Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Leitsatz (amtlich)
Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keinen Anspruch auf Dynamisierung und jährliche Anpassung seiner Rente (in Anknüpfung an Senatsurteil vom 16.4.1999 – 10 U 791/98 – VersR 1999, 876).
Ziffer 6 Satz 2 der Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne Gesundheitsprüfung i.V.m. § 1 BB-BUZ bestimmt, dass bei einer Versicherung mit Einschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Erhöhungen des Beitrags ausgeschlossen sind, solange wegen Berufsunfähigkeit die Verpflichtung zur Beitragszahlung ganz oder teilweise entfällt. Das bedeutet in Verbindung mit der Präambel dieser Zusatzbedingungen dass eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung nur durch Anhebung des Beitrags erfolgen kann, diese mit Eintritt des Versicherungsfalls jedoch ausgeschlossen ist.
Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs den Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung nicht entnehmen können, dass nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eine jährliche Anpassung der Rente erfolgt.
Normenkette
BB-BUZ § 1 Nr. 1, § 2 Nrn. 1-2; Ziffer 6 S. 2 der BB für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne Gesundheitsprüfung
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. September 2000 wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Betrages in Höhe von 8.000,– DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung sowie auf Feststellung künftiger Leistungspflicht und Beitragsfreiheit aus insgesamt drei Lebensversicherungen mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch.
Es bestehen folgende Verträge, für die jeweils eine dynamische Vertragsanpassung vereinbart worden ist:
Mit Wirkung ab 01. Januar 1984 hat der Kläger unter der Versicherungsschein-Nr. … eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Vertragsablauf ist am 01. Januar 2010. Aufgrund der letzten Vertragsanpassung vom 14. Oktober 1998 besteht Anspruch auf eine Jahresrente von 24.262,– DM; der jährliche Beitrag betrug zu diesem Zeitpunkt 5.655,90 DM. Daneben bestehen die Verträge Nr. … (Vertragsbeginn 01. November 1977; Vertragsablauf: 01. November 2004; Jahresrente 1998: 5.870,– DM; Jahresbeitrag: 1.567,80 DM) und Nr. 0845603 (Vertragsbeginn: 01. August 1976; Vertragsablauf: 01. August 2005; Jahresrente 1998: 6.392,– DM, Jahresbeitrag: 1.559,90 DM). Den Vertragsverhältnissen liegen die besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) nebst „Erhöhungsbedingungen” in ihren jeweils geltenden Fassungen zugrunde (GA 65-73).
Der Kläger ist gelernter Tischler und hat den Abschluss Dipl.-Designer (FH) erlangt. Nach der Übernahme des väterlichen Betriebes im Jahre 1982 ist er seit 1990 geschäftsführender Gesellschafter des in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Ladenbaubetriebes in H.. Im Mai 1996 musste sich der Kläger einer Operation eines gutartigen Hypophysentumors unterziehen. Seither leidet der Kläger unter anderem an Konzentrationsschwäche, in unterschiedlicher Form auftretenden Schmerzempfindungen und Schwindelgefühlen. Die – auch körperliche – Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit ist eingeschränkt. Die Parteien streiten im Wesentlichen über das Ausmaß dieser Beeinträchtigungen, insbesondere darüber, ob diese zur Berufsunfähigkeit geführt haben. Mit Schreiben vom 05. Dezember 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten Zahlung der Rente aus den Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. Vorgerichtlich ließ sich der Kläger im Auftrag der Vereinten Krankenversicherung im Jahre 1997 einer Vielzahl fachmedizinischer Untersuchungen unterziehen (Anlage B 3 – B 8 zur Klageerwiderung). In einem bei dem Sozialgericht K. anhängig gewesenen Verfahren – … – hat die LVA Rheinland-Pfalz im September 1999 die Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI anerkannt. Vorangegangen waren zwei im Auftrag des Sozialgerichts erstellte Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 30. April 1999, in denen unter anderem ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt wurde.
Der Kläger begehrt die vertraglichen Leistungen für das Jahr 1998 sowie das erste Quartal 1999, verlangt darüber hinaus Rückzahlung der für diese...