Leitsatz (amtlich)

Im Vollstreckungsverfahren ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur unter einschränkenden Voraussetzungen geboten. Die Neufassung der §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 3 StPO bieten keinen Anlass zur Änderung dieser Rechtsprechung.

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten ( § 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Beschwerde folgende Stellungnahme

abgegeben :

I.

Der Verurteilte befindet sich seit dem 05.10.2009 in Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen in Haft, seit dem 10.12.2009 in der Justizvollzugsanstalt Köln (Bl. 41 d.A.). Mit Beschluss vom 12.02.2010 - 122 StVK 133/10 - hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln einen Antrag des Verurteilten vom 18.01.2010, ihm Rechtsanwalt I. J. als Pflichtverteidiger für im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens gestellte Anträge auf Gewährung von Strafaufschub, Bewilligung von Ratenzahlung und hilfsweise Gestattung der Ableistung von freier Arbeit beizuordnen (Bl. 43, 47 d.A.), abgelehnt (Bl. 63 f. d.A.). Einer gegen diesen ihm am 16.02.2010 zugestellten (Bl. 79 d.A.) Beschluss mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.02.2010 eingelegten "sofortige Beschwerde" des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 18.02.2010 nicht abgeholfen (Bl. 74 d.A.).

II.

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde (Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 141 Rn. 9) ist unbegründet. Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 S. 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass der Verurteilte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (BVerfGE 70, 297 [323]; Senat vom 28.12.2006 - 2 Ws 665/06-; OLG Frankfurt/Main vom 14.01.2008 - 3 Ws 26/08- zit. nach juris; OLG Hamm vom 03.01.2008 - 3 Ws 704/07 - zit. nach juris; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 33). Die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage bemisst sich dabei nicht nach der Schwere der Tatvorwürfe oder der Schwierigkeit der Sache im Erkenntnisverfahren, sondern nach der Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren (OLG Frankfurt/Main a.a.O. m.w.N.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht (BVerfG NJW 2002, 2773; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 219; OLG Frankfurt/Main a.a.O.). Daher sind im Vollstreckungsverfahren die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO einschränkend zu beurteilen (OLG Hamm NStZ-RR 2008, 219; KG vom 10.02.2006 - 5 Ws 61/06 - zit. nach juris). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für besondere Umstände ersichtlich, die unter den dargestellten Voraussetzungen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich machen würden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art auf. Die in dem Vollstreckungsverfahren gestellten Anträge auf Gewährung von Strafaufschub, Bewilligung von Ratenzahlung und hilfsweise Gestattung der Ableistung von freier Arbeit (Bl. 43 f. d.A.) hätte der Verurteilte, gegen den zuvor bereits mehrfach Geldstrafen verhängt worden waren und der daher mit den Umständen ihrer Vollstreckung vertraut war, selbst ohne anwaltliche Hilfe stellen können. Der Umstand, dass einem Untersuchungsgefangenen nach der Neufassung der §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 3 StPO vom 29.07.2009 unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, bietet keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Vollstreckungsverfahren zu ändern. Anders als die Untersuchungshaft ist die hier in Rede stehende Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe auf ein rechtskräftiges Urteil zurückzuführen. Vielmehr zeigt die Neuregelung, dass der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen hat, auch für das Vollstreckungsverfahren grundsätzlich eine notwendige Verteidigung einzuführen.

Dem stimmt der Senat zu.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2578490

NStZ-RR 2010, 326

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