Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahl des Versammlungsortes der Wohnungseigentümerversammlung
Leitsatz (amtlich)
Der Verwalter hat bei der Wahl des Versammlungsortes für die Wohnungseigentümerversammlung einen Ermessensspielraum, der aber pflichtwidrig ausgeübt ist, wenn die Versammlung bewusst an einen Ort gelegt wird, den ein Mitglied der Gemeinschaft aus Gesundheitsgründen nicht aufsuchen kann. Die Wahl gerade dieses Ortes kommt der bewussten Nichtladung des fraglichen Mitgliedes zur Versammlung gleich. Die bewusste Umgehung des Mitwirkungsrechts des einzelnen Wohungseigentümers führt zur Nichtigkeit der daraufhin gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümer. Dies gilt nur dann nicht, wenn der betroffene Wohnungseigentümer kraft Gesetzes von einer Mitwirkung an den gefassten Beschlüssen ausgeschlossen war.
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Bonn vom 3.11.2003 – 8 T 113/03 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. den §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft und auch i.Ü. zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des LG Bonn hält der Kontrolle im Rechtsbeschwerdeverfahren, §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546 ZPO, i.E. stand.
1. Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das LG zunächst mit Recht angenommen, dass die Wohnungseigentümer für die vorliegend noch in Streit stehenden Beschlüsse zu TOP 3 A) und 3 B) eine Beschlusskompetenz innehatten. Dies kann aufgrund der gegebenen Rechtslage auch nicht ernsthaft zweifelhaft sein:
a) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21.11.2001 (OLG Köln, Beschl. v. 21.11.2001 – 16 Wx 185/01, OLGReport Köln 2002, 136) lediglich entschieden, dass die Mandatierung eines Rechtsanwalts durch die Verwalterin in einem laufenden Beschlussanfechtungsverfahren nicht durch die Bestimmung zu Ziff. 13.3 der vorliegenden Teilungserklärung gedeckt ist, da diese Bestimmung schon von ihrem Wortlaut her das Beschlussanfechtungsverfahren nicht erfasst. Der Senat hat aber bereits in dieser Entscheidung und sodann in seinem Beschluss vom 15.10.2003 (OLG Köln, Beschl. v. 15.10.2003 – 16 Wx 97/03) klar zum Ausdruck gebracht, dass der Verwalterin eine entsprechende Befugnis sehr wohl für den Einzelfall im Beschlusswege erteilt werden kann. Ein solcher Beschluss hat keinen vereinbarungsändernden Charakter i.S.d. Entscheidung des BGH vom 20.9.2000 (BGH v. 20.9.2000 – V ZB 58/99, BGHZ 145, 158 = MDR 2000, 1367) und kann daher auch als Mehrheitsbeschluss gefasst werden. Denn eine entsprechende Beschlusskompetenz ergibt sich ausdrücklich aus dem Gesetz, §§ 27 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5, 21 Abs. 3 WEG.
b) Vor diesem Hintergrund ist das LG mit Recht von konkreten „fallbezogenen” Bevollmächtigungen der Verwalterin durch die hier in Rede stehenden Beschlüsse ausgegangen. Soweit dies im Hinblick auf den Beschluss zu TOP 3 B) zweifelhaft sein könnte, da insoweit noch kein Beschlussanfechtungsverfahren anhängig war, ist die Verfahrensführung jedenfalls nachträglich, nämlich in der Wohnungseigentümerversammlung vom 6.3.2003, genehmigt worden.
1. Die Ausführungen des LG zur Wahl des Versammlungsortes und den rechtlichen Folgen im vorliegenden Fall sind nicht vollständig frei von Rechtsfehlern. Indes wirkt sich dies auf das Ergebnis der Entscheidung nicht aus:
a) Festzuhalten ist zunächst, dass die Verwalterin bei der Wahl des Versammlungsortes das ihr zustehende Ermessen (vgl. hierzu allgemein Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 24 Rz. 48–50) vorliegend pflichtwidrig ausgeübt hat, so dass die Beschlussfassungen an einem formellen Einberufungsmangel leiden. Denn nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des LG war der Antragsteller aufgrund seiner Gehbehinderung nicht in der Lage, die in der dritten Etage des Gebäudes, welches über keinen Aufzug verfügte, abgehaltene Versammlung zu besuchen, ein Umstand, der der Verwalterin aufgrund des ihr vor der Versammlung zugegangen anwaltlichen Schreibens des Antragstellers vom 25.6.2002 auch bekannt war.
b) Die auf dieser Tatsachengrundlage getroffene Feststellung des LG, der vorliegende Verfahrensmangel habe sich nicht auf die Beschlussergebnisse ausgewirkt, da der Antragsteller auch bei Teilnahme an der Versammlung die getroffenen Mehrheitsentscheidungen nicht hätte verhindern können, ist problematisch. Sie beruht auf der im Grundsatz zutreffenden rechtlichen Annahme, dass formelle Mängel bei einer Beschlussfassung dann unbeachtlich sind, wenn sie sich nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt haben, wobei die materielle Feststellungslast diejenigen Wohnu...