Leitsatz (amtlich)

Im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG entsteht die Gebühr des § 128 c Abs. 1 KostO als Entscheidungsgebühr erst durch den Erlass der das Anordnungsverfahren in der Instanz abschließenden Entscheidung des Landgerichts. Daß das Landgericht zuvor eine einstweilige Anordnung trifft, löst keine, insbesondere keine weitere Gerichtsgebühr aus.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 16.01.2009; Aktenzeichen 28 AR 10/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 22. Januar 2009 wird der Beschluß der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Januar 2009 - 28 AR 10/08 -, durch den die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 27. November 2008 zurückgewiesen worden ist, geändert und wie folgt neu gefaßt :

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 27. November 2009 wird der Kostenansatz der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Landgerichts Köln vom 12. November 2008 - XXX AR XXXX1 / 2008 001 -, dem Beteiligten zu 1) von der Gerichtskasse Köln als Kostenrechnung vom 13. November 2008 - 28 AR 10/2008 001-510 (Kassenzeichen ####### ### #) mitgeteilt, aufgehoben, soweit die zu Lasten des Beteiligten zu 1) angesetzten Kosten EUR 101,09 übersteigen.

 

Gründe

1.

Der Beteiligte zu 1) ist einer von zwei Antragstellern eines Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht hat in jenem Verfahren mit Beschluß vom 16. September 2008 eine einstweilige Anordnung erlassen und mit weiterem Beschluß vom 27. November 2008 eine das Verfahren der Hauptsache in der Instanz abschließende Entscheidung getroffen. Mit Schriftsatz vom 27. November 2008, der am Folgetage bei dem Landgericht eingegangen ist, hat der Beteiligte zu 1) gegen den Kostenansatz einer gegen ihn ergangenen Kostenrechnung des Landgerichts Erinnerung eingelegt und unter anderem beantragt, den angefochtenen Kostenansatz teilweise, nämlich in Höhe von EUR 100,-- aufzuheben.

Mit Beschluß vom 16. Januar 2009 hat die Einzelrichterin des Landgerichts das Erinnerungsverfahren der Kammer zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Durch weiteren Beschluß vom 16. Januar 2009 hat das Landgericht in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern die Erinnerung vom 27. November 2009 zurückgewiesen; zugleich hat die Kammer die Beschwerde gegen diesen Beschluß wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Das Landgericht hat ausgeführt, da Gegenstand des Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG zwei IP-Adressen gewesen seien, seien zwei Gerichtsgebühren gemäß § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO in Höhe von jeweils EUR 200,--, insgesamt also Gebühren in Höhe von EUR 400,-- angefallen, welche je zur Hälfte von den beiden Antragstellern des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG zu tragen seien. Nach dem Zweck des § 128 c KostO falle die Gebühr von EUR 200,-- pro IP-Adresse an, auf welche sich der Antrag beziehe. Das Gericht habe grundsätzlich für jede einzelne Adresse abzuwägen, ob der Antragsteller Inhaber des geistigen Schutzrechts an dem jeweiligen Werk sei, eine Verletzung seines Rechts angenommen werden könne und die Schwere der Rechtsverletzung den Grundrechtseingriff rechtfertige. Abgesehen hiervon wäre die Erinnerung nach Auffassung der Kammer aber auch dann begründet, wenn die Gebühr von EUR 200,-- nicht je IP-Adresse angesetzt werde, da hier mit dem Beschluß vom 16. September 2008 und jenem vom 27. November 2008 zwei Entscheidungen im Sinne von § 128 c Abs. 1 KostO getroffen worden seien, für die jeweils die in dieser Bestimmung bezeichnete Festgebühr angefallen sei.

Gegen diesen ihm zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten am 21. Januar 2009 zugestellten Beschluß des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der am 22. Januar 2009 per Telefax bei dem Landgericht eingereichten Beschwerde, welche er in dieser Beschwerdeschrift sowie in der Folgezeit in weiteren, jeweils mit "Ergänzung zur Beschwerde" überschriebenen Schriftsätzen begründet hat und mit der er sinngemäß beantragt, unter entsprechender Abänderung der Entscheidung des Landgerichts vom 16. Januar 2009 den gegen ihn ergangenen Kostenansatz teilweise, nämlich in Höhe von EUR 100,-- aufzuheben. Der Beteiligte zu 2) als Vertreter der Landeskasse tritt der Beschwerde entgegen. Das Landgericht hat ihr mit Beschluß vom 12. Februar 2009 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.

Die Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO zulässig. Zwar beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich EUR 100,--, weil der Beteiligte zu 1) mit seiner durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts zurückgewiesenen Erinnerung eine Abänderung des Kostenansatzes der gegen ihn ergangenen Kostenordnung nur wegen und in Höhe eines Betrages von EUR 100,-- erstrebt hatte. Die Beschwerde ist indes deshalb statthaft, weil sie von dem Landgericht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat. An diese Zulassung ist der Senat gemäß § 14 Abs. 4 Satz 4 KostO gebunden. Dies gil...

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