Leitsatz (amtlich)
Einen Journalisten, der (externen) Redaktionen Bilddateien zum Zwecke der evtl. Veröffentlichung anbietet, trifft im Hinblick auf die berechtigten Belange der Betroffenen grundsätzlich eine eigene Sorgfaltspflicht. Insoweit handelt es sich nicht um einen rein presseinternen, dem Begriff des Verbreitens im Sinne von § 22 KunstUrhG nicht unterfallenden Vorgang.
Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 07.09.2016) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 7. September 2016 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Das Amtsgericht Aachen hat den Angeklagten mit Urteil vom 29. Oktober 2015 wegen unbefugten Verbreitens eine Bildnisses zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80,00 € verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen diese Entscheidung dahingehend abgeändert, dass es den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80,00 € verurteilt hat. Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Angeklagten sind ohne Erfolg geblieben.
Den Feststellungen der Kammer zufolge hielt sich der Angeklagte, der zum damaligen Zeitpunkt als Journalist beim A angestellt war und an einer Dokumentation über Ebola für das A-Magazin "G" arbeitete, am 17. Oktober 2014 als Patient im Klinikum B auf. Im Bereich der Anmeldung der Notaufnahme bemerkte er den dunkelhäutigen Patienten N, der dort gerade von Mitarbeitern des Klinikums mit Mundschutz und Handschuhen versorgt und aufgefordert wurde, von den übrigen Patienten Abstand zu halten. Der Angeklagte schnappte die Wortfetzen "Fieber", "Ebola", "Belgien", "Kongo" auf. Der Zeuge N wartete anschließend in einem Bereich nur wenige Meter von der Anmeldetheke entfernt ca. 20 Minuten mit rund 40 weiteren Patienten ohne räumliche Abgrenzung auf die weitere Behandlung. Der Angeklagte, der die Öffentlichkeit über den Umgang des Klinikums mit Ebola-Verdachtsfällen informieren wollte, fertigte mit seinem Diensthandy ungefragt Fotos von dem Zeugen N und folgte diesem, als er in das Behandlungszimmer gerufen wurde. Dabei hielt er erneut sein Handy in der Hand. Der Zeuge rief dem Angeklagten zu, warum er ihn fotografiere, er wolle das nicht. Im weiteren Verlauf wurde der Angeklagte von der behandelnden Ärztin auf die gefertigten Fotos angesprochen und vergeblich gebeten, diese zu löschen. Die Ärztin teilte ihm zudem mit, dass sich der Ebola-Verdachtsfall nicht bestätigt habe. Schließlich konnte auch die hinzugerufene Polizei den Angeklagten nicht dazu bewegen, das Bildmaterial zu löschen.
Der Angeklagte bot im Folgenden die gefertigte Bilddatei unter anderem dem lokalen Zeitungsverlag "B Nachrichten/B Zeitung", dem Magazin "G" sowie den "I-Nachrichten" an. Sämtliche Redaktionen lehnten eine Veröffentlichung jedoch ab. Schließlich gab er die Bildaufnahmen zusammen mit einer inhaltlichen Information über die Vorkommnisse am Klinikum B an den ihm bekannten Chef von "C-NRW", Q, zur Veröffentlichung weiter. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die auf dem Lichtbild abgebildete Person im Zuge der Veröffentlichung unkenntlich zu machen sei, wurde dabei von dem Angeklagten nicht angesprochen.
Am 22. Oktober 2014 erschien sowohl in der Online-Ausgabe der "B Zeitung" im Internet, als auch in der bundesweiten Print-Ausgabe ein Artikel unter der Überschrift: "Ebola-Verdächtiger wartet 40 Minuten im Klinik-Flur", wobei der Onlineausgabe ein unverpixeltes Bild des Zeugen N im Bereich der Notaufnahme mit Mundschutz und Handschuhen stehend abgebildet war. In der Printausgabe befanden sich im Innenteil ein Bild mit verpixelter Augen- und Stirnpartie und auf der Titelseite ein im Kopfbereich verpixeltes Bild.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. September 2016 erhobene und am gleichen Tag eingegangene Revision des Angeklagten. Mit der im Einzelnen ausgeführten Sachrüge beanstandet er die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hat die ihrerseits eingelegte Revision mit Schreiben vom 20. Februar 2017 zurückgenommen.
II.
Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, da die Überprüfung des landgerichtlichen Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lässt.
Gem. § 33 KunstUrhG macht sich strafbar, wer entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet. Gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG dürfen ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche - und vorliegend ausdrücklich verweigerte - Einwilligung des Betroffenen Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte verbreitet werden. Das Landgericht hat - insoweit günstig für den Angeklagten - angenommen, der Berichterstattung über den Umgang mit Ebola-Verdachtsfällen komme unter den gegebenen Umständen zeitgeschichtliche Bedeutung zu. Dagegen ist nichts zu erinnern.
Auch in Ansehung eine...