Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert der Betreuungsgebühr bei Beurkundung verschiedener Verfahrensgegenstände
Leitsatz (amtlich)
Bei der Beurkundung verschiedener Verfahrensgegenstände richtet sich der Verfahrenswert für die Betreuungsgebühr nach dem vollen Verfahrenswert der Beurkundungstätigkeit, auch wenn nur eine Teilleistung von der Betreuungstätigkeit betroffen ist.
Normenkette
GNotKG KV Nr. 22200; GNotKG §§ 113, 129-131
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 12.07.2022; Aktenzeichen 5 OH 5/22) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 11.08.2022 gegen den am 12.07.2022 erlassenen Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 OH 5/22 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der beteiligte Notar beurkundete am 17.10.2019 eine Übertragungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen dem Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau, welche Regelungen betreffend Immobilien, Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich, zum Trennungsunterhalt sowie Abreden zu Haushaltsgegenständen, einem Flügel und einem Mietverhältnis enthielt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkundskopie BI. 32 ff. LG-Akte verwiesen.
Mit seiner Kostenrechnung vom 04.02.2019 setzte der Notar gegenüber dem Beteiligten zu 2) die Hälfte der Gebühren zuzüglich Nebenkosten an, und zwar eine Beurkundungsgebühr (KV 21100) aus einem aufsummierten Gesamtgeschäftswert von 5.639.096,61 EUR und eine Betreuungsgebühr (KV 22200) betreffend die Fälligkeiten aus zwei Immobilien betreffenden Vereinbarungen sowie aus der Zugewinnvereinbarung auf der Grundlage eines Wertes von zusammen 2.099.136,32 EUR. Die Betreuungsgebühr hat er mit netto 1.747,50 EUR bemessen.
Der Beteiligte zu 3) als Dienstaufsicht hat die Auffassung vertreten, für die Betreuungsgebühr sei der Wert des gesamten Beurkundungsverfahrens maßgeblich und den Beteiligten zu 1) angewiesen, in Bezug auf die Betreuungsgebühr eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Dem ist der Beteiligte zu 1) mit an das Landgericht Köln gerichtetem Schriftsatz vom 08.02.2022 (BI. 6 ff. LG-Akte) nachgekommen. Er hat die von ihm näher begründete Ansicht vertreten, auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 GNotKG seien für die Betreuungsgebühr nur die Werte maßgeblich, auf welche sich die Betreuungstätigkeit beziehe.
Das Landgericht hat nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin mit seinem am 12.07.2022 erlassenen Beschluss (BI. 82 ff. LG-Akte) die dem Beteiligten zu 2) erteilte Kostenrechnung dahingehend abgeändert, dass die Betreuungsgebühr netto 4.327,50 EUR beträgt und ein Gesamtbetrag von 12.924,29 EUR geschuldet wird. Es hat sich mit in Bezug genommener Begründung der Auffassung des Beteiligten zu 3) angeschlossen.
Gegen den ihm am 14.07.2022 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit einem am 11.08.2022 bei dem Landgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 11.08.2022 Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die vom Landgericht vertretene Auslegung des § 113 Abs. 1 GNotKG. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf BI. 113 ff. LG-Akte verwiesen.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die nach § 129 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 63 Abs. 1 FamFG) eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Auf den vom Beteiligten zu 1) auf Weisung des Beteiligten zu 3) hin gestellten Antrag war vom Landgericht die von der Dienstaufsicht beanstandete Notarkostenrechnung zu überprüfen (§§ 127 Abs. 1, 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG). Mit Recht hat das Landgericht auf eine Erhöhung der Kostenrechnung erkannt (§ 130 Abs. 2 Satz 2 GNotKG).
Die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 GNotKG bemisst sich nicht nach dem in der Kostenrechnung vom Beteiligten zu 1) mit 2.099.136,32 EUR angesetzten Wert, sondern vielmehr nach einem Geschäftswert in Höhe von 5.639.096,61 EUR.
Gemäß § 113 Abs. 1 GNotKG ist der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr wie bei der Beurkundung zu bestimmen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass hier der Gesamtwert des Beurkundungsverfahrens und nicht nur die Teilwerte aus dem für die Beurkundungsgebühr maßgeblichen Gesamtwert anzusetzen sind, welche von der Betreuungstätigkeit betroffen sind (Teilwerte hier: 475.000,- EUR + 155.697,71 EUR+ 1.468.456,61 EUR).
Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Ansicht bestimmt sich der Geschäftswert der Betreuungsgebühr nach dem vollen Wert des Beurkundungsverfahrens, auch wenn nur eine Teilleistung von der Betreuungstätigkeit betroffen ist.
Das Kammergericht (Beschluss vom 26.01.2021 - 9 W 96/19 - juris Rn. 63 ff.) hat zu dieser Frage ausgeführt:
"Gemäß §113 Absatz 1 GNotKG ist der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr wie bei der Beurkundung zu bestimmen.
Damit ist - nach einhelliger Meinung - gemeint, dass der Verfahrenswert für die Beurkundung insgesamt (verschiedene Gegenstände der Beurkundung sind zusammenzurechnen - § 35 Absatz 1 GNotKG) zuglei...