Verfahrensgang
AG Euskirchen (Aktenzeichen 3 VI 540/09) |
Tenor
Die Übernahme der Sache wird abgelehnt. Sie wird an das AG Euskirchen zurückgegeben.
Kosten des Verfahrens vor dem OLG Köln werden nicht erhoben.
Gründe
Der am 20.5.2009 verstorbene Erblasser I L (im Folgen- den nur: Erblasser) und seine am 24.11.1996 vorverstorbene Ehefrau F L, geb. ..., hatten unter dem 20.11.1996 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, durch welches sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten. Weiter heißt es in diesem Testament:
"Sollte uns Beiden etwas passieren, soll das gesamte Vermögen nach Abzug aller Kosten an die Nichten und Neffen gehen.
1. ...
2. ...
3. ...
Bei diesen drei im Testament genannten Personen handelt es sich um Verwandte der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers. In dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des AG Euskirchen vom 14.9.2009 werden sie als "Abkömmlinge der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers" bezeichnet. Die Antragstellerin ist eine Schwester des Erblassers. Die weiteren Geschwister des Erblassers sind vorverstorben. Mehrere von ihnen haben Abkömmlinge.
Das Testament der Eheleute L ist von dem AG Bad Neuenahr-Ahrweiler nach dem Ableben der Ehefrau des Erblassers am 21.1.1997 und nach dem Ableben des Erblassers selbst am 7.7.2009 eröffnet worden. Bereits mit einem dort am 18.6.2009 eingegangenen Schreiben vom 16.6.2009 hatte sich die Antragstellerin an das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler gewandt und um Erteilung eines Erbscheins nach dem Erblasser gebeten. Daraufhin hatte ihr der Rechtspfleger dieses AG unter dem 18.6.2009 mitgeteilt, das Verfahren werde nach der Eröffnung des Testaments an das AG Euskirchen abgegeben; dort werde die Sache weiter bearbeitet.
Mit einem an das AG Euskirchen adressierten und dort am 7.8.2009 eingegangenen Schreiben vom 5.8.2009 hat ein Neffe der Antragstellerin, Herr X L, "namens und im Auftrage" der Antragstellerin einen Erbschein beantragt. Daraufhin hat ihm der Rechtspfleger dieses AG durch Schreiben vom 10.8.2009 u.a. mitgeteilt, dass "ein Erbschein nur über einen Notar oder zu Protokoll des Nachlass- bzw. AG beantragt werden" könne; die "einfache Schriftform" sei "nicht ausreichend".
Am 9.9.2009 hat die Antragstellerin selbst zu Protokoll des Rechtspflegers des AG Euskirchen - nochmals - die Erteilung eines Erbscheins nach dem Erblasser, und zwar eines Erbscheins beantragt, welcher sie, die Antragstellerin, als Alleinerbin des Erblassers ausweist. Zugleich hat sie zu Protokoll des Rechtspflegers die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichert.
Durch Beschluss vom 14.9.2009 hat die Richterin des AG den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen. Der Formulierung "sollte uns beiden etwas passieren" in dem gemeinschaftlichen Testament - so hat das AG ausgeführt - "dürfte" (sic!) "... zu entnehmen sein, dass die dort genannten Personen auch dann Erben, und zwar Erben des Längstlebenden werden sollten, wenn beide Erblasser zeitlich nacheinander versterben". Letztlich könne aber dahinstehen, welchen Willen die beiden Erblasser mit dieser Formulierung hätten zum Ausdruck bringen wollen. Denn selbst bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge hätte die Antragstellerin den Erblasser nur zu ¼-Anteil beerbt, weshalb ihrem Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins nicht entsprochen werden könne. Dem Beschluss vom 14.9.2009 angefügt ist eine Rechtsmittelbelehrung des AG, in der unter Bezugnahme auf die §§ 58 ff. FamFG u.a. ausgeführt wird, dass gegen ihn innerhalb eines Monats ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden könne.
Der Beschluss vom 14.9.2009 ist der Antragstellerin am 22.9.2009 zugestellt worden. Mit einem unter dem Datum vom "5.8.2009" abgefassten Schreiben, das bei dem AG am 7.10.2009 eingegangen ist, hat sie "gegen den Beschluss vom 22.9.2009" Beschwerde eingelegt. Wenn eine Alleinerbenstellung ausscheide, sei sie, die Antragstellerin zumindest i.H.v. ¼ Erbin. Insofern bitte sie um Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zusammen mit den Neffen und Nichten des Erblassers.
Durch Beschluss vom 9.10.2009 hat die Richterin des AG dieser Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht bleibe bei seiner Auffassung, dass ausschließlich die im Testament mit Namen genannten "Neffen und Nichten" Erben geworden seien. Der Übersendungsverfügung an das OLG hat die Richterin des AG handschriftlich den Zusatz angefügt "Verfahren nach FamFG".
II. Der Senat lehnt die Übernahme der Sache ab, weil das Oberlandesge-
richt für die Bearbeitung der Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 14.9.2009 nicht zuständig ist. Das Verfahren und der Rechtsmittelzug richten sich in der vorliegenden Sache noch nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), sondern noch nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), so dass gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts vom 14.9.2009...