unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht. Eingeschränkte Überprüfung von Kostenentscheidungen
Leitsatz (amtlich)
Kostenentscheidungen des Beschwerdegerichts sind Ermessensentscheidungen. Diese dürfen durch das Rechtsbeschwerdegericht nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden, nämlich darauf, ob von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustandegekommenen Feststellungen ausgegangen wurde, ob gegen Denkgesetze und allgemeine Verfahrenssätze verstoßen wurde oder ob der Tatrichter von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufenden oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitenden Gebrauch gemacht hat.
Normenkette
WEG § 47
Verfahrensgang
AG Rheinbach (Aktenzeichen 5 II 27/99 WEG) |
LG Bonn (Aktenzeichen 8 T 112/00) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 8 T 112/00 – dahingehend abgeändert, dass die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner erster Instanz den Antragstellern auferlegt werden.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu 26 % und die Antragsgegner zu 74 % zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für die dritte Instanz wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.087,58 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegner zunächst im Mahnverfahren einen Anspruch auf Zahlung einer Nachzahlung von 2.190,09 DM zuzüglich Zinsen und Mahnkosten aus der am 17.03.1999 beschlossenen Jahresabrechnung für 1998 geltend gemacht. Nach Eingang der Anspruchsbegründung hat das Amtsgericht diese mit einer am 03.03.2000 den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zugestellten Verfügung zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerung der Antragsgegner eingegangen war, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.03.2000 dem Antrag entsprochen. Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde haben die Antragsgegner sich unter Vorlage des Kaufvertrags und eines Grundbuchauszuges darauf berufen, dass sie ihre Wohnung am 25.02.1997 verkauft hätten und der Eigentumswechsel bereits am 10.06.1997 im Grundbuch eingetragen worden sei. Daraufhin haben die Antragsgegner auf Anraten der Kammer in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag in der Hauptsache zurückgenommen und das Landgericht hat mit Beschluss vom 06.09.2000 die Gerichtskosten des Verfahrens der ersten Instanz den Antragstellern und diejenigen des Beschwerdeverfahrens den Antragsgegnern auferlegt. Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es abgesehen. Mit der hiergegen eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde wenden sich die Antragsgegner gegen die Belastung mit den Gerichtskosten zweiter Instanz und gegen die fehlende Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde gegen die erstmalige isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts ist gem. den §§ 20 a Abs. 2, 27 Abs. 2, 29 FGG, § 45 Abs. 1 WEG zulässig. Der Wert der Beschwer in der Hauptsache der Antragsgegner hätte mehr als 1.500,00 DM betragen. Ihre Kostenbeschwer beläuft sich auf mehr als 200,00 DM.
Bei einem Wert bis 4.000,00 DM beträgt eine volle Gebühr nach § 48 Abs. 1 S. 1 WEG i. V. m. § 32 KostO 35,00 DM. Infolge der Rücknahme ermäßigt sich diese Gebühr gem. § 48 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 4 auf die Hälfte, also auf 17,50 DM. Hinzu kommen 11,00 DM Zustellkosten, insgesamt also 28,50 DM
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner sind für die erste Instanz relativ gering, da nur eine Verfahrensgebühr nach einem Wert bis 2.400,00 DM entstanden ist. Unter Einbeziehung des Mehrvertretungszuschlags gem. § 6 BRAGO wurde ein Betrag von 285,94 DM errechnet. Dagegen sind für die zweite Instanz wegen der zusätzlichen Erörterungsgebühr und der Mehrkosten gem. den §§ 33 Abs. 3, 53 BRAGO wegen der Beauftragung von Unterbevollmächtigten für die Vertretung der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung relativ hohe Kosten von 773,14 DM entstanden. Unter Einbeziehung der Gerichtskosten errechnet sich somit eine Beschwer von 976,60 DM.
III.
In der Sache hat die Rechtsbeschwerde nur einen Teilerfolg. Den Antragsgegnern sind die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten gem. § 47 S. 2 WEG zu erstatten. Im übrigen enthält die angefochtene Entscheidung keine Rechtsfehler zu Lasten der Antragsgegner.
Bei der Kostenentscheidung des Landgerichts handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Derartige Entscheidungen dürfen durch das Rechtsbeschwerdegericht nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden, nämlich darauf, ob von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Verfahrenssätze verstoßen wurde oder ob der Tatrichter von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck...