Leitsatz (amtlich)

Keine Produkthaftung für Verletzung eines sechsjährigen Kindes infolge automatischer Betätigung der Windschutzanlage (sich aufwickelnde Plane) eines Boxenlaufstells, da Prototyp mit dem landwirtschaftlichen Betrieb adäquater Sicherheit.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 31.10.2007; Aktenzeichen 16 O 449/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 31.10.2007 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag wegen eines Brandschadens vom 1.5.2004.

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks A. straße 9 in B. Für dieses Objekt besteht bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, die auch Brandschäden abdeckt.

Am 1.5.2004 ereignete sich gegen 2.50 Uhr ein Brand im Dachstuhl des versicherten Hauses, durch den erheblicher Sachschaden entstand. Der Kläger beziffert den Gesamtschaden auf 52.525,92 EUR.

Der Kläger hatte den Schaden bei der Beklagten als seinem Wohngebäudeversicherer gemeldet. Diese versagte mit Schreiben vom 19.7.2005 den Versicherungsschutz, da sie von einer vom Kläger verursachten Eigenbrandstiftung ausgeht. Im vorliegenden Rechtsstreit beruft sie sich des Weiteren auf Leistungsfreiheit aufgrund von Obliegenheitsverletzungen des Klägers und seiner Mutter wegen falscher Angaben bei der Schadensmeldung. Der Kläger hatte seiner Mutter nach Schadenseintritt am 4.5.2004 eine Generalvollmacht erteilt, wonach sie berechtigt war, die gesamte Abwicklung des Schadensfalles ggü. der Beklagten vorzunehmen. Insbesondere hat sie das am 18.5.2004 vorgenommene Regulierungsgespräch mit dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten, dem Zeugen C., geführt. Dabei gab sie an, dass weder sie noch der Kläger Schlüssel von der Haustür oder den Wohnungen des in Rede stehenden Hauses gehabt hätten, dass beide keine finanziellen Schwierigkeiten hätten und dass das fragliche Haus von ihr an den Kläger auf Rentenbasis verkauft worden sei.

Die Polizei fand im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei dem Kläger und seiner Mutter, die seinerzeit gemeinsam in einem Haus wohnten, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger einen Hausschlüssel des Objekts A. straße 9 in B. Des Weiteren erging kurze Zeit nach dem Brand gegen die Mutter des Klägers eine Haftanordnung, da diese die eidesstattliche Versicherung abgeben musste. Auch legte die Beklagte einen Vertrag, beurkundet durch den Notar C. vom 21.11.2000 (UR-Nr. 1226/2000) vor, wonach die Mutter des Klägers, die Zeugin D., dem Kläger das Haus geschenkt hatte. Allerdings übernahm der Kläger die auf dem Grundbesitz lastende Grundschuld über 200.000 DM für die A. Lebensversicherungs-AG. Rentenzahlungen wurden - soweit ersichtlich - nicht vereinbart.

Die Beklagte hat, bevor sie Einsicht in die Ermittlungsakten erhalten hatte, bereits einen Betrag von 32.000 EUR an den Kläger gezahlt.

Der Kläger hat vorgetragen:

Er habe in der Brandnacht die von ihm gemeinsam mit seiner Mutter bewohnte Wohnung im Haus E. 42,... B., vor Eintreffen der Polizei nicht verlassen, sondern sich in der Wohnung aufgehalten. Nachdem seine Mutter erst nach mehrmaligem Klingeln der Polizei geöffnet habe und auf den Brand hingewiesen worden sei, habe sie ihn, den Kläger, geweckt. Seiner Mutter sei anlässlich des Regulierungsgesprächs nicht bekannt gewesen, dass sie oder der Kläger über einen Schlüssel zu dem fraglichen Objekt verfügten. Sie seien beide davon ausgegangen, einen solchen Schlüssel nicht zu besitzen. Erst später habe sich herausgestellt, dass einer von etwa 20 sich in seinem Schreibtisch befindlichen Schlüsseln zu der Haustür des Hauses A. straße 9 gepasst habe. Dies sei weder seiner Mutter noch ihm vorher bekannt gewesen.

Der Kläger hat beantragt (nach Teilklagerücknahme, Bl. 146 d.A.),

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.525,92 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2005 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 703,30 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 32.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit...

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