Leitsatz (amtlich)
Zur Verkehrssicherungspflicht von Hauseigentümern (§ 823 Abs. 1 BGB) Keine Verkehrssicherungspflicht für Hauseigentümer bei einer einem zum Hauseingang führenden Treppenaufgang vorgelagerten, aus Platten desselben Materials wie der Zuweg gestalteten und auf Grund ihrer Höhe von etwa 10 cm gut sichtbaren Stufe
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 26.11.2009; Aktenzeichen 2 O 486/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Köln - 2 O 486/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Die Berufung des Klägers war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuwiesen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
Der Kläger ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 5.2.2010 hingewiesen worden. Seine Stellungnahme vom 25.2.2010 gibt zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass.
Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Beklagten keine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Die der Treppe vorgelagerte Stufe auf dem Grundstück I. in M. war, auch wenn sie aus Platten desselben Materials wie der Zuweg gestaltet war, auf Grund ihrer Höhe von etwa 10 cm gut sichtbar. Dem abweichenden Vortrag des Klägers stehen die vorgelegten Fotografien entgegen, auf denen die Zwischenstufe gut erkennbar ist. Da diese ausweislich der Lichtbilder in einem Abstand von zwei größeren Bodenplatten vom Treppenaufgang entfernt war, bestand für einen Besucher des Grundstücks auch kein Anlass, sein Augenmerk in dieser Höhe des Zuwegs bereits auf den Treppenaufgang zu richten. Dies gilt um so mehr, als er nicht ohne weiteres darauf vertrauen durfte, dass ein Zuweg auf einem privaten Grundstück stets durchgängig ebenerdig angelegt ist.
Im Übrigen hat der Kläger nicht bewiesen, dass sein Sturz darauf zurückzuführen ist, dass er die Zwischenebene übersehen hat. Dies hat keiner der erstinstanzlich vernommenen Zeugen aus eigener Wahrnehmung bestätigen können. Vielmehr lässt, wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 5.2.2010 näher ausgeführt hat, die Schilderung des Zeugen C. auch den Schluss zu, dass der Kläger die Stufe zwar wahrgenommen, aber bei ihrem Überschreiten nicht die gebotene Sorgfalt hat walten lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.000 EUR
Fundstellen
Haufe-Index 2341977 |
MDR 2010, 928 |