Verfahrensgang

AG Eschweiler (Aktenzeichen WE-1921A-7)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 10.3.2014 wird die Anordnung gem. Ziff. 2. der Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des AG - Grundbuchamts - F vom 0.0.200000 - X0000B-0 - aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1. ist als Eigentümerin des oben näher bezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. In Abteilung III lfd. Nr. 0a ist für die Beteiligte zu 2. eine Grundschuld i.H.v. 1.050.000 EUR zzgl. Zinsen eingetragen; ausweislich der Eintragung bestand eine - inzwischen gelöschte - Mithaft auf dem im Grundbuch von F Bl. 0000C bzw. Bl. 00000 eingetragenen Grundbesitz. Mit notariellem Vertrag vom 20.11.2013 (UR-Nr. 0000/0000 des Notars Dr. L in E, Bl. 75 ff. d.A.) veräußerte die Beteiligte zu 1. das Grundstück an die Beteiligte zu 3. Der Vertrag enthält unter anderen folgende Regelung:

"Die Belastungen in Abt. II werden vom Erwerber mit den zugrunde liegenden Verpflichtungen, deren Inhalt ihm nach eigenen Angaben vollumfänglich bekannt ist, übernommen.

Die übrigen Belastungen werden nicht übernommen und müssen gelöscht werden. Der Notar wird angewiesen, die Löschungsunterlagen dieser Rechte für alle Beteiligten anzufordern. Diese Anweisung lässt die Verpflichtung des Veräußerers zur Lastenfreistellung unberührt."

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 2.4.2014 beantragten die Beteiligten, den Eigentumswechsel sowie "die Freigabe hinsichtlich des Rechts Abteilung III Nr. 1a" im Grundbuch einzutragen. Nach vorheriger Korrespondenz mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten erließ die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes am 24.2.2014 eine Zwischenverfügung, in welcher die Beteiligten darauf hingewiesen wurden, dass anstelle der "Freigabe" des Rechts in Abteilung III Nr. 1a ein entsprechender Löschungsantrag gestellt werden müsse (Ziff. 1. der Zwischenverfügung). Darüber hinaus vertrat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts die Auffassung, dass zur Löschung dieses Rechts die bisher nicht vorliegende Zustimmung der Eigentümerin in der Form des § 29 GBO nachzuweisen sei (Ziff. 2. der Zwischenverfügung). Zur Behebung der Eintragungshindernisse setzte sie eine Frist bis zum 24.5.2014.

Mit Schriftsatz vom 10.3.2014 stellten die Beteiligten ihren Antrag insoweit klar, als hinsichtlich des in Abteilung III lfd. Nr. 0 eingetragenen Rechts anstelle der "Freigabe" die "Löschung" beantragt werde. In Bezug auf deren Ziff. 2. werde gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt; insoweit ergebe sich die erforderliche Zustimmung der Eigentümerin zur Löschung des Grundpfandrechts bereits aus dem Vertrag vom 20.11.2013.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.3.2014, erlassen am 25.3.2014, nicht abgeholfen und diese dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II.1. Die gem. § 71 GBO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache selbst Erfolg. Das Grundbuchamt durfte die nunmehr beantragte Löschung des in Abteilung III Nr. 0 eingetragenen Grundpfandrechts nicht vom Nachweis einer (erneuten) Zustimmung der Eigentümerin abhängig machen.

a) Die angefochtene Anordnung gem. Ziff. 2 der Verfügung vom 24.2.2014 konnte allerdings in Form einer Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO ergehen. Durch eine solche Zwischenverfügung sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen, die sich nach dem Eingang des Antrages auf Vornahme einer Grundbucheintragung richten und die bei sofortiger Zurückweisung verlorengingen, erhalten bleiben. Dies ist - nur - gerechtfertigt, wenn der Mangel des Antrages mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann; nur unter diesen Voraussetzungen kommt der Erlass einer Zwischenverfügung in Betracht. Daher kann durch Zwischenverfügung nicht verlangt werden, dass der Antragsteller eine zur Eintragung erforderliche Eintragungsbewilligung des unmittelbar Betroffenen erst beibringt (vgl. etwa Senat, FGPrax 2013, 153, 154; Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 18 Rz. 12; jeweils m.w.N.). Liegt hingegen die Bewilligung des unmittelbar Betroffenen vor, kann durch Zwischenverfügung aufgegeben werden, die fehlende Eintragungsbewilligung des nur mittelbar Betroffenen beizubringen; dies gilt insbesondere auch dann, wenn - wie hier - der Grundpfandrechtsgläubiger die Löschung einer Grundschuld bewilligt hat, es aber nach Auffassung des Grundbuchamtes an der Zustimmung des Eigentümers fehlt (BayObLG Rpfleger 1997, 154; OLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 533; Demharter, a.a.O., § 28 Rz. 12).

b) Die danach grundsätzlich in Form einer Zwischenverfügung mögliche Anordnung gem. Ziff. 2 der Verfügung vom 24.2.2014 durfte im vorliegenden Fall aber deshalb nicht ergehen, weil die vom Grundbuchamt geforderte Zustimmungserklärung bereits in rechter Form vorliegt.

Gemäß § 27 S. 1 GBO darf eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Die danach erforderliche Zustimmung ist ebenso wie die Eintragungsbewi...

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