Entscheidungsstichwort (Thema)
Verteilung der Müllabfuhrkosten
Leitsatz (amtlich)
Über die Verteilung der Müllabfuhrkosten kann nur dann durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden, wenn eine eindeutige Zuordnung zum Sondereigentum möglich ist.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 05.10.2005; Aktenzeichen 29 T 300/04) |
AG Gummersbach (Aktenzeichen 15-II 13/04) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landsgerichts Köln vom 5.10.2005 - 29 T 300/04 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus 35 Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage. In der Eigentümerversammlung vom 20.4.2004 wurde mit der Mehrheit der Stimmen u.a. zu TOP 5 wie folgt beschlossen:
"Die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft B.-Straße 4-12, H. wird dahingehend geändert, dass verbrauchsabhängige Kosten wie Wasser und Kanalbenutzungsgebühren nach dem individuellen Verbrauch in jeder Wohnung (Messung durch Wasseruhr) sowie Allgemeinstrom und Müllabfuhrkosten nach Köpfen abgerechnet werden."
Die Antragsteller verlangen die Ungültigerklärung dieses Beschlusses und sind der Auffassung, dass die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer habe erfolgen können. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das LG den Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des LG ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.
Das LG hat zu Recht ausgeführt, dass die vorgelegte Teilungserklärung keine Bestimmung über die Verteilung der Kosten des Gemeinschaftseigentums erhält, so dass grundsätzlich die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 2 WEG gilt, wonach die Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind.
Soweit der angefochtene Eigentümerbeschluss eine Änderung dieses gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel beinhaltet, fehlt der Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz, was zur Folge hat, dass die Beschlussfassung insoweit nichtig ist.
Der Senat ist mit dem LG der Auffassung, dass nicht nur die Kosten des Allgemeinstroms, sondern vorliegend auch die Müllabfuhrkosten das Gemeinschaftseigentum betreffen und deshalb als Lasten bzw. Kosten i.S.v. § 16 Abs. 2 WEG anzusehen sind. Zwar kann die Kostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft nicht davon abhängen, ob der Entsorgungsträger den einzelnen Wohnungseigentümer oder die "WEG" als solche bzw. das Hausgrundstück veranlagt. Dass im letzt genannten Fall eine gemeinschaftliche Schuld der Wohnungseigentümer entsteht, sagt nichts darüber aus, ob diese Verbindlichkeit auf den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums oder des Sondereigentums zurückzuführen ist (BGH v. 25.9.2003 - V ZB 21/03, BGHZ 156, 193 ff. = BGHReport 2003, 1385 m. Anm. Kümmel = MDR 2004, 86 = NJW 2003, 3476 ff.).
Auch wenn Müll in erster Linie mit der Nutzung des Sondereigentums zusammenhängt, können vorliegend die durch die Entsorgung des Mülls entstehenden Kosten als solche des Gebrauchs des Sondereigentums nur dann gelten, wenn der Anfall von Müll nach dem Verursacherprinzip festgestellt werden kann, d.h. wenn sichergestellt ist, dass der Müll der Wohnungseigentümer und der - unabhängig von dem jeweiligen Sondereigentum - auf dem Hausgrundstück anfallende Abfall gesondert erfasst werden. Dies gilt jedenfalls bei einer so großen Wohnanlage wie der vorliegenden, bei der erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass Müll in nicht unerheblichem Umfang auch außerhalb des Sondereigentums anfällt. Ist weder die Einführung eines die Abrechnung nach dem gemessenen Verbrauch zulassenden Müllerfassungssystems noch die Versorgung eines jeden Wohnungseigentümers mit einer eigenen Mülltonne, sondern eine am Verbrauch ausgerichtete Verteilung der Müllbeseitigungskosten nach Kopfzahl vorgesehen, so muss gewährleistet sein, dass eine getrennte Erfassung des durch die Nutzung des Sondereigentums anfallenden Mülls möglich ist. Zusätzlich hätten die Wohnungseigentümer dann nach dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel noch die Kosten zu tragen, die durch die Entsorgung des gemeinschaftlichen Eigentums anfallen. Abfallgebühren entstehen entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (Greiner, ZMR 2004,319 ff.; Hogenschurz, ZMR 2003, 901 ff. [902]) gerade nicht nur durch die Nutzung des Sondereigentums.
Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass vorliegend die Müllentsorgung des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums getrennt erfolgen soll, können die Kosten der Müllabfuhr nicht zu den Kosten des Sondereigentums gezählt werden. Zur Änderung des gesetzlich...