Leitsatz (amtlich)
1. Gegenüber einem Anspruch auf Freigabe eines hinterlegten Erlöses (hier: Unterhaltsleistungen) kann ein Zurückbehaltungsrecht mit einem fälligen Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht werden.
2. Eine Aussetzungsentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler zu kontrollieren. Eine Entscheidung des Ausgangsgerichts, die zur Ablehnung einer Aussetzung lediglich darauf hinweist, eine - im Rahmen einer Verfahrenskostenhilfebeschwerde im laufenden Verfahren bereits mitgeteilte - Rechtsansicht des Senats werde im Hauptsacheverfahren nicht geteilt, leidet - ungeachtet einer fehlenden Bindungswirkung - bereits an einem Ermessensausfall.
Verfahrensgang
AG Heinsberg (Aktenzeichen 30 F 326/17) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 07.05.2018 - 30 F 326/17 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Heinsberg zurückverwiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die angefochtene Entscheidung, mit welcher die Aussetzung des hiesigen Verfahrens bis zur Entscheidung im (derzeit noch beim Senat anhängigen) Parallelverfahren über den - vorliegend im Wege des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB geltend gemachten - Zugewinnausgleichsanspruchs abgelehnt worden ist, erweist sich im Rahmen des insoweit nur eingeschränkten Prüfungsmaßstabes als fehlerhaft.
Hierbei verkennt der Senat nicht, dass - da die Aussetzung eines Verfahrens nach § 149 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt ist - die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289). Ebenso ist dem Senat bewusst, dass der im vorliegenden Verfahren aufgrund einer Verfahrenskostenhilfebeschwerde bereits mitgeteilten und vom Amtsgericht abweichenden Rechtsansicht des Senats - wonach gegenüber einem Anspruch auf Freigabe eines hinterlegten Erlöses ein Zurückbehaltungsrecht mit einem fälligen Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht werden kann, da beide Ansprüche aus dem einheitlichen Lebensverhältnis der von den Beteiligten durch die Ehe begründeten und durch ihr Scheitern beendeten Lebensgemeinschaft herrühren - außerhalb des Verfahrenskostenhilfeverfahrens für das Hauptsacheverfahren keine rechtliche Bindungswirkung zukommt (vgl. Zöller-Geimer, 32. Aufl. (2018), § 127, Rn. 40) und ohnehin dem Beschwerdegericht im Rahmen des § 252 ZPO verwehrt wäre, die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu prüfen (vgl. Zöller-Greger, 32. Aufl. (2018), § 251, Rn. 3).
Obgleich mithin der Hinweis auf eine fehlende Vorgreiflichkeit mangels Zurückbehaltungsrechts, aufgrund dessen das Amtsgericht eine Aussetzung abgelehnt hat, für sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden ist, fehlt es gleichwohl, worauf die Beschwerde zu Recht verweist, an einer nachprüfbaren Ermessensausübung überhaupt (Ermessensausfall). Die Begründung der angefochtenen Entscheidung erschöpft sich in dem obigen Hinweis, auch die Nichtabhilfeentscheidung ist nicht begründet. Die im Rahmen des dem Amtsgericht zustehenden Ermessens vorzunehmende Prüfung, inwieweit etwa eine gebotene Prozessförderung und die Interessen der Beteiligten für oder gegen eine Aussetzung sprächen, hat insoweit nicht dokumentiert stattgefunden und ist vom Amtsgericht - ohne Präjudiz für das Ermessensergebnis, welches ebenfalls das Amtsgericht zu treffen hat - insoweit durch neuerliche Bescheidung noch nachzuholen, denn ohne Begründung ist das Beschwerdegericht nicht in der Lage nachzuprüfen, ob ein Ermessen ausgeübt worden ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 22.07.1996 - 20 W 2082;96, OLGR München 1997, 9).
Fundstellen
Haufe-Index 12101301 |
FuR 2019, 477 |