Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtfertigung eines Verkehrsverstoßes durch Notstand. Hilfeleistung für Schwerkranke
Leitsatz (amtlich)
›1. Die Rechtfertigung von Verkehrsverstößen durch Hilfeleistung für einen Schwerkranken ist nicht grundsätzlich wegen der Möglichkeit, einen ärztlichen Notdienst zu verständigen, ausgeschlossen, der Betroffene nicht generell darauf beschränkt, Notarzt oder Krankenwagen herbeizurufen.
2. Ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann aber die Tat grundsätzlich in einem milderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere bei einem mit Rettungswillen begangenen Verkehrsverstoß kann die Abwägung ergeben, dass er dem Fahrzeugführer nicht als grobe Pflichtverletzung anzulasten ist.‹
Verfahrensgang
AG Köln (Entscheidung vom 24.01.2005) |
Gründe
I. Das Amtsgericht hat dem Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2 [Nr. 7 Zeichen 274], 49 [Abs. 3 Nr. 4] StVO zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt und ihm - verbunden mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG - für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen. Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Es wird beantragt, das angefochtene Urteil mit den tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. In der Sache hat sie einen (zumindest vorläufigen) Teilerfolg.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben, weil die Begründung im Hinblick auf die Frage der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise des Betroffenen der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Sie lässt vielmehr besorgen, dass die Voraussetzungen und der Anwendungsbereich des rechtfertigenden Notstands (§ 16 OWiG) verkannt worden sind.
Das Amtsgericht führt aus:
"Der Betroffene hat eingeräumt, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein. Er hat erklärt, er sei als Arzt zu einem Notfallpatienten unterwegs gewesen, er behandele austherapierte chronisch Kranke, es habe sich hier um eine Notfallbehandlung gehandelt, ein Fall von Hepathitis, Bluthochdruck, schwerer Herzerkrankung, der Patient sei bei ihm in ständiger Behandlung, und da müßten Medikamente intravenös gegeben werden, die der Patient selber nicht geben könne. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Daraufhin sei er zu schnell gefahren.... Der Betroffene hat weiterhin erklärt, er habe den Verkehrsverstoß vorsätzlich begangen, er betone: vorsätzlich, denn schließlich habe er das Recht dazu, wenn er zu einem Notfallpatienten fahre."
Weiter heißt es:
"Der Betroffene hat auf die Frage des Gerichts nach seinem letzten Wort erklärt, selbstverständlich fahre er zu schnell, wenn er zu einem Notfall müsse. Er sei deswegen auch schon zweimal geblitzt worden, sei mit seiner Einlassung aber immer durchgekommen. Wenn ihm je jemand erklärt hätte, dass er sich auf dem Weg zu seinem Patienten an die Geschwindigkeitsbegrenzungen halten müsse, wäre er selbstverständlich auch nur 100 gefahren. Bisher habe ihm dies aber noch nie jemand schwarz auf weiß gegeben. Deshalb werde er auch nach wie vor weiterhin zu schnell fahren, wenn dies ärztlich erforderlich sei."
Weitergehende tatsächliche Feststellungen zu dem von dem Betroffenen behaupteten Notfall, aus dem er eine Rechtfertigung für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit herleitet, enthalten die Urteilsgründe nicht. Das Amtsgericht stellt vielmehr allgemein gehaltene Erwägungen an:
"Selbst wenn der Betroffene auf dem Weg zu einem Notfallpatienten ist, darf er nicht sämtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen außer Acht lassen und rasen so schnell wie er will, denn die Verkehrsvorschriften gelten für alle, auch für Ärzte. Dies gilt auch für Ärzte, die auf dem Weg zum Patienten sind. Wenn es sich wirklich um einen derart dringenden Fall handelt, dass ein Patient sofortige notfallmäßige medizinische Hilfe braucht, mag er den Notarzt oder einen Krankenwagen rufen, bzw. der in Anspruch genommene Hausarzt, wie hier der Betroffene, mag die sofortige Lossendung eines Krankentransportwagens oder eines Notfallwagens veranlassen. Solche Fahrzeuge sind mit Blaulicht und Martinshorn ausgerüstet und sind dazu in der Lage, im Falle eines erforderlich werdenden Geschwindigkeitsverstoßes andere Verkehrsteilnehmer durch diese Signale zu warnen ... Dies ist bei dem Betroffenen mit seinem normalen PKW nicht der Fall. Es ist äußerst gefährlich, wenn Fahrzeuge erheblich zu schnell fahren und die Geschwindigkeiten überschreiten. Die anderen Verkehrsteilnehmer können schließlich nicht sehen, ob in dem Audi des Betroffenen ein Arzt sitzt, der auf dem Weg zum Notfallpatienten ist. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen stehen üblicherweise nicht spaßeshalber an der Autobahn oder sonstwo, sondern weil die besondere Verkehrssituation diese...