Verfahrensgang
AG Bonn (Entscheidung vom 21.09.2010; Aktenzeichen 409 F 285/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 21.09.2010 - 409 F 285/10 - , mit welchem ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Umgangs des Antragsgegners mit dem Kind W. I., geboren am 12.04.2007, bis vorerst Januar 2011 zurückgewiesen worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 57 Satz 1 FamFG unzulässig. Danach sind Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt nur nicht für die in § 57 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 FamFG aufgeführten Familiensachen, die das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Erörterung entweder über die elterliche Sorge (Nr. 1), oder über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil (Nr. 2), oder über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson (Nr. 3), oder über einen Antrag nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes (Nr. 4) oder in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung getroffen hat. Keiner dieser Ausnahmetatbestände ist vorliegend gegeben. Denn das Umgangsrecht zählt nicht hierzu. Wie schon nach altem Recht sind einstweilige Anordnungen zum Umgangsrecht nicht anfechtbar (vgl. u. A. Barenfuß/Socher, FamFG, 209, § 57 Rdnr. 6). Die Kindesschaftssache Umgangsrecht (§ 151 Nr. 2 FamFG) gehört verfahrensrechtlich nämlich nicht zur elterlichen Sorge nach § 151 Nr. 1 FamFG. Einstweilige Anordnungen zum Umgangsrecht bleiben daher - wie nach altem Recht - auch nach neuem Recht nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat insoweit bewusst den alten Rechtszustand fortgeschrieben.
Der Senat weist darauf hin, dass - soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29.09. eine "Beschwerde" gegen einen Beschluss vom 21.09.2010 (Androhung der Verhängung von Ordnungsgeld) - eingelegt hat, sich diese Beschwerde nicht auf das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren beziehen kann. Vielmehr scheint sich diese Beschwerde auf eine mögliche Vollstreckung in dem abgeschlossenen Umgangsrechtsverfahren 4 UF 193/09 OLG Köln = 49 F 246/07 Amtsgericht Bonn zu beziehen. In diesem Verfahren hat der Senat unter dem 19.01.2010 eine detaillierte Umgangsrechtsregelung angeordnet. Der mit der vorgenannten Beschwerde angesprochene Beschluss des Familiengerichts kann sich nur auf die Vollstreckung aus diesem Beschluss beziehen. Diese richtet sich nach neuem Recht gemäß den §§ 86 ff. FamFG. Die Frage der anzuwendenden Ordnungsmittel bestimmt sich nach § 89 FamFG. Da der Umgangsrechtsbeschluss des Senates noch nach altem Recht ergangen ist, sich die Vollstreckung aber nach neuem Recht richtet, weil das Vollstreckungsrechtsverfahren ein selbständiges Verfahren ist und jedenfalls nach dem 01.09.2009 betrieben wird, erfordert die Festsetzung von Ordnungsmitteln im Rahmen der Vollstreckung einer Umgangsregelung zunächst, dass durch das Gericht auf die Folgen eines Pflichtverstoßes durch den Elternteil, der den Umgang mit dem Kind zu gewähren hat, hingewiesen worden ist (vgl. § 89 Abs. 2 FamFG). Gegen einen solchen Hinweis scheint sich die Antragstellerin mit ihrer vorgenannten "Beschwerde" wenden zu wollen, wenn sie vorträgt "inhaltlich werde der Antragsgegnerin angedroht, dass gegen sie ein Ordnungsgeld verhängt werden könne, wenn sie dem Beschluss OLG Köln vom 19.01.2010 - 4 UF 163/09 - nicht nachkomme. Damit hat aber das Familiengericht die zutreffenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen aus dem Umstand gezogen, dass nach früherem Recht bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes die vorherige Androhung vorgeschrieben war. Der nunmehr nach neuem Recht erteilte Hinweis erfüllt diese Warnfunktion (vgl. insoweit auch OLG Hamm FF 2010, 257, 258, Beschluss vom 13.04.2010 - 13 WF 55/10). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Hinweis noch nicht zum Vollstreckungsverfahren gehört, sondern seiner Vorbereitung dient. Der Hinweis ist keine Endentscheidung im Sinne von §§ 38, 58 FamFG. Er ist daher nicht gesondert anfechtbar. Erst für den Fall der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist hiergegen die sofortige Beschwerde nach § 87 Abs. 4 FamFG gegeben mit der Folge, dass das Familiengericht ein Abhilfeverfahren durchzuführen hat. Insoweit geht auch der Einwand der Antragstellerin fehl, dass das Familiengericht nicht zur Abhilfe befugt sei, wenn denn im Vollstreckungsverfahren ein Ordnungsmittelbeschluss ergehen sollte.
Da die Antragstellerin zudem ein Befangenheitsgesuch gegen den erstinstanzlichen Familienrichter gestellt hat, ist dieser zur Zeit so lange gehindert, dem Verfahren Fortgang zu verschaffen, bis über den Befangenheitsantrag der Antragstellerin entschieden ist.
Der Beschwerdewert im hier entschiedenen Beschwerdeverfahren betreffend die einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht folgt aus § 84 FamFG.
Der Beschwerdewert bet...