Tenor
Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:
Die Bestellung von Rechtsanwältin D. zur Pflichtverteidigerin wird aufgehoben.
Rechtsanwalt Dr. H. wird zum Pflichtverteidiger der Angeklagten bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Köln hat unter dem 20.12.2006 gegen die Angeklagte Anklage erhoben. Ihr wird vorgeworfen, am 18.09.2006 versucht zu haben, ihre Cousine, N. C., heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten. Die Angeklagte wurde am 19.09.2006 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 20.09.2006 in Untersuchungshaft.
Bereits im Termin zur Verkündung des Haftbefehls wurde die Angeklagte durch Rechtsanwältin D. vertreten, die ihr von ihrem Vater vermittelt worden war. Nach Anklageerhebung wurde Rechtsanwältin D. von der Vorsitzenden der Strafkammer durch Beschluss vom 30.10.2006 zur Pflichtverteidiger bestellt.
Seit Anfang November 2006 ist auch Rechtsanwalt Dr. H. aufgrund einer Bevollmächtigung beider Elternteile in dieser Sache tätig. Sein bereits im November 2006 gestellter Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger wurde im Zusammenhang mit der Zulassung der Anklage zum Hauptverfahren am 04.12.2006 zurückgewiesen. Am 20.12.2006 hat er erneut seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt und dargelegt, dass dies dem Wunsch der Angeklagten entspreche, weil sie sich durch Rechtsanwältin D. nicht ausreichend vertreten sehe. Dieser Antrag wurde durch den nunmehr angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (vgl. OLG Köln NStZ 1991, 248; OLG Köln StraFo 2006, 328) und auch im übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn nach den gesamten Umständen geht der Senat davon aus, dass das Vertrauensverhältnis der Angeklagten zu ihrer Pflichtverteidigerin ernsthaft gestört ist. Dies ergibt sich insbesondere aus folgenden Umständen: Die Angeklagte hat Rechtsanwältin D. aufgrund eines entsprechenden Vorschlags ihres Vaters unmittelbar vor ihrer Festnahme mandatiert. Sie kannte die Rechtsanwältin bis zu diesem Zeitpunkt nicht und konnte von daher auch noch kein Vertrauensverhältnis zu ihr aufgebaut haben. Es ist nachvollziehbar, dass sie sich in der Folgezeit von der Verteidigerin nicht ausreichend betreut und informiert fühlte. Nach dem eigenen Vortrag der Pflichtverteidigerin gegenüber der Strafkammer hat sie die Angeklagte nur zweimal in der Justizvollzugsanstalt besucht, nämlich am 26.09. und 12.10.2006. Weitere Besuchsversuche am 5.12.2006 und 3.01.2007 blieben erfolglos, weil die Angeklagte die Pflichtverteidigerin bereits nicht mehr sprechen wollte. Dem Besuch vom 26.09.2006 sind bereits Beschwerden der Angeklagten gegenüber ihren Eltern vorausgegangen, dass sie keinen Kontakt zu der Verteidigerin habe, wie sich aus beschlagnahmten und bei der Akte befindlichen Briefen ergibt. Auffällig ist insbesondere, dass die Pflichtverteidigerin nach Zustellung der Anklage bis zum Abschluss des Zwischenverfahrens die Angeklagte nicht in der Haft aufgesucht hat, um mit ihr den Inhalt der Anklageschrift und das weitere Prozedere zu besprechen. Dies wäre jedenfalls in Bezug auf eine 16-jährige Jugendliche, die noch keinerlei Erfahrungen mit Gerichten hatte, und sich einem sehr gewichtigen Vorwurf ausgesetzt sieht, jedoch zu erwarten gewesen. Insoweit ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Angeklagte sich von der Pflichtverteidigerin vernachlässigt und nicht hinreichend vertreten fühlt, so dass das Vertrauensverhältnis irreparabel beschädigt ist.
Konsequenz der Ablösung von Rechtsanwältin D. als Pflichtverteidigerin ist die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. H. zum neuen Pflichtverteidiger. Dies entspricht dem ausdrücklich erklärten Wunsch der Angeklagten. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere, da die Hauptverhandlungstermine auch mit ihm abgesprochen sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 467 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2578466 |
StraFo 2007, 157 |