Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung, mit dem die Streichung der Angabe im Tatbestand begehrt wird, dass die dort aufgeführten Beiakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ist unzulässig.
Normenkette
ZPO § 320
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 11 O 241/02) |
Tenor
Der Antrag des Beklagten vom 13.5.2003, den Tatbestand des Senatsurteils, vom 15.4.2003 – 22 U 205/02 – zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antrag ist unzulässig.
Zwar kommt auch bei Berufungsurteilen, die gem. § 540 Abs. 1 ZPO n.F. keinen vollen Tatbestand mehr enthalten, eine Tatbestandsberichtigung in Betracht, wenn sie neben der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil eine Darstellung von Änderungen und Ergänzungen des erstinstanzlichen Tatbestands enthalten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 320 Rz. 5). Dann müssen jedoch ebenfalls die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Berichtigung des Tatbestands erfüllt sein.
Normzweck des § 320 ZPO ist, den Parteien einen Rechtsbehelf zur Berichtigung der Wiedergabe ihres Vorbringens im Tatbestand zu geben, da der Tatbestand gem. § 314 ZPO den Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 320 Rz. 1; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 320 Rz. 1 m.w.N.). Daraus folgt, dass sich das Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO nur auf solche Angaben im Tatbestand bezieht, die der Beweisregel des § 314 ZPO unterliegen, also auf die Wiedergabe des Parteivorbringens (st. Rspr., vgl. BGH v. 10.3.1983 – VII ZR 135/82, MDR 1983, 838 = NJW 1983, 2030 [2032]; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 320 Rz. 2 m.w.N.). Angaben über Erklärungen des Gerichts und über das übrige Prozessgeschehen sind dagegen einer Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht zugänglich (BGH v. 10.3.1983 – VII ZR 135/82, MDR 1983, 838 = NJW 1983, 2030 [2032]; OLG Koblenz v. 8.2.2000 – 3 U 431/99, OLG Report Koblenz 2000, 369 m.w.N.).
Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem der Beklagte die Streichung der Angabe begehrt, dass die Beiakten 11 O 215/99 LG Aachen und 11 OH 1/01 LG Aachen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Es handelt sich lediglich um die Wiedergabe von Prozessgeschehen, nicht aber von Parteivortrag. Soweit die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit zum Inhalt der beiden Beiakten vorgetragen haben, ist dies bereits von der Bezugnahme nach § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO erfasst. Die Angabe, dass diese Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ist insoweit ohne Bedeutung.
II. Aber auch wenn die Zulässigkeit des Berichtigungsantrags zu bejahen wäre, könnte der Antrag keinen Erfolg haben, weil die Angabe, dass die beiden Beiakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, zutreffend ist.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung unstreitig gestellt, dass in der dem Senatsurteil vorangegangenen mündlichen Verhandlung vom 14.3.2003 nicht nur die Aussage der Zeugin E. in dem Beweisverfahren 1 OH 1/01 erörtert worden ist, wie dies aus dem Sitzungsprotokoll vom 14.3.2003 hervorgeht, sondern auch über die Auswirkungen der Verurteilung des Klägers in dem Verfahren 11 O 215/99 auf die Höhe seiner Schadensersatzforderung im vorliegenden Rechtsstreit gesprochen worden ist. Damit waren beide dem Senat vorliegenden Beiakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung, ohne dass es hierzu noch eines ausdrücklichen Hinweises durch den Senat bedurft hätte.
Ergänzend wird auf die im Sitzungsprotokoll vom 17.6.2003 wiedergegebenen Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung Bezug genommen.
Dr. Müller Dr. Törl Eickmann-Pohl
Fundstellen
Haufe-Index 1107542 |
OLGR Köln 2003, 351 |