unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterzeichnung der Beschwerdeschrift
Leitsatz (amtlich)
1. Als bestimmender Schriftsatz bedarf der Schriftsatz eines Rechtsanwalts, mit dem die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO eingelegt und die Zulassung dieses Rechtsmittels beantragt werden soll, der Unterschrift des Anwalts.
2. Auch in Insolvenzsachen muß der Verfahrensbevollmächtigte eine zuverlässige Fristenkontrolle unterhalten, die sicherstellt, daß zu wahrende Notfristen erst gestrichen oder als erledigt gekennzeichnet werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz zumindest postfertig gemacht ist.
Normenkette
InsO §§ 4, 7; ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 236, 577 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bonn (Aktenzeichen 96 IK 25/99) |
LG Bonn (Aktenzeichen 2 T 12/00) |
Tenor
Der Antrag des Schuldners vom 12. April 2000 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. März 2000 – 2 T 12/00 – und der Frist für den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels wird abgelehnt.
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. März 2000 und der Antrag auf ihre Zulassung werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.
Gründe
Die weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 8. März 2000 und sein Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels sind unzulässig, weil der Schuldner die hierfür gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt hat.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO gelten für den Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in einer Insolvenzsache die Vorschriften über die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde entsprechend. Der Zulassungsantrag und mit ihm die weitere Beschwerde selbst sind deshalb gemäß § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts anzubringen (vgl. Senat, NZI 1999, 458; Senat, NJW 2000, 223 = NZI 1999, 494; Senat, NZI 2000, 134; Senat, NZI 2000, 173; Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, Band 1, 1998, § 7, Rdn. 8; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999, § 7, Rdn. 8; Nerlich/Römermann/Becker, InsO, 1999, § 7, Rdn. 33; Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 1999, § 7 Rdn. 4). Diese Frist hat der Schuldner versäumt. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde ist ihm der angefochtene Beschluß des Landgerichts am 20. März 2000 – durch Übergabe an ihn, den Schuldner, selbst, für den sich damals noch kein Bevollmächtigter bestellt hatte, – zugestellt worden, so daß die Frist mit dem Ende des 3. April 2000 abgelaufen ist.
Mit dem einzigen innerhalb der Frist, nämlich am 2. April 2000, bei dem Oberlandesgericht eingegangen, auf einem Briefkopf des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners erstellten Schriftsatz vom 28. März 2000 hat der Schuldner das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde und den Antrag auf ihre Zulassung nicht wirksam angebracht, weil weder der Schriftsatz vom 28. März 2000 noch eine seiner ihm beigefügten Durchschriften unterschrieben ist. Als bestimmender Schriftsatz, durch den ein befristetes Rechtsmittel eingelegt werden sollte, bedurfte der Schriftsatz vom 28. März 2000 der Unterschrift des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners (vgl. BGHZ 92, 251 [254]; BGH VersR 1993, 459; BGH NJW 1998, 3649; BAG NJW 1990, 3165; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. 2000, § 129, Rdn. 9 ff und § 569, Rdn. 4). Würde man von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Anwalts absehen, so wäre nicht auszuschließen, daß ein bloßer Entwurf, der gegen den Willen des Anwalts versehentlich bei Gericht eingereicht worden ist, als ordnungsgemäße Rechtsmittelschrift behandelt wird (vgl. BGHZ 92, 251 [254]; BGH NJW 1998, 3549). Zwar könnten bei einem nicht fristgebundenen Rechtsbehelf etwaige Zweifel auch nachträglich durch entsprechende Rückfragen des Gerichts bei dem Verfahrensbevollmächtigten geklärt werden. Im Fall eines befristeten Rechtsmittels muß dagegen bei Ablauf der Rechtsmittelfrist feststehen, ob die Entscheidung angefochten worden oder in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 129, Rdn. 23). Auf eine Unterschrift des Rechtsanwalts kann daher hier nicht verzichtet werden.
Durch die – erst nach dem Hinweis des Senats darauf, daß der Schriftsatz vom 28. März 2000 nicht unterschrieben ist – am 17. April 2000 zusammen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch bei Gericht eingereichte, von dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners unterschriebene Beschwerdeschrift vom 12. April 2000 ist die Notfrist der §§ 7 Abs. 1 InsO, 577 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt worden, weil die Frist beim Eingang dieser Beschwerdeschrift bereits ablaufen war.
Der Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der ...