Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Ausschlusses eines Anspruchs auf Handelsvertreterausgleich, weil dem Handelsvertreter die Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder Krankheit nicht zugemutet werden kann.
§ 89b HGB bildet regelmäßig nur die Chance ab, den vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm weiter nutzen zu können. Wie der Unternehmer die Chance nutzt, fällt dabei grundsätzlich nicht in den Risikobereich des Handelsvertreters.
Normenkette
HGB § 89b
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 19.12.2012; Aktenzeichen 12 O 35/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.1.2013 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des LG Bonn vom 19.12.2012 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 4.2.2013 - 12 O 35/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde ist gem. den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist aber nicht begründet. Das LG hat zutreffend die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage auf Handelsvertreterausgleich versagt.
1. Der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich aus § 89b HGB scheitert schon daran, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass ihm die Fortsetzung seiner Tätigkeit für die Antragsgegnerin wegen seines Alters oder Krankheit nicht zugemutet werden kann (§ 89b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HGB). Auf das Erreichen der Pensionsgrenze kann sich der Antragsteller schon insoweit nicht berufen, als er seine Tätigkeit für die Antragsgegnerin erst im Jahr 2008 im Alter von 70 Jahren begonnen hat. Soweit er deshalb auch vorwiegend Krankheitsgründe für seine Kündigung anführt, ist schon fraglich, ob sein Vortrag gestützt auf eine Herzoperation im Jahr 2011 und das Attest seiner Hausärztin, in dem recht allgemein von "gesundheitlichen Problemen" die Rede ist, die zur Reduktion, besser noch zur Aufgabe einer Tätigkeit mit hohem Reiseaufwand drängten, ausreicht, um eine objektiv vorliegende Unzumutbarkeit darzulegen. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Tätigkeit für die Antragsgegnerin einen besonderen Aufwand nach sich zog, und der Antragsteller hatte selbst vorgeschlagen, seine Frau - bei Fortführung des Handelsvertretervertrages durch diese - zu unterstützen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller - wie sich aus seinem Prozesskostenhilfeantrag ergibt - am 16.5.2011, also genau in dem Zeitraum, für dem er sich gem. Anlage K 5 als nicht arbeitsfähig bezeichnet, einen neuen Vertrag über eine freie Mitarbeit mit einer anderen Firma ergänzend zu einem mit dieser Firma schon bestehenden Vertriebsvertrag geschlossen hat (Bl. 9 PKH-Heft). Dass es sich insofern um eine überobligationsmäßige Tätigkeit handelt, die eigentlich wegen Krankheit unzumutbar ist, ist nicht ersichtlich.
2. Aber auch die vom LG angeführten Argumente tragen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags:
a) So ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das LG den Vortrag des Antragstellers zur Stammkundeneigenschaft der von ihm unstreitig neu gewonnen Kunden als nicht ausreichend substantiiert angesehen hat. Denn der Antragsteller hat selbst vorgetragen, dass das Produkt "X" nur ca. alle drei Jahre neu aufgelegt wird, so dass es - wie das LG zutreffend ausführt - nicht auf der Hand liegt, dass einmal geworbene Kunden sich an einer anderen Ausgabe wieder beteiligen. Zudem bestätigen die auf der Internetseite der Antragsgegnerin abgebildeten Titelblätter der drei Schweizer Ausgaben des Magazins "X" und die abrufbaren Musterausgaben des Magazins für deutsche Standorte den Vortrag der Antragsgegnerin, dass es sich bei dem vom Antragsteller beworbenen Produkt nicht um ein Periodikum, sondern um einzelfallbezogene Projekte handelt, um ortsansässigen Unternehmen ein Podium zur Selbstdarstellung und Werbung zu bieten. Schon das durchgeführte Projekt "C" und das Projekt "T" unterscheiden sich vom äußeren Bild her durch einen anderen Schwerpunkt. Auch die vom Antragsteller gem. den Anlagen K 7 und K10 geworbenen Kunden sind überwiegend andere. Weitere Standort-Projekte wurden unstreitig nur je einmal in T2 und A realisiert, so dass mangels Mehrfachbestellung durch denselben Kunden schon kein Anscheinsbeweis für den Antragsteller streitet, dass durch seine Tätigkeit eine dauerhafte Geschäftsbeziehung zu bestimmten Kunden geschaffen wurde. Soweit vom Kläger als Stammkunden z.B. das "B des Kanton T2 (Frau I) und für A wohl für das entsprechende Amt (Herr B) angeführt werden, die nach seiner Behauptung "für den jeweiligen Standort neue Auflagen zugesagt bzw. in Aussicht gestellt" hätten, so ist der Vortrag schon insofern nicht klar, als die Entscheidung für eine Neuauflage bei der Antragsgegnerin liegt und die Kunden in der Regel keine Neuauflagen zusagen können; selbst wenn man zugunsten des Antragstellers annimmt, bei den jeweiligen Ämtern für Wirtschaftsförderung der Kantone handele es sich um besondere Kunden mit Doppelstellung (Werbender und Z...