Entscheidungsstichwort (Thema)
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Frau
Verfahrensgang
LG Bonn |
AG Bonn (Aktenzeichen 97 IK 33/99) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 21. September 2000 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31. August 2000 – 2 T 19/00 – wird zugelassen.
2. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 21. September 2000 wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31. August 2000 – 2 T 19/00 – aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17. März 2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 28. Februar 2000 – 97 IK 33/99 – an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.
Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen.
Gründe
1. Am 2. Juli 1999 hat die Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Bonn einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt. In dem Schuldenbereinigungsplan hat sie insgesamt 11 Forderungen benannt und die Beteiligten zu 2) bis 12) als Gläubiger aufgeführt. Hierbei handelt es sich bei der Beteiligten zu 4) bzw. 5) um ein Inkassobüro, welches in dem Plan zweimal mit jeweils einer verschiedenen Forderung aufgenommen worden ist. Mit Verfügung vom 5. Juli 1999 hat das Insolvenzgericht die eingereichten Unterlagen den Gläubigern zugesandt und sie aufgefordert, binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung zu dem beigefügten Plan und den Verzeichnissen Stellung zu nehmen.
Hierauf hat die Beteiligte zu 9) mit Schreiben vom 15. Juli 1999 mitgeteilt, sie verzichte auf die Teilnahme an dem Insolvenzverfahren. Der Beteiligte zu 8) hat mit Schreiben vom 2. August 1999 die Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan erklärt. Während die Beteiligten zu 3) und 12) sich zunächst nicht gemeldet haben, haben die Beteiligten zu 2), 4), 5), 6), 7), 10) und 11) den Plan teils ohne Begründung abgelehnt, teils ihre Ablehnung damit begründet, ihre Forderungen seien nicht zutreffend angegeben bzw. der Plan sei zu ergänzen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1999 hat die Beteiligte zu 3), vertreten durch ein Inkassobüro, ebenfalls mitgeteilt, sie sei mit dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan nicht einverstanden.
Eine Ergänzung oder Änderung des Schuldenbereinigungsplans hat die Beteiligte zu 1) abgelehnt und statt dessen mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger beantragt. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluß vom 28. Februar 2000 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung seien nicht gegeben. Die Beteiligte zu 9) habe auf die Forderung gegen die Schuldnerin verzichtet, so daß nur noch 10 Gläubiger an dem Verfahren beteiligt seien. Von diesen hätten nur die Beteiligten zu 3), 8) und 12) dem Plan zugestimmt.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 17. März 2000 sofortige Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten zu 6) (ein weiteres Inkassobüro), vertreten durch einen Rechtsbeistand, und die Beteiligte zu 11) die Zustimmung zu dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan erklärt. Mit Beschluß vom 31. August 2000 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und sich hierbei darauf gestützt, daß trotz der Zustimmung weiterer Gläubiger die Voraussetzungen für eine Ersetzung nicht gegeben seien. Nachdem die Beteiligte zu 9) auf die Teilnahme an dem Insolvenzverfahren verzichtet habe, seien bei der Ermittlung der Kopfmehrheit nur die verbliebenen 10 Gläubiger zu berücksichtigen. Von diesen hätten nicht mehr als die Hälfte zugestimmt.
Gegen den nicht zugestellten Beschluß wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der am 21. September 2000 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, verbunden mit einem Zulassungsantrag. Die Beschwerdeführerin rügt, das Beschwerdegericht habe gegen die Vorschrift des § 309 InsO verstoßen. Die Beteiligte zu 4) bzw. 5) sei als Inkassobüro zwar Inhaberin zweier Forderungen, jedoch bei der Kopfmehrheit nur einmal zu berücksichtigen. Des weiteren erhebt sie Einwendungen gegen die von der Beteiligten zu 10) angemeldeten Forderungen und macht geltend, die Beteiligte zu 7) sei mittlerweile „als Gläubigerin entfallen”.
2. a) Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 31. August 2000 eingelegte Rechtsmittel berufen.
Der Senat läßt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu. Das von der Beteiligten zu 1) form- und fristgerecht angebr...