Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 7 O 226/18) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.
Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung seines Berufungsvorbringens einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz eines aufgrund des Unfalls vom 04.01.2018 entstandenen Schadens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG oder aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB nicht schlüssig dargelegt.
1. Der Kläger trägt als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend machten Schäden sowie die Höhe des Schadens ursächlich auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 1 U 35/16 -, Rn. 2, juris; KG Berlin, Urteil vom 27. August 2015 - 22 U 152/14 -, Rn. 37, juris). Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten erstreckt sich nur auf die Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. März 2017 - 1 U 31/16 -, Rn. 20, juris). Daher kann er Schäden nur dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass diese bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 U 164/14 -, Rn. 4, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 1 U 35/16 -, Rn. 2, juris). Hierfür muss der Geschädigte bei - wie hier - bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens den Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur im Einzelnen nachvollziehbar darlegen und - gegebenenfalls - beweisen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 1 U 35/16 -, Rn. 2, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. März 2017 - 1 U 31/16 -, Rn. 20, juris; KG Berlin, Urteil vom 27. August 2015 - 22 U 152/14 -, Rn. 38, juris). Ein Ersatzanspruch kann nur insoweit bestehen, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist (OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 - 10 U 4904/05 -, Rn. 22, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 U 164/14 -, Rn. 4, juris). Ist hingegen aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher Vorschäden eine zuverlässige Ermittlung - zumindest - eines unfallbedingten Teilschadens nicht möglich, so geht dies zulasten des Geschädigten und hat die vollständige Klageabweisung zur Folge (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 U 164/14 -, Rn. 4, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 1 U 35/16 -, Rn. 2, juris; KG Berlin, Urteil vom 27. August 2015 - 22 U 152/14 -, Rn. 38, juris).
2. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen. Denn unstreitig gab es vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis Vorschäden an der hier betroffenen rechten Fahrzeugseite, die anhand des klägerischen Vortrags auch unter Heranziehung des vorgelegten Gutachtens des Privatsachverständigen B vom 15.01.2018 (Bl. 14 ff. GA) nicht von dem geltend gemachten Schaden abzugrenzen sind.
a) Dies gilt zunächst in Bezug auf den vom Kläger zugestandenen Unfallschaden vom 14.09.2017 (Bl. 86, 158 GA).
aa) Der Kläger räumt ein, dass es am 14.09.2017, also nicht einmal vier Monate vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis, zu einem Unfall gekommen sei, bei dem der rechte Kotflügel beschädigt worden sei (Bl. 86, 158 GA). Der Schaden sei von der A AG durch die Zahlung eines Betrages von 2.501,84 EUR reguliert worden (Bl. 158 GA). Zu Art, Umfang und der genauen Lage der am 14.09.2017 entstandenen Schäden am rechten Kotflügel des Fahrzeugs verhält sich der Vortrag des Klägers indes nicht. Nach dem klägerischen Vortrag ist schon unklar, ob der vordere oder der hintere rechte Kotflügel von dem vorherigen Unfall betroffen war. Ein Schadensgutachten zu dem Haftpflichtschaden vom 14.09.2017 wird nicht vorgelegt.
bb) Widersprüchlich ist zudem der Vortrag des Klägers zur Beseitigung des Vorschadens vom 14.09.2017 vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 04.01.2018. Auf Seite 7 seiner Berufungsbegründung (Bl. 158) behauptet der Kläger, dass die Schäden aus dem Unfall vom 14.09.2017 vollständig repariert worden seien. Demgegenüber trägt der Kläger auf Seite 8 seiner Berufungsbegründung (Bl. 159) vor, dass kein...