Leitsatz (amtlich)

Verlangt der Untermieter von Räumen, die dem Hauptmieter als Geschäftsräume vermietet wurden, von dem Untermieter aber zu Wohnzwecken genutzt werden, im Anschluß an ein Räumungsverlangen des (Haupt-)Vermieters lediglich die Bewilligung einer angemessenen Räumungsfrist, so können dem Vermieter, der ungeachtet dieses Verlangens sogleich Räumungsklage erhebt, nach Erledigung der Hauptsache unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 b Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 91a, 93b Abs. 3, § 721 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 28.03.1996; Aktenzeichen 8 O 417/95)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. März 1996 – 8 O 417/95 – abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat ebenfalls der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger vermietete im Jahre 1990 Räumlichkeiten im Hause K. Straße 15 – 17 in K. an Herrn M. „zum Betriebe eines Ateliers”. Im Oktober 1993 vereinbarten der Kläger und Herr M., letzterer dürfe „die Gewerberäume” an den Beklagten vermieten. Der Beklagte mietete die Räume von M. an. Streitig ist, ob aufgrund des Untermietvertrages eine Nutzung als Wohnung gestattet war. Mit Schreiben vom 5. Mai 1995 verbot der Kläger dem Beklagten das Wohnen in den Räumen unter Bezugnahme auf eine dahingehende Information der Partnerin des Beklagten. Zugleich forderte er den Beklagten auf, die Räume zu dem mit M. vereinbarten Ende des Mietverhältnisses, am 14 September 1995, freizumachen. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 1995 mit, er gehe nach rechtlicher Beratung davon aus, daß es sich um Wohnraum handele, weil der Kläger von Anfang an gewußt habe, daß sowohl M. als auch er, der Beklagte, und seine Partnerin in den Räumen wohnen würden. Wegen Streitigkeiten der Parteien habe er aber keine Lust, in den Räumen wohnen zu bleiben und verlange lediglich eine Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 1995 im Hinblick auf die bevorstehende Niederkunft seiner Partnerin.

Der Kläger hat mit einem am 11. August 1995 beim Landgericht eingegangenen, dem Beklagten am 22. September 1995 zugestellten Schriftsatz Räumungsklage erhoben. Er hat zur Begründung den vorstehend geschilderten Sachverhalt vorgetragen und geltend gemacht, er müsse ab 15. September 1995 über die Räume verfügen können, „um anderen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen”. Der Beklagte hat die Räume, nachdem seine Lebensgefährtin am 6. September 1995 entbunden hatte, zum 31. Dezember 1995 geräumt.

Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt. Der Beklagte hat geltend gemacht und unter Beweis gestellt, daß dem Kläger die Nutzung der Räume als Wohnräume, auch durch vorherige Benutzer, bekannt gewesen sei, daß er lediglich wegen öffentlich-rechtlicher Nutzungs-beschränkungen Wert darauf gelegt habe, die Mietverträge offiziell als Mietverträge über Gewerberaum zu bezeichnen. Seiner, des Beklagten, Auszug sei lediglich verlangt worden, weil er nicht bereit gewesen sei, erhebliche Investitionen in das Mietobjekt vorzunehmen. Der Kläger hat eine Vermietung zu Wohnzwecken und seine Kenntnis von einer Nutzung als Wohnraum bestritten.

Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt, weil die Klage zulässig und begründet gewesen sei. Zweck des Hauptmietvertrages sei eine gewerbliche Nutzung der Räume gewesen. Auf die tatsächliche Nutzung und die Qualifizierung des Untermietverhältnisses als Wohnraummietverhältnis komme es nicht an. Die Einräumung einer Räumungsfrist sei demnach nicht in Betracht gekommen, mithin auch nicht die Anwendung des § 93 b ZPO. Der Kläger sei auch nicht gehalten gewesen, mit der Klageerhebung zu warten, ob der Beklagte tatsächlich entsprechend seiner Ankündigung ausziehen werde.

Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seinen bisherigen Vortrag vertieft. Der Kläger hat zu der ihm am 24. Mai 1996 übersandten Beschwerdebegründung bisher nicht Stellung genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht gemäß den §§ 569, 577 Abs. 2 ZPO eingelegt worden. Der erforderliche Beschwerdewert (§ 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist erreicht. Die Beschwerde ist auch begründet.

Das Landgericht hat die Kosten des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits zu Unrecht dem Beklagten auferlegt. Dies entspricht nicht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bis zur Erledigung der Hauptsache (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Zu Unrecht hat es das Landgericht abgelehnt den Rechtsgedanken des § 93 b Abs. 3 ZPO bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Kosten eines Räumungsrechtsstreits ganz oder teil...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge