Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz von Mietausfallschäden bei Zerstörung eines Blockhauses durch Brand
Leitsatz (amtlich)
Auch bei Überschreitung der Deckungsgrenze für Mietausfallschäden kann dessen weitergehender Ersatz vom Versicherer als Verzugsschadensersatz geschuldet sein.
Bei Nichtausschließbarkeit von Fremdbrandstiftung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Brand durch den Mietgebrauch verursacht wurde und der Mieter deshalb ggü. dem Vermieter zur Fortzahlung des Mietzinses verpflichtet war (Abrenzung zu BGHZ 66, 349).
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 30.10.2008; Aktenzeichen 6 O 326/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Trier vom 30.10.2008 teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 40.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit ab dem 25.8.2008 zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistung aus einem Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung aufgrund eines Brandereignisses.
Der Kläger ist Eigentümer der in der Gemarkung A. gelegenen Gebäude- und Freifläche B., die u.a. mit einem C.-Haus bebaut ist. Für dieses Haus unterhält er bei der Beklagten einen Gebäudeversicherungsvertrag, dem die allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen aus dem Jahr 1987 (AFB 87) zugrunde liegen. Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH, welche C.-Häuser herstellt und vertreibt. Diese Gesellschaft hat vom Kläger Anlagegüter gemietet bzw. gepachtet, nach dem Vortrag des Klägers auch das bei der Beklagten versicherte Haus.
Am 28.5.2006 kam es auf dem Grundstück des Klägers zu einem Brandschaden, bei dem das C.-Haus völlig abbrannte. Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht für den Brandschaden abgelehnt, weil nach den vorliegenden Indizien von einer Eigenbrandstiftung auszugehen sei.
Der Kläger hat bestritten, das versicherte Haus in Brand gesetzt zu haben und vorgetragen, es stehe nicht einmal fest, ob überhaupt Brandstiftung vorgelegen habe. Die Beklagte sei deshalb zur Entschädigungsleistung für das zerstörte Gebäude und sämtlicher Folgeschäden verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die. bank D. eG, E.-Straße..,... D., einen Teilbetrag i.H.v. 175.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2005 abzgl. der Zahlung vom 8.8.2006 über 151.000 EUR zu zahlen und ihn - den Kläger - von außergerichtlichen Kosten i.H.v. 2.744 EUR (netto) durch Zahlung an die Rechtsanwälte F. freizustellen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an G. als Inhaber der Firma H. einen Betrag i.H.v. 11.103,98 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.7.2005 aus 8.462,66 EUR und seit dem 1.2.2006 aus 2.641,32 EUR zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn, den Kläger - von außergerichtlichen Kosten i.H.v. 1.277,20 EUR (netto) durch Zahlung an die Rechtsanwälte F. freizustellen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 64.813,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 9.9.2005 aus 19.813,75 EUR und aus 45.000 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
5. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 9.9.2009 in Verzug befindet und verpflichtet ist, sämtlichen durch den Verzug verursachten weiteren Schaden auszugleichen;
6. festzustellen, dass die Beklagte mangels Eigenbrandstiftung nicht ggü. dem Kläger leistungsfrei ist und die Zahlung der Beklagten an die. bank D. (Hypothekengläubigerin) i.H.v. 151.000 EUR nicht gem. §§ 102, 104 VVG zum Übergang der eingetragenen Hypotheken auf die Beklagte geführt hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht:
Hinsichtlich des Klagebegehrens zu 1. sei der Kläger schon nicht aktivlegitimiert, weil dem Grundpfandgläubiger, hier der. bank D. eG, ein selbständiger unmittelbarer Anspruch zustehe und der Kläger auch nicht befugt sei, auf Leistung an den Realgläubiger zu klagen. Sie bleibe auch bei ihrem Haupteinwand, gem. § 61 VVG i.V.m. § 14 Ziff. 1 AFB 87 leistungsfrei geworden zu sein, weil vorliegend von einer Eigenbrandstiftung des Klägers auszugehen sei. Besondere Indizien hierfür seien die Verschlusssituation der Eingangstür sowie die finanzielle Situation des Klägers. Sie hat weiterhin die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der Klagebegehren zu 2. und 3. bestritten und den geltend gemachten Zeitwertschaden für übersetzt gehalten.
Wegen des Weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die zwischen den Par...