Entscheidungsstichwort (Thema)

Porzellanhasen

 

Leitsatz (amtlich)

Erklären die Parteien in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das die Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen zum Gegenstand hatte, wegen Verjährung des Unterlassungsanspruchs die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, so muss dies nicht zu einer Kostenbelastung des Antragstellers führen. Es gibt für ihn grundsätzlich keine "Pflicht zur Klageerhebung in der Hauptsache". Dies gilt nicht nur, wenn Gegenstand des Verfahrens "schnelllebige Werbung" war. Auch in anderen Konstellationen kann es für den Antragsteller sinnvoll sein, auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu verzichten.

 

Normenkette

ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 18.06.2013; Aktenzeichen 33 O 300/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Köln vom 18.6.2013 - 33 O 300/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Die Parteien vertreiben Porzellanfiguren. Die Antragstellerin hat den Vertrieb von Porzellanfiguren (zwei sich küssende Hasen) durch die Antragsgegnerin beanstandet, in der sie - u.a. - eine wettbewerbsrechtlich unlautere Nachahmung eigener Produkte gesehen hat. Das LG hat am 18.5.2011 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen, in der der Antragsgegnerin die Bewerbung, der Vertrieb und das Inverkehrbringen der beanstandeten Figuren untersagt worden ist. Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16.6.2011 Widerspruch eingelegt. Das LG hat darauf hingewiesen, dass nach Eingang der Widerspruchsbegründung Termin anberaumt werde. Die Widerspruchsbegründung ist am 5.1.2013 bei Gericht eingegangen. In ihr hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die seitens der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht; Ansprüche aus dem UWG seien verjährt.

In der darauf anberaumten mündlichen Verhandlung haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt. Mit einem am 18.6.2013 verkündeten Beschluss hat das LG der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und zur Begründung ausgeführt, ohne die Einrede der Verjährung wäre die einstweilige Verfügung zu bestätigen gewesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das LG hat mit Recht der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens nach § 91a ZPO auferlegt.

Das LG hat in seinem ausführlich und sorgfältig begründeten Beschluss ausgeführt, dass die einstweilige Verfügung vom 18.5.2011 mit Recht ergangen sei, da der Antragsteller der in erster Linie geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 4 Nr. 9a, 8 UWG zugestanden habe. Es hat ferner dargelegt, dass der Umstand, dass die Antragstellerin es versäumt habe, anschließend die Verjährung des Unterlassungsanspruchs zu verhindern, nicht zu einer abweichenden Kostenentscheidung im Rahmen des § 91a ZPO führe. Diesen Ausführungen des LG schließt sich der Senat zustimmend an. Das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz gibt lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:

1. Die Erhebung der Einrede der Verjährung stellt ein das Verfügungsverfahren erledigendes Ereignis dar (OLG Frankfurt, Beschl. vom 8.2.2002 - 6 W 9/02 - GRUR-RR 2002, 183; Ahrens/Schmukle, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Kap. 54 Rz. 9 m.w.N.; vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1993 - I ZR 113/91 - GRUR 1993, 769, 770 f. - Radio Stuttgart, zur Erledigung durch Verzicht des Gläubigers auf ein Titelschutzrecht). Ob in dieser Situation dem Antragsteller die Kosten (teilweise) mit der Begründung aufzuerlegen sind, er habe den Eintritt der Verjährung durch Erhebung der Hauptsacheklage verhindern können, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (Ahrens/Schmukle, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Kap. 54 Rz. 12; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011, Kap. 55 Rz. 32, jeweils m.w.N.). Der Senat schließt sich, wie auch das LG, der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung an, dass grundsätzlich eine Kostenbelastung des Antragstellers nicht geboten ist (KG, Beschl. v. 15.4.2010 - 5 W 67/10 - juris Tz. 1; OLG Celle, Beschl. vom 5.4.2001 - 13 W 3/01 - GRUR-RR 2001, 285, 286 - Ordnungsschwellengeräte; OLG Stuttgart, Beschl. vom 3.4.1996 - 2 W 63/95, NJW-RR 1996, 1520; a.A. OLG Hamburg, Urt. v. 24.11.1988 - 3 U 106/88 - GRUR 1989, 296 - Anspruchsverzicht). Maßgeblich ist dabei, dass es für den Anspruchsteller - ohne einen ausdrücklichen Antrag des Anspruchsgegners gem. § 926 ZPO - keine "Pflicht zur Klageerhebung in der Hauptsache" gibt und es für ihn durchaus sachgerecht erscheinen kann, von der Klageerhebung abzusehen.

Dabei kommt es, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, nicht auf den Gegenstand des Verfahrens an. Es ist daher unerheblich, dass...

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