Leitsatz (amtlich)

Die optische Veränderung auch nur eines Fensters in einem 24- stöckigen Hochhaus, dessen Gesamteindruck maßgeblich von der Struktur und Linienführung der Fensteranlagen geprägt wird, kann eine bauliche Veränderung sein, die der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf.

 

Normenkette

WEG § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 136/01)

AG Köln (Aktenzeichen 204 II 28/01 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 1.7.2002 – 29 T 136/01 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeerfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert wird unter Abänderung der Wertfestsetzung des LG für beide Beschwerdeinstanzen auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner ist Miteigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage und Sondereigentümer einer im 6. Stock gelegenen Wohnung. Es handelt sich bei der Anl. um ein 24-stöckiges Hochhaus, dessen Gesamteindruck maßgeblich von der Struktur und Linienführung der Fensteranlagen und vorgelagerter geschwungener Balkone geprägt wird. Die Fensteranlagen haben in der ursprünglichen Ausführung weiße Holzrahmen und bestehen dort, wo keine Balkone vorgelagert sind, jeweils aus zwei äußeren Drehflügeln sowie einem schmaleren Mittelteil mit einem als Kippfenster ausgebildeten Oberlicht im oberen Drittel und einem Drehfenster in dem Bereich darunter.

Nach der Teilungserklärung vom 30.9.1992 gehören die Fenster zum jeweiligen Sondereigentum. Ferner ist hierin bestimmt, dass bauliche Änderungen in und an Räumen, die im Sondereigentum stehen, der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verwalters bedürfen und dieser die Zustimmung versagen kann, wenn die Änderung sich auf das gemeinschaftliche Eigentum und seine Benutzung oder auf das Raumeigentum anderer Eigentümer nachteilig auswirkt.

In der Eigentümerversammlung vom 18.4.1994 wurde unter TOP 7 beschlossen, dass der Einbau von weißen Kunststoff-Fenstern erlaubt ist, wenn

  • eine Zeichnung eingereicht wird, aus der die Abmessungen der Elemente ersichtlich sind,
  • eine schriftliche Genehmigung durch die Verwalterin eingeholt wird, die ihrerseits der Zustimmung des Verwaltungsbeirats bedarf und nur gewährt werden darf, wenn die Einheit der Fassade nicht zerstört wird.

Ferner beschloss die Eigentümergemeinschaft In der Versammlung vom 9.5.1996 unter TOP 9, dass der Austausch von Holz- gegen Kunststoff-Fenster nach wie vor der Genehmigung durch die Verwalterin bedürfe.

Anfang 2000 ließ der Antragsgegner die vorhandene Fensteranlage entfernen und gegen eine Kunststoffanlage ersetzen, die aus drei gleichgroßen Dreh/Kipp- bzw. Drehteilen bestand. Auf eine Aufforderung der Verwalterin vom 15.6.2000, den ursprünglichen Zustand herzustellen, ließ der Antragsgegner zur Erreichung eines den anderen Fensteranlagen entspr. Eindrucks weiße Profile aufsetzen. Weitergehende Maßnahme lehnte er ab.

Einen Antrag der Antragsteller, die Fensteranlage so herzustellen, dass sie in Größe, Aufteilung, Gliederung und Farbgebung den anderen Fenstern des Hauses entspricht, hat das AG abgewiesen, während das LG ihm auf sofortige Beschwerde der Antragsteller hin stattgegeben hat. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner weiteren sofortigen Beschwerde.

II. Die am 24.9.2002 bei dem LG eingegangene sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insb. rechtzeitig eingelegt worden, wie anhand des nachträglich zu den Akten gelangten Empfangsbekenntnisses der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 12.9.2002 festgestellt werden kann.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Austausch der Fenster stelle eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums und nicht lediglich eine zulässige Maßnahme ordnungsgemäßer Instandsetzung dar, da hierdurch nach Überzeugung der Kammer das optische Bild der Wohnanlage so nachteilig verändert werde, dass darin eine über das Maß des § 14 Abs. 1 WEG hinausgehende Beeinträchtigung zu sehen sei. Es seien nicht nur die Unterschiede zwischen den ursprünglich vorhandenen, bei den weitaus meisten übrigen Wohnungen noch eingebauten Fenstern und den von dem Antragsgegner eingebauten in Rahmenbreite und Aufteilung von Bedeutung, die durch die Aufbringung von weißen Kunststoffleiten nur unzureichend kaschiert würden, da die geringere Breite der Außenflügel der Fensteranlage dennoch störend erkennbar bleibe. Entscheidend sei darüber hinaus die unterschiedliche Öffnungssituation insb. hinsichtlich des Mittelflügels, der nicht mehr über ein gesondert zu öffnendes Oberlicht verfüge, sondern nur über die gesamte Höhe mit Drehmechanismus zu öffnen sei. Beide Umstände führten, was ausweislich der vorgelegten Lichtbilder deutlich ins Auge falle, zusammen zu einem uneinheitlichen Bild der Anlage. Der Umstand, dass auch andere ausgetauschte Fensteranlagen nic...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge