Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 31.03.2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschleunigungsbeschwerde wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, namentlich die Beschleunigungsbeschwerde, keine Aussicht auf Erfolg hat, § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
1. Die beabsichtigte Beschleunigungsbeschwerde ist gemäß §§ 155c Abs. 4 FamFG statthaft und zulässig. Für das einstweilige Anordnungsverfahren betreffend das Umgangsrecht, hier in Form eines Umgangsausschluss nach §§ 1684 Abs. 4, 1696 Abs. 1 BGB mit nicht rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 06.02.2023 konkretisiert, gilt das Vorrangs- und Beschleunigungsgebot gemäß §§ 155 Abs. 1, 151 Nr. 2 FamFG. Das Amtsgericht hat über die erstinstanzlich in der Antragsschrift erhobene Beschleunigungsrüge vom 28.02.2023 innerhalb der Monatsfrist des § 155b FamFG keine Entscheidung getroffen.
2. Die beabsichtigte Beschleunigungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht hat nicht gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG verstoßen.
Das vorgenannte Vorrang- und Beschleunigungsgebot soll eine Verkürzung der Verfahrensdauer in den genannten Kindschaftssachen bewirken und damit eine Verfestigung von Verhältnissen vermeiden, die das Kindeswohl beeinträchtigen (Schlemm in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Auflage 2017, § 155 FamFG, juris Rn. 2; Lorenz in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 155 FamFG Rn. 2). Dementsprechend hat das Gericht diese Verfahren bevorzugt gegenüber anderen Verfahren zu behandeln und in jeder Lage des Verfahrens Verfahrensverzögerungen zu vermeiden (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 155 FamFG, juris Rn. 14, 15).
Das Amtsgericht hat gegen diese Vorgaben nicht verstoßen.
Mit Schreiben vom 15.02.2023, eingegangen beim Amtsgericht Heinsberg am 16.02.2023 und der zuständigen Richterin am 21.02.2023 zur Kenntnis gebracht, hat der Antragsteller auf den Beschluss vom 06.02.2023 u.a. Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und die zuständige Richterin als befangen abgelehnt.
Aufgrund des weiter betriebenen Ablehnungsgesuchs des Antragstellers konnte das Verfahren sodann nicht weiter gefördert werden. Verfahrensverzögerungen, die ein Beschwerdeführer selbst verursacht hat, sind verfassungsrechtlich nicht zu berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, Rn. 40). Das Ablehnungsverfahren wurde bislang ohne Verzögerungen durchgeführt.
Die Abteilungsrichterin hat noch am 21.02.2023, also taggleich, ihre dienstliche Stellungnahme zu dem am 21.02.2023 vorgelegten Befangenheitsantrag abgegeben. Während des laufenden Beschleunigungsrügeverfahrens hat der für das Befangenheitsgesuch zuständige Richter dem Antragsteller unter dem 06.03.2023 einen zutreffenden Hinweis dahingehend erteilt, dass über die Beschleunigungsrüge erst nach Entscheidung über das Ablehnungsgesuch entschieden werden könne. Mit weiterem Schreiben des Antragstellers vom 10.03.2023, eingegangen beim Amtsgericht Heinsberg am 11.03.2023, hat dieser sein Befangenheitsgesuch vom 15.02.2023 vertieft.
Aufgrund des Antrags des Antragstellers vom 31.03.2023 hat der Senat die Verfahrensakten 30 F 42/22 beim Amtsgericht Heinsberg angefordert, so dass das Verfahren dort nicht weiter gefördert werden konnte.
II. Eine Erstattung der Kosten des Gegners findet gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht statt. Die Erhebung von Gebühren für ein Verfahrenskostenhilfeverfahren ist im FamGKG nicht vorgesehen.
Fundstellen
Dokument-Index HI16154166 |