Leitsatz (amtlich)
Die Rücknahme eines nicht von vornherein mutwillig geltend gemachten Zahlungsantrages im WEG-Verfahren rechtfertigt es nicht automatisch, dem Zurücknehmenden die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite aufzuerlegen.
Normenkette
WEG § 47
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 16 Wx 235/04, 16 Wx 236/04) |
Tenor
1. Die Verfahren 16 Wx 234/04, 16 Wx 235/04 und 16 Wx 236/04 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, es führt die Sache 16 Wx 234/04.
2. Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Übrigen nicht statt.
3. Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 8.960 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist die Verwalterin der oben näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, die Antragsgegnerin ist Eigentümerin mehrerer Wohnungen. Mit den vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin rückständiges Wohngeld für die Jahre 2002 und 2003 verlangt. Grundlage für die Wohngeldforderungen aus dem Jahr 2002 war die in der Eigentümerversammlung vom 16.9.2003 beschlossene Jahresabrechnung. Die Wohngeldforderungen für das Jahr 2003 gründete die Antragstellerin auf den Einzelwirtschaftsplan für das Jahr 2003, der in der Eigentümerversammlung vom 23.10.2002 zu TOP 7 beschlossen wurde. Das AG verpflichtete die Antragsgegnerin mit Beschl. v. 29.1.2004 zur Zahlung. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das LG mit Beschl. v. 22.10.2004 zurück. Mit Beschl. v. 12.11.2004 erklärte der Senat in dem Verfahren 16 Wx 172/04 den in der Eigentümerversammlung vom 23.10.2002 zu TOP 7 ergangenen Beschluss für ungültig.
Die Antragsgegnerin hat am 16.11.2004 sofortige weitere Beschwerde gegen den ihr am 4.11.2004 zugestellten Beschluss des LG vom 22.10.2004 eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26.1.2005 hat die Antragstellerin im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 12.11.2004 die Zahlungsanträge zurückgenommen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, nach Antragsrücknahme der Antragstellerin die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen. Denn die Zahlungsanträge vom 7.7.2003 waren bereits bei Anhängigkeit unbegründet. Die rechtskräftige gerichtliche Ungültigkeitserklärung des in der Eigentümerversammlung vom 23.10.2002 zu TOP 7 beschlossenen Wirtschaftsplans für das Jahr 2003 durch Senatsbeschluss vom 12.11.2004 - 16 Wx 172/04 - führt dazu, dass der Eigentümerbeschluss als von Anfang an (ex tunc) ungültig anzusehen ist (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 23 Rz. 203; BGH v. 1.12.1988 - V ZB 6/88, MDR 1989, 435 = NJW 1989, 1087 [1088]).
Der Senat sieht jedoch von einer Auferlegung der außergerichtlichen Kosten gem. § 47 S. 2 WEG ab. Denn nach der ständigen Rechtssprechung des Senats rechtfertigt die Rücknahme eines Antrags im WEG-Verfahren es nicht automatisch, dem Zurücknehmenden die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite aufzuerlegen (OLG Köln, Beschl. v. 3.11.1999 - 16 Wx 144/99, ZMR 2000, 485; KG v. 7.4.1999 - 24 W 2895/98, KGReport Berlin 1999, 265 = NJW-RR 1999, 1318). Außergerichtliche Kosten sind im WEG-Verfahren vielmehr nur ausnahmsweise dann zu erstatten, wenn dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls billigem Ermessen entspricht. Denn ein Verfahrensbeteiligter, der auf rechtlichen Hinweis des Gerichts seinen Antrag zurücknimmt, darf nicht ggü. demjenigen benachteiligt werden, gegen den bei gleicher Sachlage eine Hauptsacheentscheidung ergehen würde (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 47 Rz. 44). Ein Ausnahmefall, nach dem die Belastung der Antragstellerin mit den außergerichtlichen Kosten der Gegenseite der Billigkeit entspräche, liegt hier nicht vor. Insbesondere war die gerichtliche Geltendmachung der vermeintlichen Zahlungsansprüche nicht mutwillig. Die Ungültigkeit des in der Eigentümerversammlung vom 23.10.2002 zu TOP 7 beschlossenen Wirtschaftsplans für das Jahr 2003 war nicht offensichtlich, so dass die Antragstellerin durchaus Veranlassung haben durfte, Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin gerichtlich geltend zu machen.
Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Bei Verbindung mehrerer Verfahren über gleichartige Zahlungsanträge bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Gesamtwert der geltend gemachten Forderungen.
Fundstellen
IWR 2005, 63 |
OLGR-Mitte 2005, 287 |