigkeit aus.

Durch das abzuändernde Urteil wurde der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.402,50 EUR zu zahlen. Grundlage des Urteils war ein Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit, wobei der Senat unterhaltsrechtlich die Einräumung einer hälftigen Beteiligung des Sohnes an dem Unternehmen anerkannte. Soweit die Beteiligung des Sohnes darüber hinaus ging, lehnte der Senat eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung ab, weil diese Entwicklung nicht in der Ehe angelegt gewesen sei. Berücksichtigt wurde außerdem ein Wohnwert für das vom Kläger bewohnte Haus i.H.v. 1.800 DM und als Abzugsposten der zu zahlende Kindesunterhalt. Auf Seiten der Beklagten wurde fiktiv ein monatliches Nettoeinkommen aus halbschichtiger Erwerbstätigkeit i.H.v. 729 EUR zugrunde gelegt. Als Abzugsposten wurde eine zusätzliche Altersversorgung von monatlich 200 DM anerkannt.

Eine Befristung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB lehnte der Senat ab, weil nach der gesetzlichen Vorgabe eine zeitliche Begrenzung in der Regel nicht in Betracht komme, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreue oder betreut habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des abzuändernden Urteils (Bl. 15 b...

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