Verfahrensgang

Landesregulierungsbehörde (Aktenzeichen 8406-38 52 04)

 

Tenor

I. Der Bescheid der Landesregulierungsbehörde über die Genehmigung der Entgelte für den Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz vom 29.8.2006, Geschäftszeichen 8406-38 52 04, wird aufgehoben.

Die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin vom 28.10.2005 mit den Ergänzungen vom 15.11.2005 und 1.2.2006 auf Genehmigung der Netzentgelte für die Zeit vom 1.9.2006 bis 31.12.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Feststellung, dass die von der Antragsstellerin im Zeitraum vom 1.9.2006 bis zum Erlass dieser Entscheidung infolge der rechtswidrigen Genehmigung der Landesregulierungsbehörde nicht erhobenen Netznutzungsentgelte in der nachfolgenden Genehmigungsperiode mit einem angemessenen Zinssatz kostenerhöhend von der Landesregulierungsbehörde in Ansatz zu bringen sind, wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Rechtsbeschwerde an den BGH wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist ein kommunales Energie- und Wasserversorgungsunternehmen mit Sitz in I. am R. Im Rahmen ihrer Tätigkeit versorgt sie ihre Kunden mit Energie, Gas und Wasser. Daneben betreibt sie elektrische Verteilernetze, die sie allen Kunden für die Netznutzung zur Verfügung stellt.

Mit Schreiben vom 28.10.2005 hat sie bei der Landesregulierungsbehörde (im Folgenden LRB) beantragt, ihre Netzentgelte gem. § 23a Abs. 1 EnWG zu genehmigen (Anlage Bf 1). In den folgenden Monaten fand ein intensiver schriftlicher Austausch zwischen den Beteiligten hinsichtlich einzelner Kostenpositionen des Netzentgeltantrages der Beschwerdeführerin statt. Am 15.11.2005 übermittelte die Beschwerdeführerin der LRB wunschgemäß die Erhebungsbögen in elektronischer Form (Anlage Bf 23). Mit Schreiben vom 1.2.2006 präzisierte sie die bereits mit dem Antrag geltend gemachten Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Anlage Bf 24)

Mit Schreiben vom 14.3.2006 verlangte die LRB von der Beschwerdeführerin die Überprüfung und Überarbeitung ihrer bisherigen Kalkulation auf der Basis des Positionspapiers über die Auslegung und Anwendung der StromNEV der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder vom 7.3.2006 (Anlagen Bf 25 und 26).

Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Schreiben vom 13.4.2006 (Anlage Bf 27) Stellung und teilte der LRB mit, dass sie deren Rechtsauffassung nicht teile und an ihrem ursprünglichen Antrag festhalte. Lediglich unter Vorbehalt und unter Aufrechterhaltung ihres ursprünglichen Antrages werde eine überarbeitete Kalkulation der Netzentgelte auf der Basis des Positionspapiers zur Verfügung gestellt (Anlage Bf 27).

Nach weiterem Schriftverkehr hat die LRB mit am 31.8.2006 zugestellten Bescheid vom 29.8.2006 (Anlage Bf 33) die Entgelte für den Netzzugang für die Zeit vom 1.9.2006 bis 31.12.2007 in dem in Anlage 1 des Bescheides aufgeführten Umfang genehmigt. Im Übrigen hat sie den Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt.

Die Genehmigung eines im Vergleich zu den beantragten Entgelten geringeren Netzentgeltes begründete die LRB mit Kürzungen in den Positionen kalkulatorische Abschreibungen (447.014,05 EUR), Inflationsausgleich (41.000 EUR), Eigenkapitalverzinsung (534.623,94 EUR) und kalkulatorische Gewerbesteuer (175.490,68 EUR). Insgesamt kürzte die LRB die von der Beschwerdeführerin mit 6.071.375,67 EUR angesetzten Kosten um 1.198.128,67 EUR, was einer Quote von 19,73 % entspricht.

Gegen den Bescheid wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 2.10.2006 beim OLG Koblenz eingegangenen Beschwerde gem. § 75 Abs. 1 EnWG.

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Kürzungen in den oben genannten Punkten.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

1. die LRB unter teilweiser Aufhebung ihres Genehmigungsbescheids vom 29.8.2006 zur verpflichten, die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang zu dem Stromverteilnetz der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Genehmigungsantrages der Beschwerdeführerin vom 28.10.2005 mit den Ergänzungen vom 15.11.2005 und 1.2.2006 unter Berücksichtigung von Jahreskosten von insgesamt 6.071.375,67 EUR mit Wirkung zum 1.9.2006 zu erteilten.

2. festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1.9.2006 bis zum Erlass dieser Entscheidung infolge der rechtswidrigen Genehmigung der LRB nicht erhobenen Netznutzungsentgelte in der nachfolgenden Genehmigungsperiode mit einem angemessenen Zinssatz kostenerhöhend von der LRB in Ansatz zu bringen sind.

Die Landesregulierungsbehörde beantragt: die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die angefochtene Verfügung nebst Anlagen sowie die Verfahrensakte der Beschwerdegegnerin verwiesen.

B.I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsbeschwerde statthaft, § 75 Abs. 3 EnWG. Sie ist auch innerha...

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