Beteiligte
Firma Rövenstrunk & Söhne GmbH & Co. KG |
Rechtsanwälte Müller-Stein und Partner |
1. die Philipp Holzmann AG |
2. der Firma Dietsch + Cie S.A. |
Rechtsanwälte Lepek und Partner |
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 89 OH 2/97) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 13.01.1999 wird unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 22.12.1998 – 89 OH 2/97 – der Antrag der Antragsgegnerin vom 05.10.1998, den Sachverständigen Prof. Dr. Hegger wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für begründet erklärt.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.
Gründe
Der Sachverständige wurde im vorliegenden Verfahren durch Beschluss vom 13.01.1998 zum Sachverständigen bestellt. Es geht um die Überprüfung von streitigen Baumängeln an einer Halle in Brühl, Kölner Weg 6-10. Für die Firma Compagnie d'Affrètement et de Transport C.A.T. GmbH wurde das Bauvorhaben durch eine Arbeitsgemeinschaft – „ARGE” der Antragstellerinnen errichtet. Weitere Firmen waren als Subunternehmer tätig, so etwa die Firma Zervos Bau GmbH und die hiesige Antragsgegnerin. Der Sachverständige Prof. Dr. Hegger ist nicht nur im vorliegenden Verfahren, sondern auch in weiteren Verfahren über die Baumaßnahme als Sachverständiger tätig, nämlich in den Verfahren 7 OH 2/96 und 7 OH 13/97 LG Köln und 89 O 181/97 LG Köln.
Im Verfahren 89 O 181/97 LG Köln klagen die Antragstellerinnen des vorliegenden Verfahrens gegen die Antragsgegnerin sowie die Firma Rövenstrunk Handelsgesellschaft auf Zahlung von über 300.000,– DM, was ebenfalls im Zusammenhang steht mit der ordnungsgemäßen Erstellung des Hallenbodens und der Einbringung einer Wasserleitung im Bodenbereich durch die Antragstellerin. In 89 O 181/97 ist sowohl der Firma Zervos als auch der Firma C.A.T. der Streit verkündet worden.
Der Sachverständige Prof. Hegger soll in 89 O 181/97 ein Gutachten zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Rohrverlegung und Verfüllung des umgebenden Bodens erstellen. (Vgl. Beschluss vom 13.01.1998, Bl. 411 ebenda). Mit Schriftsatz vom 07.09.1998 (Bl. 520 ebenda) hat die Fa. C.A.T. den gerichtlich ernannten Sachverständigen Prof. Dr. Hegger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und mitgeteilt, sie habe am 04.09.1998 erfahren, dass der Sachverständige noch vor zwei bis vier Jahren bei der dortigen Klägerin Philipp Holzmann AG in führender Position tätig gewesen sei. Dies überschneide sich mit höchster Wahrscheinlichkeit mit der Zeit, in der die Planung für die streitige Halle und die Errichtung erfolgt sei. Am 04.09.1998 sei das Gutachten des Sachverständigen Prof. Hegger vom 22.07.1998, welches dieser im Verfahren 7 OH 13/97 erstellt habe, bei der Firma C.A.T. besprochen worden. Ein privater Sachverständiger der Firma C.A.T., Prof. Günter habe bei dieser Besprechung die Frage aufgeworfen, ob Prof. Hegger nicht früher bei der Firma Philipp Holzmann AG tätig gewesen sei, wovon die anderen Gesprächsbeteiligten nichts gewusst hätten. Prof. Dr. Günter habe diesen Punkt durch einen Anruf überprüft und erfahren, der Sachverständige sei bei Philipp Holzmann AG noch vor zwei bis vier Jahren tätig gewesen. Die tatsächlichen Angaben zu diesem Befangenheitsantrag wurden durch Vorlage von zwei eidesstattlichen Versicherungen von Gesprächsteilnehmern glaubhaft gemacht. Der Antrag ging am 07.09.1998 beim Landgericht ein und wurde mit Verfügung vom 15.09. an die Prozessbevollmächtigten übersandt, ferner an den Sachverständigen Prof. Dr. Hegger mit der Bitte um Äußerung zu diesem Befangenheitsantrag. Rechtsanwälte Lepek und Partner teilten durch Schreiben vom 21.09.1998 mit, ihnen sei die Eingabe der C.A.T. am 18.09.1998 über Gerichtsfach zugegangen. Sie bäten, die Entscheidung über den Befangenheitsantrag der C.A.T. zurückzustellen (Bl. 527 ebenda).
Der Sachverständige Prof. Dr. Hegger teilte unter dem 24.09.1998 – eingegangen bei Gericht am 28.09.1998 – mit, sein Arbeitsvertrag als technischer Angestellter der Philipp Holzmann AG in der Niederlassung Frankfurt sei am 31.08.1993 ausgelaufen. Während seiner gesamten Berufstätigkeit für die Firma Philipp Holzmann AG sei er an keinem Projekt der Niederlassung Köln beteiligt gewesen. Seit dem 01.09.1993 sei er als Universitätsprofessor an der RWTH Aachen tätig. Die noch ausstehenden Arbeiten für das Gutachten in 89 O 181/97 stelle er vorerst zurück.
Die Rechtsanwälte Lepek und Heyl beantragten unter dem 29.09.1998 (Bl. 535 ebenda), den Befangenheitsantrag der Firma C.A.T. zurückzuweisen. Der Bauvertrag über die streitige Halle sei zwischen den Klägern und der Streithelferin erst am 01.12.1993 abgeschlossen worden. Der Sachverständige Prof. Dr. Hegger habe mit diesem Bauvorhaben nie zu tun gehabt. Die Klägerin Philipp Holzmann AG bestätigte diese Angaben in einem Schreiben, das beilag (Bl. 543 ebenda).
Durch Beschluss vom 30.09.1998 ist im Verfahren 89 O 181/97 der Antrag der Firma C.A.T., den Sachverständigen Prof. Dr. Hegger wegen Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen worden. Er sei unzulässig, da Firma C.A.T. als Strei...