Verfahrensgang
AG Köln (Entscheidung vom 28.02.2017) |
Tenor
Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28. Februar 2017 ist der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,-- € verurteilt worden. Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Tatgeschehen lauten wie folgt:
"Die Angeklagten (scil.: der hier Angeklagte und der ehemals Mitangeklagte B) und die Zeugen T und T2 begaben sich in der Nacht des 03.04.2016 nach L auf die Ringe, um zu feiern. Beide Angeklagte waren alkoholisiert. Gegen 4:55 Uhr holten sich die Angeklagten noch eine Pizza und boten diese dem Geschädigten W und den Zeuginnen N und T3 an, die dankend ablehnten. Der Geschädigte und die Zeuginnen wollten sich auf den Heimweg begeben und überquerten hierzu die Straße. Der Geschädigte wurde von dem Angeklagten B festgehalten. Grund der Auseinandersetzung konnte nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls nahmen die Zeuginnen den Geschädigten jeweils am Arm und zogen ihn mit sich Richtung Tiefgarage. Der Angeklagte B rief dem Geschädigten noch etwas hinterher u. a. "Scheiß Albaner. Wir sind Georgier", nicht auszuschließen ist, dass auch der Geschädigte etwas zurückrief. Jedenfalls rannte der Angeklagte B sodann dem Geschädigten hinterher. Auch der Angeklagte O lief sodann dem Angeklagten B hinterher und rief dem Geschädigten zu, er solle weglaufen, er bringe ihn sonst um. Als der Angeklagte B sodann beim Geschädigten ankam und trat er auf diesen ein, auch der Angeklagte O kam hinzu und schlug und trat sodann um sich und traf hierbei auch den Geschädigten.
Ein von der Polizei wohl vor Ort durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,4 mg/l.
Dieser erlitt hierdurch eine Kopfplatzwunde links und eine Augenbrauen Platzwunde rechts und eine Fraktur der 7 Rippe links."
Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der Angeklagte auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Berufungsstrafkammer hat die Beschränkung für wirksam erachtet, indessen von ihr als "ergänzend" bezeichnete Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen, die wie folgt lauten:
"Das Geschehen spielte sich in der abschüssigen Einfahrt der bereits erwähnten Tiefgarage ab. Beide Angeklagte schlugen auf den Geschädigten ein. Der Geschädigte fiel zu Boden. Als er am Boden lag schlugen und traten beide Angeklagte weiter auf ihn ein. Wie oft dies geschah und wo genau der Geschädigte von welchem der beiden Angeklagten getroffen wurde, ließ sich nicht feststellen."
Die Berufungsstrafkammer hat sich davon überzeugt gezeigt, dass die Tritte und Schläge des Angeklagten beim Geschädigten jedenfalls Prellungen und nicht unerhebliche Schmerzen hervorgerufen hätten. An weitergehenden Feststellungen zu Tatbestandsmerkmalen des § 224 Abs. 1 StGB hat sie sich indessen durch die erklärte Beschränkung der Berufung gehindert gesehen. Im Rahmen der Strafzumessung hat sie dem Angeklagten entgegengehalten, dass es sich bei dem Tatgeschehen um ein mehraktiges gehandelt habe, bei welchem der Angeklagte den Geschädigten auch zu einem Zeitpunkt getreten habe, als dieser bereits auf dem Boden gelegen habe. Sie hat auf dieser Grundlage das Rechtsmittel verworfen.
Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt (nicht ausgeführt) die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel erzielt insofern einen (vorläufigen) Teilerfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts führt.
1.
Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
a)
Der erklärten Beschränkung des Rechtsmittels ist freilich - was der Prüfung durch den Senat von Amts wegen unterliegt (st. Rspr. s. jüngst SenE v. 08.01.2016 - III-1 RVs 241/15; SenE v. 05.07.2016 - III-1 RVs 67/16; SenE v. 03.03.2017 - III-1 RVs 41/17) - die Wirksamkeit zu versagen.
Zwar gebietet es die dem Rechtsmittelberechtigten in § 344 Abs. 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlichen Möglichen zu respektieren. Das Rechtsmittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 47, 32 [38]). Wirksam ist die Beschränkung, wenn der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der En...