Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 312 F 143/09) |
Tenor
Es wird festgestellt, dass die dem Antragsteller bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe sich auf die Kosten eines gerichtsnahen Mediationsverfahren erstreckt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 28.8.2005 geborenen Kindes M.. M. lebt bei der allein sorgeberechtigten Kindesmutter. Im vorliegenden Verfahren streiten die Kindeseltern um die Ausgestaltung des Umgangsrechts, vor allem über die Frage, ob M. beim Vater übernachten darf. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Familiengericht den Umgang im Einzelnen geregelt, darunter auch Übernachtungen von Freitag auf Samstag alle 14 Tage. Hiergegen hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt. Der Senat hat nach Anhörung des Kindes sowie des Jugendamtes eingehend mit allen Beteiligten die Gründe für die Probleme bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts erörtert. Er ist dabei zu der Überzeugung gelangt, dass die Probleme nicht im Verhältnis Vater - Kind liegen, sondern im Verhältnis der Eltern zueinander. Der Senat hat sodann im Einverständnis der Parteien das Verfahren terminlos gestellt, damit die Parteien den Versuch unternehmen können, unter Hinzuschaltung eines Mediators eine Lösung zu finden, die grundsätzlich auch die Frage betrifft, welche Rolle beide Elternteile jeweils in Bezug auf ihre Verantwortung gegenüber dem Kind einnehmen.
Der Kindesvater, dem für das Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, hat beantragt, diese auf die Mediation zu erweitern. Die übrigen Beteiligten hatten - ebenso wie die Bezirksrevisorin - Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.1. Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In Rechtsprechung und Literatur ist seit Längerem streitig, ob zu den Kosten der Prozessführung i.S.v. § 114 Abs. 1 ZPO auch die Kosten einer Mediation gehören (vgl. Nickel MDR 2010, 1227, 1231).
Nach einer Auffassung zählen Mediationskosten nicht dazu, und zwar gleichgültig, ob es sich bei der Mediation um eine außergerichtliche, gerichtsnahe oder gerichtsinterne Mediation handelt. Begründet wird dies damit, dass zu den Kosten der Prozessführung nur die Gerichtskosten, die Gerichtsvollzieherkosten sowie die Ansprüche der zur Wahrnehmung der Parteiinteressen im Verfahren beigeordneten Rechtsanwälte fallen, wie sich insbesondere aus § 122 ZPO ergebe (OLG Dresden AGS 2007, 144 = FamRZ 2007, 489).
Demgegenüber hat das AG Eilenburg (AGS 2008, 36 = FamRZ 2007, 1670) in einem Umgangsrechtsverfahren Prozesskostenhilfe für die Mediation bewilligt, weil es von Amts wegen im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht und im Rahmen des § 52 FGG von der Mediation als Mittel der Streitbeilegung Gebrauch gemacht habe. Das KG (AGS 2009, 450 = NJW 2009, 2754), das OLG Celle (AGS 2009, 173 = NJW 2009, 1219) sowie das OLG Rostock (AGS 2007, 126 = JurBüro 2007, 194) haben in Fällen einer gerichtsnahen bzw. gerichtsinternen Mediation dem im Rahmen des Mediationsverfahrens tätigen Rechtsanwalt der Parteien Vergütungsansprüche zuerkannt, weil das Mediationsverfahren in solchen Fällen Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens sei.
Auch die Literatur ist sich uneinig. Während teilweise auch dort die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch für eine gerichtsnahe oder gerichtsinterne Mediation abgelehnt wird (vgl. u.a. Roth JZ 2009, 805; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rz. 10; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 135 FamFG Rz. 7; Prütting/Helms/Helms, FamFG, 2009, § 135 Rz. 5; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2. Aufl. 2011, § 135 Rz. 3), wird andrerseits insbesondere aufgrund verfassungsrechtlicher Aspekte Prozesskostenhilfe für gerichtsnahe und gerichtsinterne Mediation befürwortet (vgl. u.a. Koch ZKM 2007, 71; Spangenberg FamRZ 2009, 834; Fölsch, Das neue FamFG in Familiensachen, 2. Aufl. 2009, § 3 Rz. 57; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rz. 627 im Falle einer vom Gericht angeregten Mediation; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, § 135 FamFG Rz. 6; Horndasch/Viefhues/Horndasch, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 135 Rz. 6)
2. Der Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das Gericht die Mediation vorgeschlagen und das Verfahren ausgesetzt hat, terminlos gestellt wird oder ruht, Prozesskostenhilfe auch für die Kosten einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation gewährt werden kann bzw. bei bereits gewährter Prozesskostenhilfe diese Mediationskosten von der gewährten Prozesskostenhilfe umfasst werden.
a) Der Gesetzgeber hat seit Lä...