Tenor
Die weitere Beschwerde wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).
Gründe
I.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 02.07.2013 hat dem Angeklagten, dem der Beschwerdeführer am 17.06.2013 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, vorgeworfen, am 24.01.2013 in L einen Raub begangen zu haben. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06.08.2013 (Az. 612 Ls 69/13) ist der Angeklagte wegen Nötigung und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 03.06.2013 (Az. 523 Ds 237/13) kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten mit Bewährung verurteilt worden.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Köln unter dem 09.08.2013 Berufung eingelegt. Nach Zustellung des schriftlichen Urteils am 04.09.2013 hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 09.09.2013 die Berufung zurückgenommen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.10.2013 sind die Kosten der zurückgenommenen Berufung und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden.
Bereits zuvor hatte der Beschwerdeführer mit Kostennoten vom 25.09.2013 beantragt, für das Berufungsverfahren Pflichtverteidigergebühren i.H.v. von 280,84 € (Verfahrensgebühr i.H.v. 216 € und Auslagenpauschale i.H.v. 20 € zzgl. Umsatzsteuer) und die Differenz zur Wahlverteidigergebühr in Höhe von 64,26 € (Verfahrensgebühr 54 € zzgl. Umsatzsteuer) festzusetzen. Zugleich hat er eine Abtretungserklärung der Betreuerin des Verurteilten vom 16.09.2013 vorgelegt. Zur Begründung der Gebührenforderung hat er ausgeführt, er habe den Angeklagten und seine Betreuerin insbesondere darüber informiert, was die eingelegte Berufung für den Bewährungsbeschluss bedeute und ob die Bewährungsauflagen und -weisungen trotz der Berufung zu befolgen seien oder nicht.
Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Köln hat mit Beschlüssen vom 21.02.2014 (Az. 612 Ls 69/13) die Kostenfestsetzungsanträge vom 25.09.2013 sowohl hinsichtlich der Pflichtverteidigergebühr als auch der Differenz-Wahlverteidigergebühr zurückgewiesen. Die Beschlüsse sind dem Beschwerdeführer am 05.03.2014 zugestellt worden.
Er hat mit Schriftsatz vom selben Tag, der am 6.3.2014 beim Amtsgericht Köln eingegangen ist, gegen die Entscheidungen Erinnerung hinsichtlich der Pflichtverteidigergebühr und sofortige Beschwerde hinsichtlich der Differenz-Wahlverteidigergebühr eingelegt.
Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Köln hat den Rechtsmitteln durch Beschluss vom 14.04.2014 nicht abgeholfen.
Mit Beschluss vom 30.05.2014 (Az. 612 Ls 69/13) hat das Amtsgericht Köln die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 05.03.2014 gegen den seinen Kostenfestsetzungsantrag vom 25.09.2013 zurückweisenden Beschluss der Rechtspflegerin vom 21.02.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.06.2014, der am 05.06.2014 beim Amtsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat durch Beschluss vom 18.06.2014 (Az. 105 Qs 146/14) die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.05.2014 als unbegründet und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21.02.2014 als unzulässig verworfen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat sie in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entschieden und die weitere Beschwerde gegen die zurückgewiesene Beschwerde zugelassen.
Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Verfügung vom 18.06.2014 übersandt, aber nicht förmlich zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 10.5.2015 hat der Beschwerdeführer angefragt, ob inzwischen über seine weitere Beschwerde entschieden worden sei. Dieses Schreiben hat das Landgericht als weitere Beschwerde ausgelegt. Dazu hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.06.2015 ausgeführt, er habe keine weitere Beschwerde eingelegt, es gebe eine solche aber, da das Landgericht sie zugelassen habe. Er bitte, die Sache unverzüglich dem OLG vorzulegen.
Das Landgericht hat die Akten daraufhin dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Die weitere Beschwerde ist vom Landgericht nur hinsichtlich der Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 30.05.2014 über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pflichtverteidigergebühren zugelassen worden. Nur insoweit ist dem Senat das Rechtsmittel zur Entscheidung angefallen. Eine Erstattung der Differenz-Wahlverteidigergebühr ist rechtskräftig abgelehnt worden.
Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, weil der Einzelrichter am Landgericht die Sache gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 S. 2 RVG auf die Kammer übertragen hat.
2.
Die weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht als Beschwerdegericht gem. § 56 Abs. 2, 2. HS, 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthaft. Sie ist auch zulässig. Zwar ist die weitere Beschwerde gem. §§ 56 Abs. 2, 2. HS i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 3 RVG innerhalb eine...