Leitsatz (amtlich)
Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs für die Zeit der einstweiligen Unterbringung bei Ablehnung der Unterbringung gem. § 63 StGB im Urteil.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
I. Der unter Betreuung stehende Beschwerdeführer, der seit dem 14. oder 15. Lebensjahr regelmäßig Marihuana, Amphetamin und Ecstasy, zeitweise auch Kokain und Heroin, daneben Alkohol konsumiert, leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis.
Am 10.12.2009 kam es zu einem Vorfall, der in dem Urteil der 7. großen Strafkammer des Landgerichts A. vom 25.8.2011 wie folgt beschrieben ist:
"Der Beschuldigte bewohnte zur Tatzeit eine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses X-Straße 60 in A., welches gegenüber einer Hauptschule liegt. Infolge seiner seinerzeit unbehandelten paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis hatte er in der Nacht vom 09. auf den 10. Dezember 2009 wahrgenommen, dass in dem Schulgebäude die Lampen ausgingen, eine "Knallerei" stattgefunden habe und sich am nächsten Morgen keine Lehrer dort aufhielten. Er hatte deswegen bereits in der Nacht die Polizei gerufen. Da diese den Beschuldigten bereits kannte, hatte sie auf den Anruf jedoch nicht reagiert.
Daraufhin sprach der Beschuldigte am 10. Dezember 2009 kurz nach 08:00 Uhr den Zeugen P. an, einen Schüler der Gemeinschaftshauptschule in E., der seinen Roller vor dem Fenster der Wohnung des Beschuldigten abparkte, und erklärte ihm, er solle nicht in die Schule gehen, weil dort gleich ein "Gemetzel" stattfinden werde. Nachdem der Zeuge P. diese Begebenheit den Lehrern der Schule mitgeteilt und der Direktor die Polizei alarmiert hatte, erschienen mehrere Polizeibeamte vor Ort. Die Zeugen W. und S. betraten zunächst das Schulgebäude und erhielten dort die Information, dass der Beschuldigte in der Erdgeschosswohnung des Hauses X-Straße 60 nach wie vor am Fenster zu sehen sei. Daraufhin begaben sich die vorgenannten Polizeibeamten zusammen mit ihrer Kollegin H. und dem Dienstgruppenleiter T. zu dem Fenster der Wohnung des Beschuldigten. Der Zeuge T. sprach den Beschuldigten an und bat ihn, die Polizeibeamten einzulassen. Nachdem sie die Wohnung, deren Fenster teilweise zugestellt waren, betreten hatten, verweigerte der Beschuldigte im Gespräch zunächst die Vorlage seines Personalausweises. Nachdem er sich klargemacht hatte, dass das Verlangen der Polizeibeamten seine Berechtigung hatte, legte er den Ausweis jedoch vor. Nachdem er auf die Beamten einen verwirrten Eindruck machte, die Hände in seinen Hosentaschen hielt und nach Aufforderung aus der Hosentasche ein Messer hervor zog, forderten die Polizeibeamten den Beschuldigten auf, sich von ihnen abtasten zu lassen. Hiergegen sträubte und sperrte er sich, wodurch es zu einer Rangelei mit den Polizeibeamten kam. Im Rahmen dieser Rangelei gingen der Beschuldigte und die Zeugen zu Boden. Dabei verletzte sich die Zeugin W. an einem abgebrochenen scharfkantigen Kühlschrankgriff an ihrem linken Handrücken. Sie zog sich dort eine über dem Handgelenk auf den Handrücken übergehende ca. 5 cm lange, längs verlaufende Riss-/Schürfwunde zu, die zwischenzeitlich vernarbt ist. Bei einer anschließenden Durchsuchung wurden insgesamt drei Messer beim Beschuldigten sichergestellt, von denen ein Fallmesser und ein Butterflymesser nach dem Waffengesetz verboten sind.
Der Beschuldigte befand sich am 10. Dezember 2009 im Zustand einer akuten paranoid-halluzinatorischen Psychose, wodurch sowohl seine Steuerungsfähigkeit als auch seine Einsichtsfähigkeit in sein Tun aufgehoben waren."
Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag nach PsychKG in einem Krankenhaus in A. untergebracht.
Die Sachverständige Dr. R. kam in ihrem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20.4.2010 zu der Feststellung, beim Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB vorgelegen. Auch seien die psychopathologischen Voraussetzungen einer Unterbringung gem. § 63 StGB zu bejahen.
Am 30.4.2010 erhob die Staatsanwaltschaft A. Antragsschrift im Sicherungsverfahren zur 6. großen Strafkammer des Landgerichts A. Diese erließ am 26.5.2010 gegen den Beschwerdeführer einen Unterbringungsbefehl gemäß § 126 a StPO, aufgrund dessen er am 28.5.2010 aus dem Krankenhaus in die forensische Abteilung der LVR Klinik in E. verlegt wurde.
Durch Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts A. vom 27.7.2010 wurde die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet und die vorläufige Unterbringungsanordnung vom 26.5.2010 aufrechterhalten.
Auf die Revision des Betroffenen wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2.3.2011 (Az. 2 StR 550/10) das angefochtene Urteil des Landgerichts A. aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts A. zurückverwiesen.
Durch ...