Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 21.12.2015; Aktenzeichen 17 O 185/15) |
Tenor
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des LG Bonn vom 21.12.2015 (17 O 197/15) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung der Kläger ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
Die Berufung der Kläger kann keinen Erfolg haben. Das LG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Widerruf der Kläger vom 14.10.2014 hinsichtlich des Darlehensvertrages vom 8.8.2008 als verspätet angesehen. Deshalb kann der Hilfsantrag (Z. 2 der Berufungsanträge) keinen Erfolg haben. Ob die rechtliche Bewertung der Kammer zur Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages vom 4./7.9.2008 richtig ist, kann offen bleiben, weil jedenfalls die Berechnung der gegenseitigen Ansprüche (Z. 1 der Berufungsanträge) unzutreffend ist und dem Begehren der Kläger ein weiter gehendes Feststellungsbegehren nicht entnommen werden kann. Deshalb kommt eine Feststellung wie mit Z. 1 der Berufungsanträge verlangt nicht in Betracht. Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges und auf den Ausgleich ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten haben. Im Einzelnen gilt:
1. Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. begann die 2-wöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich machte, erteilt wurde. § 355 BGB ist in seiner vom 8.12.2004 bis zu 10.6.2010 geltenden Fassung anwendbar.
Unstreitig haben die Kläger - hinsichtlich beider Darlehensverträge - weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch innerhalb der Monatsfrist des § 355 BGB a.F. den Widerruf erklärt. Das Widerrufsrecht erlischt zwar nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt wird. Vielmehr ergibt sich im Falle einer unzureichenden Belehrung ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht (BT-Drs. 14/9266 S. 45). Maßgeblich ist insoweit, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten konkret verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wurde. Dies ist nach der Auffassung des Senats in allen Punkten und hinsichtlich beider Widerrufsbelehrungen der Fall. Das gilt, obwohl sich die Beklagte als Verwenderin der Widerrufsbelehrungen nicht auf den Inhalt des vom Gesetzgeber in der BGB-Informationspflichten-Verordnung zur Verfügung gestellten, auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren Musters (§ 14 BGB-Info-V a.F., heute EGBGB 247 § 6 Abs. 2 S. 3.) berufen kann, weil sie nicht diesem Muster entsprechend belehrt hat. Der Wortlaut der hier streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen weicht in mehreren Punkten von dem Mustertext Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV ab, wie das LG zutreffend festgestellt hat.
Wie aber ebenfalls bereits vom LG in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt wurde, führt das Abweichen vom Muster allein nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, wenn die Einzelprüfung ergibt, dass den in § 355 BGB a.F. zum Ausdruck kommenden inhaltlichen Anforderungen entsprochen worden ist. Die an den Verbraucher gerichtete Belehrung muss vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein (BGH, Urteil vom 13.1.2009, XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23.6.2009, - XI ZR 156/08 -, juris - Tz. 17f).
2. Die den Klägern am 8.8.2008 erteilte Belehrung genügt den oben dargestellten Anforderungen. Der Beginn der Widerrufsfrist ist im Rahmen dieser Belehrung eindeutig bestimmt und hinreichend erläutert worden, wie der Senat zu einer inhaltlich identischen Widerrufsbelehrung bereits entschieden hat (13 U 168/14). Daran hält er fest. Der Inhalt der Belehrung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB (in der Fassung 2004 - 2010, wobei der letzte Spiegelstrich und der Zusatz "nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses" auf § 312d Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB (in der Fassung ab dem 29.7.2009) zurückgehen, da der Vertragsschluss im Wege eines Fernabsatzgeschäftes i.S.v. § 312d BGB erfolgte. § 355 Abs. 1 und Abs. 3 BGB (in der Fassung 2004-2010) erforderte keine weiter gehenden Erläuterungen zum Tag des Fristbeginns unter Berücksichtigung der Regelung des § 187 BGB.
Auf die im Rahmen der Berufungsbegründung angeführten ...