Verfahrensgang

AG Siegburg (Aktenzeichen 51 VI 210/16)

 

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 5), 6), 7), 8) und 9) vom 15.02.2019 gegen den am 14.08.2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Siegburg, 51 VI 210/16, werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 168/19 hat der Beteiligte zu 5) zu tragen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens 172/19 der Beteiligte zu 6), die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 173/19 der Beteiligte zu 7), die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 174/19 der Beteiligte zu 8) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 175/19 der Beteiligte zu 9).

 

Gründe

I. Am xx.xx.2016 ist Herr A B (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Er war in erster Ehe verheiratet mit der am 21.05.2001 vorverstorbenen C B. Aus der Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen, die Beteiligten zu 2) bis 4). Die Beteiligten zu 5), 6) und 7) sind die Kinder der Beteiligten zu 2), die Beteiligten zu 8) und 9) sind die Kinder des Beteiligten zu 3). Die Beteiligte zu 4) hat keine Kinder. Die Beteiligte zu 1) ist die zweite Ehefrau des Erblassers.

Am 13.02.2000 errichtete der Erblasser mit seiner ersten Ehefrau C B ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament nebst Ergänzungen vom 13.02.2000 und 01.10.2000, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 1 ff. d. Testamentsakte 51 IV 281/2016). Das Testament enthält neben Vermächtnissen und Teilungsanordnungen u.a. folgende Verfügungen:

"...

4) Im übrigen werden Erben des Erstversterbenden von uns der überlebende Ehegatte und unsere 3 Kinder zu je 1/4.

5) Im Zeitpunkt des Todes des Längstlebenden von uns erlischt einerseits der Nießbrauch, erben unsere 3 Kinder im übrigen vom Überlebenden dessen Miteigentumsanteile sinngemäß wie in der vorstehenden Anordnung.

Wir gehen davon aus, dass die Übertragungen der Immobilien im wesentlichen gleichwertig sind. Ein Ausgleich findet mithin nicht statt.

Die Erbquote eines jeden Kindes beträgt ein Drittel.

6) Unsere Vermächtnisanordnungen zu Gunsten von Frau D sind nicht wechselbezüglich. Jeder von uns behält sich die Befugnis vor, über diese Eigentumswohnung jederzeit auch anderweitig, und zwar auch letztwillig, zu verfügen.

Unsere sämtlichen sonstigen Verfügungen hingegen sollen wechselbezüglich sein.

..."

Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Erblasser die Beteiligte zu 1).

Mit notariellem Vertrag vom 06.10.2003 - UR.Nr. 1xx6/2003 des Notars E in F (Bl. 94 ff. d.A.) - zwischen dem Erblasser und seinen Kindern, den Beteiligten zu 2) bis 4), setzten die Vertragsschließenden die Erbengemeinschaft nach der ersten Ehefrau des Erblassers und Mutter der Beteiligten zu 2) bis 4) zum Teil auseinander. Sie übertrugen Grundstücke auf einzelne Erben und vereinbarten Ausgleichszahlungen. Des Weiteren verzichteten die Beteiligten zu 2) bis 4) auf alle Zuwendungen des Erblassers in dem Testament vom 13.02.2000 nebst Ergänzungen vom 13.02.2000 und 01.10.2000, insbesondere auf die Erbeinsetzungen in Ziffer 5) des Testaments. Der Erblasser nahm diesen Verzicht an. Hierzu heißt es in dem Vertrag vom 06.10.2003:

"...

Den Erschienenen ist bekannt, dass sich die Wirkung der vorstehenden Zuwendungsverzichte nicht auf die Abkömmlinge der {Beteiligten zu 2) bis 4)} erstreckt, die beim Ableben des {Erblassers} vorhanden sind. Fraglich ist, ob der {Erblasser} nachträglich die in dem gemeinsamen Testament enthaltenen Verfügungen einseitig dadurch ändern kann, dass er von den bisherigen Verfügungen abweichende Bestimmungen trifft. Dies hängt davon ab, ob die Bindungswirkung des gemeinsamen Testamentes der Ehel. A und C B auch die Abkömmlinge von Abkömmlingen begünstigt oder nicht. Wenn die Bindungswirkung auch die Abkömmlinge der Abkömmlinge (= Enkel) erfassen würde, wären künftige Verfügungen von Todes wegen des {Erblassers} unwirksam, soweit sie das Recht der vertragsmäßig Bedachten (Erben des {Erblassers}) beeinträchtigen würden. Dazu macht der {Erblasser} unter Zustimmung der {Beteiligten zu 2) bis 4)} geltend, dass in dem gemeinsamen Testament eine Ersatzerbenbestimmung nicht enthalten ist und dass der {Erblasser} zusammen mit seiner verstorbenen Ehefrau auch nicht beabsichtigt hatten, dass etwaige Enkelkinder an der Bindungswirkung teilhaben sollten. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass wenn die Auslegung des gemeinsamen Testamentes nicht zutreffen sollte, spätere Verfügungen von Todes wegen nicht wirksam getroffen werden können. Das Risiko, dass spätere Verfügungen von Todes wegen des {Erblassers} nicht wirksam errichtet werden können, nimmt der {Erblasser} aber bewusst in Kauf. Dieser Vertrag soll unabhängig davon geschlossen werden, ob etwaige spätere Verfügungen von Todes wegen des {Erblassers} wirksam errichtet werden können oder nicht.

..."

Am 06.11.2003 errichtete der Erblasser gemeinsam mit der Beteiligten zu 1) einen Erbvertrag (UR.Nr. 1xx3/2003 des Notars E in F, Bl. 29 ff. d. Testamentsakte 51 IV 281/16). Darin setzte der Erblasser für den Fall, dass er zuerst versterben sollte, die Beteiligten zu 1) als b...

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