Leitsatz (amtlich)
Dem an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligten Erbe steht, sofern er keine gesicherte Anwartschaft auf das Erbe hat, kein Recht zur Beschwerde gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags zu. Das gilt selbst dann, wenn zwar er selbst, nicht aber der Hofübernehmer wirtschaftsfähig ist (Anschluss an BGH Beschl. vom 27.9.2007 - BLw 14/07, ZEV 2009, 145).
Normenkette
FamFG § 59 Abs. 1; LwVG §§ 2, 9; HöfeO § 17
Verfahrensgang
AG Aachen (Beschluss vom 07.12.2015; Aktenzeichen 77 Lw 9/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4. vom 21.12.2015 gegen den Beschluss das AG - Landwirtschaftsgericht - Aachen vom 7.12.2105 - 77 Lw 9/14 - wird als unzulässig verworfen
2. Die Kosten der Beschwerde und die außergerichtlichen Kosten von Beteiligten trägt der Beteiligte zu 4.
Gründe
Die Beschwerde ist - worauf der Senat mit Beschluss vom 12.4.2016 ausdrücklich hingewiesen hat - unzulässig, weil der Beteiligte zu 4. durch die Genehmigung des Hofübertragungsvertrages nicht in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG, §§ 2, 9 LwVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, hat der an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligte weichende Erbe grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchance noch unter dem seiner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsansprüche noch allein aus dem seiner formellen Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen der Hofeigentümer vor dem Abschluss des Übergabevertrags den Beschwerdeführer erbvertraglich, durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung (Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof) bereits zum Hoferben bestimmt und der Beschwerdeführer so eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, die einem subjektiven Recht i. S. von § 59 Abs. 1 FamFG gleichgestellt ist (vgl. etwa BGH ZEV 2009, 145 = FamRZ 2008, 261; OLG Hamm Beschl. v. 23.10.2014 - 10 W 71/14, BeckRS 2014, 22359; OLG Oldenburg FGPrax 2010, 99).
Der Beteiligte zu 4. ist weder an dem genehmigten Übergabevertrag vom 14.7.2015 beteiligt, noch ist einer der Tatbestände erfüllt, aufgrund deren er eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hätte. Der Umstand, dass das Landwirtschaftsgericht ihn formell am Verfahren beteiligt hat, verleiht ihm - wie ausgeführt - kein Beschwerderecht. Das Landwirtschaftsgericht hat die Beteiligung mit der möglicherweise fehlenden Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 3. als Hofübernehmers begründet. Die vom ihm angeführte Rechtsprechung des OLG Oldenburg (Beschl. v. 18.9.1979 - 10 WLw 15/79, AgrarR 1980, 109; auch noch OLG Oldenburg FGPrax 2010, 99) und entsprechende Stellungnahmen im Schriffttum (zuletzt noch Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Roemer, HöfeO, 11. Aufl., § 16 HöfeVfO Rdn. 44) sind indes überholt. Der Bundesgerichtshof hat zutreffend entschieden, dass der am Hofübergabevertrag nicht beteiligte Erbe selbst dann nicht beschwerdeberechtigt ist, wenn zwar er selbst, nicht aber der Hofübernehmer wirtschaftsfähig ist (BGH ZEV 2009, 145 = FamRZ 2008, 261). Denn für die Beschwerdeberechtigung kommt es ausschließlich darauf ankommt, ob die Genehmigung des Übergabevertrags den Übergangenen in einem subjektiven Recht verletzt. Wann das der Fall ist, hängt allein von seiner Rechtsstellung und nicht von Umständen ab, die in der Person des Übernehmers vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG.
Beschwerdewert: 125.200,-- EUR (vierfacher Einheitswert, § 48 GNotKG)
Fundstellen
Haufe-Index 9495727 |
FamRZ 2016, 2142 |
AuUR 2017, 62 |