Entscheidungsstichwort (Thema)
Notarkosten
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 39 Abs. 2 KostO ist bei verschieden hohen Geschäftswerten der zum Austausch gelangenden Leistungen der höhere maßgeblich, wobei auch die Abfindungen an die übrigen Kinder als weichende Erben und die Leistungen an die Übergeber bei der Bestimmung der Gegenleistung zu berücksichtigen sind.
Normenkette
KostO § 19 Abs. 4, § 39 Abs. 2, § 156 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 29.12.1999; Aktenzeichen 3 T 287/99) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19. Januar 2000 gegen den Beschluß der 3. Kammer des Landgerichts Aachen vom 29. Dezember 1999 – 3 T 287/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 2) hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
1.
Der Beteiligte zu 2) beurkundete am 14. Dezember 1998 einen Hofübergabevertrag, an dem die Beteiligte zu 1) als Übernehmerin, deren Eltern als Übergeber sowie die Geschwister der Beteiligten zu 1) als weichende Erben beteiligt waren.
Der Beteiligten zu 1) wurde durch den notariellen Vertrag der in der Urkunde näher bezeichnete landwirtschaftliche Besitz übertragen. Weiterhin erhielten die Geschwister der Beteiligten zu 1) zum Zwecke der Vorwegnahme der Erbfolge und zur Abfindung als weichende Erben verschiedene Grundstücke. Darüber hinaus verpflichtete sich die Beteiligte zu 1) gegenüber ihren Eltern, an diese bis zu deren Tode monatlich einen Betrag in Höhe von 1.800,00 DM zu zahlen. Zusätzlich räumte sie den Eltern ein lebenslanges Wohnrecht im Hause L.straße 17 ein.
Unter dem 28. Juni 1999 erstellte der Beteiligte zu 2) der Beteiligten zu 1) eine Kostenrechnung (Bl. 7 d.GA.), in der er u.a. eine „Vertragsgebühr” (§ 36 Abs. 2 KostO) von 2.560,00 DM ausgehend von einem Geschäftswert von 771.322,00 DM in Ansatz brachte. Dieser Wert wurde wie folgt berechnet (Bl. 5 d.GA.):
Barleistung (fünffacher Jahreswert der monatlichen Zahlungen von 1.800,00 DM): |
108.000,00 DM |
Wohnungsrecht (fünffacher Jahreswert des monatlichen Wertes von 500,00 DM): |
30.000,00 DM |
Abfindung C. R. |
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(61.894 qm × 6,00 DM/qm): |
371.364,00 DM |
Abfindung D. W. |
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(1.077 qm × 6,00 DM/qm): |
6.462,00 DM |
(916 qm × 6,00 DM/qm): |
5.496,00 DM |
Hausgrundstück L.straße 4: |
250.000,00 DM |
Gesamtwert der Gegenleistungen: |
771.322,00 DM |
Mit der Beschwerde vom 11. August 1999 hat die Beteiligte zu 1) die Höhe des Geschäftswertes beanstandet. Sie hat geltend gemacht, dieser betrage nur 440.000,00 DM entsprechend dem vierfachen Betrag des letzten festgesetzten Einheitswertes. Die Gegenleistungen an die Geschwister und Eltern seien bei der Wertbestimmung nicht zu berücksichtigen. Der Wert des Grundstücks L.straße 4 sei zudem mit 250.000,00 DM zu hoch geschätzt.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht nach Anhörung des Präsidenten des Landgerichts die Beschwerde zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist dem Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1) am 7. Januar 2000 zugestellt worden. Mit ihrer – vom Landgericht zugelassenen – weiteren Beschwerde vom 19. Januar 2000, bei Gericht eingegangen am 22. Januar 2000, wiederholt und vertieft die Beteiligte zu 1) ihre Ausführungen.
2.
Die weitere Beschwerde ist statthaft, da sie vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist, § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO. Sie ist auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Notfrist von einem Monat seit der Zustellung des Beschlusses eingelegt worden (§ 156 Abs. 2 Satz 1 KostO).
In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, 550 ZPO.
a)
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die vom Notar seiner Kostenrechnung vom 28. Juni 1999 zugrundegelegte Geschäftswertberechnung von 771.322,00 DM bestätigt. Dies ist der Wert der von der Beteiligten zu 1) für die Hofübergabe übernommenen und vom Notar beurkundeten Gegenleistungen.
Im Ausgangspunkt zutreffend bewertet das Landgericht den Geschäftswert des beurkundeten Vertrages, der die Übertragung eines Hofes auf die Beteiligte zu 1) und verschiedene Ausgleichsleistungen an die Übergeber und die weichenden Erben zum Gegenstand hat, nach § 39 Abs. 2 KostO. Ein solcher Hofübergabevertrag stellt nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ein Austauschvertrag im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. allgemein: BayObLG, MittBayNot 1999, 203 [203 f.]; OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1993, 99 [100]; Mümmler, Kostenordnung, 11. Auflage 1992, Stichwort „Grundbesitzwert” Anm. 6.1; Rohs/Wedewer, Kostenordnung, Stand Dezember 1999, § 39 Rdnr. 11 mit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur). Nach § 39 Abs. 2 KostO ist bei verschieden hohen Geschäftswerten der zum Austausch gelangenden Leistungen der höhere maßgeblich, wobei auch die Abfindungen an die übrigen Kinder als weichende Erben und die Leistungen an die Übergeber bei der Bestimmung der Gegenleistung zu berücksichti...