Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert im Wohnungszuweisungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Für das Wohnungszuweisungsverfahren bestimmt sich der Streitwert gem. § 100 Abs. 3 KostO nach dem einjährigen Mietwert. Es entspricht der ganz überwiegenden Meinung, der auch der Senat folgt (vgl. FamRZ 2005, 639, dort allerdings ohne Eingehen auf den Streitstand), dass die Regelung für die Trennungszeit eine Herabsetzung nicht zulässt. Soweit im Rahmen des früher geltenden, gleichlautenden § 21 Abs. 3 Satz 2 HausratsVO ein geringerer Streitwert vertreten wurde, ist daran nicht mehr festzuhalten, nachdem der Gesetzgeber in Kenntnis des Streitstandes die Regelung ohne Änderung in § 100 Abs. 3 KostO übernommen hat (vgl. zuletzt OLG Dresden FamRZ 2007, 234 m.w.N.).

Für die einstweilige Anordnung gilt die Festbetragsregelung in §§ 53 Abs. 2, GKG, 24 Satz 2 RVG.

 

Normenkette

KostO § 100 Abs. 3; HausratsVO § 21 Abs. 3 S. 2; GKG § 53 Abs. 2; RVG § 24 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 14.07.2007; Aktenzeichen 307 F 291/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 14.7.2007 wird der Beschluss des AG Köln vom 4.7.2007 teilweise abgeändert.

Unter gleichzeitiger Abänderung der Streitwertfestsetzung vom 3.7.2007 wird der Streitwert für das Hauptsacheverfahren und für den Vergleich auf 5.220 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die nach §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Soweit es um den Streitwert für die einstweilige Anordnung geht, ist bereits im amtsgerichtlichen Beschluss vom 4.9.2007 auf die Festbetragsregelung in §§ 53 Abs. 2 GKG, 24 Satz 2 RVG hingewiesen worden. Im weiteren Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer auch nicht mehr an seiner vorher vertretenen anderen Auffassung festgehalten.

Für das Hauptsacheverfahren bestimmt sich der Streitwert gem. § 100 Abs. 3 KostO nach dem einjährigen Mietwert. Es entspricht der ganz überwiegenden Meinung, der auch der Senat folgt (vgl. FamRZ 2005, 639, dort allerdings ohne Eingehen auf den Streitstand), dass die Regelung für die Trennungszeit eine Herabsetzung nicht zulässt. Soweit im Rahmen des früher geltenden, gleichlautenden § 21 Abs. 3 Satz 2 HausratsVO ein geringerer Streitwert vertreten wurde, ist daran nicht mehr festzuhalten, nachdem der Gesetzgeber in Kenntnis des Streitstandes die Regelung ohne Änderung in § 100 Abs. 3 KostO übernommen hat (vgl. zuletzt OLG Dresden FamRZ 2007, 234 m.w.N.).

Bei einem Mietwert von 435 EUR ergibt sich damit der Streitwert zu 12 × 435 EUR = 5.220 EUR. Dieser Streitwert ist auch für den Vergleich vom 3.7.2007 maßgebend, der im Termin erlassene Beschluss ist insoweit von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG abzuändern.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1813305

OLGR-Mitte 2008, 161

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