Tenor

Das Berufungsverfahren wird, soweit es sich gegen die frühere Beklagte zu 2 richtet, auf Antrag ihrer Prozessbevollmächtigten ausgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger und dessen Tante, die Beklagte zu 1, sind Kommanditisten der Y. H. GmbH & Co. KG (nachfolgend: GmbH & Co. KG), einer Familiengesellschaft.

Bis zu deren Tod gehörte die zu 2 beklagte Mutter des Klägers der Gesellschaft als weitere Kommanditistin an. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit von mit den Stimmen der Beklagten gefassten Gesellschafterbeschlüssen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 30.09.2022 (OLG-A 86 f.) gemäß §§ 246 Abs. 1, 239 ZPO u.a. die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens beantragt, soweit es sich gegen die im Laufe des Berufungsverfahrens verstorbene Beklagte zu 2 richtet.

Mit Schriftsatz vom 22.12.2022 (OLG-A 105 ff.) hat sich der Kläger als Erbe der verstorbenen Beklagten zu 2 gemeldet und erklärt, den Rechtsstreit nicht aufnehmen zu wollen. Er hält sich zu dieser Erklärung für befugt, weil nach der früheren Beklagten zu 2 zwar Dauertestamentsvollstreckung angeordnet sei, der Rechtsstreit aber nicht gegen den Testamentsvollstrecker fortzusetzen sei, weil die Testamentsvollstreckung nicht durchführbar sei. Im Hinblick auf die Beklagte zu 1 will der Kläger das Verfahren fortgesetzt wissen.

II. Die Voraussetzungen für die von den Verfahrensbevollmächtigen der verstorbenen Beklagten zu 2 beantragte Aussetzung des Berufungsverfahren gemäß §§ 239 Abs. 1, 246 Abs. 1 ZPO liegen vor. Die Beklagte zu 2 ist ausweislich der vorgelegten Sterbeurkunde (Anlage CBH 1, OLG-A 89) verstorben. Deren Prozessbevollmächtigte haben mit Schriftsatz vom 30.09.2022 die Aussetzung des Berufungsverfahrens beantragt. Danach ist das Verfahren antragsgemäß auszusetzen.

1. Wird die Partei eines Rechtsstreits - wie hier der Kläger - Alleinerbe seines Gegners (hier der früheren Beklagten zu 2), endet das Verfahren zwar regelmäßig wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Xa ZR 81/09, juris Rn. 7; Beschluss vom 15.04.1999 - V ZR 311/97, juris Rn. 7). Das gilt im Grundsatz auch für gegen Mitgesellschafter gerichtete Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Unterliegt indes die Beteiligung der Testamentsvollstreckung, so ist der Testamentsvollstrecker zur Aufnahme des Verfahrens berufen, es sei denn, es wird ein Beschluss angefochten, der einen Gegenstand betrifft, auf den sich seine Verwaltungsbefugnis nicht erstreckt.

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

a) Während bei einem persönlich haftenden Gesellschafter nur die mit der Gesellschaftsbeteiligung verbundenen Vermögensrechte, insbesondere der Anspruch auf das künftige Auseinandersetzungsguthaben, nicht jedoch das Mitgliedschaftsrecht selbst der Testamentsvollstreckung unterliegen (BGH, Urteil vom 10.02.1977 - II ZR 120/75, BGHZ 68, 225 (239); Urteil vom 12.01.1998 - II ZR 23/97, NJW 1998, 1313), ist entgegen der Ansicht des Klägers (OLG-A 106) in Bezug auf den Kommanditanteil Testamentsvollstreckung grundsätzlich uneingeschränkt möglich (BGH, Beschluss vom 03.07.1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187 (191 ff.); Beschluss vom 05.03.2008 - XII ZB 2/07, NJW-RR 2008, 963; Beschluss vom 14.02.2012 - II ZB 15/11, NZG 2012, 385 Rn. 14, 18; OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2015 - 1 U 662/14, ErbR 2017, 267, Rn. 33; Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB. 4. Auflage 2020, § 177 Rn. 17; Karsten Schmidt/Grüneberg in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage 022, § 177 Rn. 24).

b) Für die Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil bedarf es wegen dessen Personenbezogenheit der Zustimmung sämtlicher Mitgesellschafter oder einer Zulassung im Gesellschaftsvertrag (BGH, Urteil vom 10.02.1977 - II ZR 120/75, BGHZ 68, 225 (241); Urteil vom 25.02.1985 - II ZR 130/84, NJW 1985, 1953 (1984); Beschluss vom 03.07.1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187 (191); Beschluss vom 14.02.2012 - II ZB 15/11, NZG 2012, 385 Rn. 18). Letzteres ist hier in § 17 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG angeordnet.

c) Allerdings wird die Wirkung der Testamentsvollstreckung, wenn der Erbe - wie hier - bereits Gesellschafter ist, unterschiedlich beurteilt. Grundsätzlich ist die Beteiligung eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft notwendig eine einheitliche. Eine Aufspaltung der einheitlichen Beteiligung in zwei selbständige Gesellschaftsanteile wird als unmöglich angesehen (BGH, Urteil vom 11.04.1957 - II ZR 182/55, BGHZ 24, 106 (113); Urteil vom 01.06.1987 - II ZR 259/86, BGHZ 101, 123 (129). Danach vereinigt sich der ererbte mit dem ursprünglichen Gesellschaftsanteil des Gesellschafter-Erben zu einem einheitlichen Anteil. Bei dieser Lage wäre eine Testamentsvollstreckung nicht möglich, weil sie mehr als den ererbten Gesellschaftsanteil erfassen würde. Der für das E...

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